Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB II steht Personen zu, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für die Pflege und Erziehung der Kinder sorgen.
Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende
Der Leistungsberechtigte hat dabei Anspruch auf den höchsten sich aus den zwei möglichen Alternativen ergebenen Mehrbedarf. Der Anspruch entsteht mit dem Tag der Entbindung und ist taggenau zu berechnen.
Die Höhe können Sie anhand von Anzahl und Alter der Kinder in der folgenden Tabelle ablesen:
Anzahl und Alter der Kinder | Rechtsgrundlage | Höhe des Mehrbedarfs |
1 Kind unter 7 Jahren | § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II | 36% des Regelbedarfs |
2 Kinder unter 16 Jahren | ||
3 Kinder unter 16 Jahren | ||
1 Kind unter 18 | § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II | 12% des Regelbedarfs |
2 Kinder unter 18 | 24% des Regelbedarfs | |
3 Kinder unter 18 | 36% des Regelbedarfs | |
4 Kinder unter 18 | 48% des Regelbedarfs | |
5 oder mehr Kinder unter 18 | 60% des Regelbedarfs |
Die in der Tabelle aufgeführten Mehrbedarfsbeträge in Euro sind auf Basis des Regelsatz für Alleinstehende berechnet. Sofern der Leistungsberechtigte mit einem Partner zusammenlebt aber dennoch alleinerziehend im Sinne des § 21 Abs. 3 SGB II ist (siehe unten), ist der entsprechend tatsächlich gewährte Regelsatz als Berechnungsgrundlage zu verwenden.
Voraussetzung: Zusammenleben
Ein „Zusammenleben“ im Sinne dieser Regelung ist jedenfalls dann gegeben, wenn das Kind bzw. die Kinder im Haushalt des Leistungsberechtigten aufgenommen sind. Für den Mehrbedarfsanspruch ist es jedoch unerheblich, ob das Kind gemeinsam mit dem Leistungsberechtigten eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Ferner muss es sich nicht um leibliche Kinder des Leistungsberechtigten handeln.
Voraussetzung: Allein für Pflege und Erziehung sorgen
Die Voraussetzung, dass der Leistungsberechtigte allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgt, stellt auf die Verantwortung hierfür ab. Diese Voraussetzung ist solange gegeben, wie nicht eine andere Person gleichberechtigt daran mitwirkt.
Bloße Hilfe von Dritten bei der Betreuung des Kindes ist demnach, soweit dem Leistungsbezieher ein Weisungsrecht zusteht (beispielsweise bei Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Mitbewohner) unschädlich für den Anspruch auf den Mehrbedarf. Gleiches gilt, wenn (ältere) Geschwister bei der Betreuung mitwirken.
Daraus folgend kommt ein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende auch dann in Betracht, wenn die alleinerziehende Person gemeinsam mit einem Partner und einem nicht gemeinsamen Kind in einem Haushalt oder / und einer Bedarfsgemeinschaft lebt, sofern die Verantwortung für Pflege und Erziehung nicht gleichberechtigt verteilt ist.
Minderjährigen alleinerziehenden Müttern, die mit ihrem Kind im elterlichen Haushalt leben, steht grundsätzlich ebenfalls ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zu. Ein gegebenenfalls ebenfalls alleinerziehender Elternteil der minderjährigen Mutter verliert in diesem Fall jedoch nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit seinen Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, da dessen für die Alleinerziehung typischer Aufwand wegen der Geburt des Kindes-Kindes entfallen soll.
Geschiedene oder (auf Dauer) getrennt lebende Elternteilen kann jeweils ein Anspruch auf die Hälfte des Mehrbetrags zustehen, wenn die Verantwortung für Erziehung und Pflege in gleichen Teilen im Wechsel ausgeübt wird. Hierfür wird man jedoch annehmen müssen, dass jeder der Partner die Erziehung und Pflege im Wechsel für Zeitabschnitte von mindestens einer Woche übernimmt und auch anfallende Kosten in etwa hälftig getragen werden.
Bei längerer dauerhafter längerer Abwesenheit eines Elternteils, beispielsweise aufgrund einer Haftstrafe, ist grundsätzlich auch die Möglichkeit eines Anspruchs auf Mehrbedarf für Alleinerziehende in Betracht zu ziehen. Wiederkehrende kurze Abwesenheit eines Elternteils, beispielsweise von Montag bis Freitag aufgrund einer weiter entfernter Arbeitsstelle, wird hingegen nicht ausreichend sein. Abzustellen wäre hier wiederum auf die Verantwortung für Pflege und Erziehung, die in diesem Fall – wenn auch nur an den Wochenenden – gemeinsam ausgeübt werden würde.