Ein Anspruch auf pauschalierte Übernahme der Kosten für die Warmwassererzeugung als Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 7 SGB II besteht, wenn die Kosten der Warmwassererzeugung nicht bereits in den Heizkosten enthalten sind. Die Heizkosten werden durch die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II übernommen.
Der Mehrbedarfsanspruch steht somit Personen zu, deren Warmwasser dezentral, beispielsweise mit Hilfe eines Durchlauferhitzers oder einer Gastherme, erzeugt werden. Ferner dürfen die Kosten hierfür nicht in den mit dem Vermieter abgerechneten Heizkosten enthalten sein.
Höhe des Mehrbedarfs für Warmwasser
Die Höhe des Anspruchs auf Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung wird anhand des Alters des Leistungsberechtigten prozentual am individuell maßgeblichen Regelsatz berechnet.
Aufschluss über die konkrete Höhe des Mehrbedarfszuschlags gibt die folgende Tabelle:
Regelbedarf für | Regelbedarf in Euro | Mehrbedarf in % | pauschaler Mehrbedarf in Euro |
Volljährige/ Alleinerziehende | 449 Euro | 2,30% | 10,33 Euro |
volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft | 404 Euro | 2,30% | 9,29 Euro |
Volljährige unter 25 Jahren | 360 Euro | 2,30% | 8,28 Euro |
Kinder 14 bis 17 Jahre | 376 Euro | 1,40% | 5,26 Euro |
Kinder 6 bis 13 Jahre | 311 Euro | 1,20% | 3,73 Euro |
Kinder 0 bis 5 Jahre | 285 Euro | 0,80% | 2,28 Euro |
Hintergrundwissen
Bis zum Jahr 2010 waren die Kosten für die Erzeugung von Warmwasser im Regelsatz enthalten. Mit Inkrafttreten des zum 01.01.2011 reformierten Regelbedarfs enthält dieser keinen Anteil zur Deckung der Kosten für die Warmwassererzeugung mehr. Der sonstige Bedarf für Energieverbrauch im Haushalt ist jedoch weiterhin aus dem Regelsatz zu bestreiten.
Die für die Erzeugung von Warmwasser anfallenden Kosten werden seitdem je nach Art des Verfahrens zur Warmwassererzeugung im Rahmen der Kosten der Unterkunft oder als Mehrbedarfsanspruch getragen.
Im Einzelfall abweichender Bedarf
Ausnahmsweise sind in begründeten Einzelfällen jedoch Abweichungen von der oben stehenden Tabelle möglich.
Zum einen können die Kosten für die dezentrale Warmwasserversorgung in abweichender Höhe übernommen werden, wenn ein höherer Bedarf nachgewiesen werden kann. Um diesen Nachweis zu führen wird es jedoch einer Abrechnung des Energieversorger bedürfen, in der die tatsächlich anfallenden Kosten entsprechend aufgeschlüsselt sind. Dies gehen aus den Abrechnungen der Energieversorger jedoch regelmäßig nicht hervor.
Umgekehrt ist theoretisch auch eine Abweichung nach unten denkbar, beispielsweise dann, wenn die Erzeugung von Warmwasser aufgrund von Energiesparmaßnamen besonders geringe Kosten verursacht.
Zu anderen kommt ein nur anteiliger Anspruch auf den Mehrbedarfszuschlag für Warmwasser in Betracht, wenn dessen Erzeugung nicht vollständig dezentral erfolgt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn neben einer zentralen Warmwasserversorgung auch ein Durchlauferhitzer genutzt wird.