Hallo,
Person A bezieht ALG II und hat einen Minijob. Der Lohn schwankt monatlich stark (abhängig von der Anzahl der Arbeitstage und den Arbeitszeiten).
Das Arbeitsamt beschließt deshalb, einen pauschalen Betrag für einen Zeitraum von 6 Monaten zu berechnen, um nicht jeden Monat eine Korrektur am bestehenden Bescheid vornehmen zu müssen. Es stellt sich kurze Zeit später heraus, dass dieser pauschalierte Betrag deutlich zu hoch (weit über 100 €) ist.
Frage:
Darf das Arbeitsamt bei der Berechnung des Leistungsanspruches einen pauschalisierten Betrag zur Anrechnung von variablen Erwerbseinkommen zugrunde legen?