Beiträge von Jana1987

    Ob dein Vermieter einen Nachmieter akzeptiert und dich dann früher aus dem Vertrag lässt, ist seine Sache. Er KANN es akzeptieren, MUSS es aber nicht. Also, einfach mal mit ihm reden und ihm erklären, warum du/ihr eher raus wollt und ihn fragen, ob er einen Nachmieter akzeptieren würde.


    Wenn ihr ausziehen dürft, dann müsst ihr natürlich dem neuen Vermieter sagen, dass ihr beide Hartz IV bekommt. Er darf euch ablehnen, egal aus welchem Grund, da es seine Wohnung ist. Es könnte auch sein, dass ihm bloß eure Nase nicht passt, er muss eine Ablehnung noch nicht einmal begründen.
    Ihr habt aber einen Trumpf in der Tasche: Wenn ihr ihm anbiet, dass die ARGE die Miete direkt an ihn überweist, hat er eine Sicherheit, dass die Miete auch wirklich gezahlt wird. Diese Sicherheit hat er bei anderen Mietern nicht;)


    Denkt auch daran, bevor ihr einen neuen Mietvertrag unterschreibt, euch die Zustimmung der ARGE zu holen. Wenn ihr ohne diese Zustimmung umzieht, muss die ARGE euch nur die Miete in bisheriger Höhe zahlen, ebenso wenig bekommt ihr dann Umzugskosten.


    Zu der Kaution: Wenn ihr die an die ARGE abbezahlt, dann müsste der Vermieter euch eigentlich die ganze Summe auszahlen. Kann aber sein, dass die ARGE dann die verbliebene Summe auf einen Schlag zurückfordert.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Im Übrigen zählt die GEZ nicht nur PCs mit tatsächlich vorhandenem Internetanschluss dazu, sondern JEDEN PC, der theoretisch ins Internet gehen könnte ... einige LEute haben schon erfolgreich dagegen geklagt, bei anderen Verfahren hat die GEZ Recht bekommen. Ein Urteil des BGH gibt es aber noch nicht dazu.


    Die GEZ-Befreiung geht übrigens nicht rückwirkend, sondern gilt erst ab Antragstellung.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Hallo,


    mein Freund und ich sind auch in eine Wohnung gezogen, die 64 qm hat und 21 Euro zu teuer ist. Natürlich kannst du ohne Umzugsgenehmigung umziehen, allerdings solltest du dann vorher abklären, wieviel die ARGE für die Miete und NK zahlen wird. Sie sind nur verpflichtet, die bisherigen KdU weiterzuzahlen, wenn sie den Umzug ablehnen. Wir hatten Glück, da unser SB die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers für mich erkannt und uns die maximal mögliche Miete zugesichert hat.


    Zu dem Einkommen deines Freundes: Ihr könnt ein Jahr lang "auf Probe" zusammenleben, ohne dass die ARGE die Einkünfte oder das Vermögen deines Freundes mit anrechnen darf. Dafür müsst ihr der ARGE gegenüber erklären, dass ihr das Zusammenleben erst probieren wollt und noch nicht füreinander einsteht. Es wird nicht einfach sein, das durchzusetzen, aber das Gesetz ist auf eurer Seite;) Also notfalls Widerspruch gegen die Einstufung als BG einlegen. Falls sie euch drohen, den Antrag nicht zu bearbeiten, wenn dein Freund seine Einkünfte nicht offen legt, dann sucht euch am besten direkt einen Anwalt, denn die ARGE ist dazu verpflichtet, deinen Antrag zu bearbeiten. Reicht auf keinen Fall die Unterlagen deines Freundes ein, wenn ihr noch nicht als BG zählen wollt!


    Viel Erfolg und liebe Grüße,
    Jana

    Horst, da sie schreibt, dass sie ihre 2jährige Tochter gemeinsam versorgen, ist der Grundsatz "Versorgung eines Kindes im gemeinsamen Haushalt" auf jeden Fall erfüllt. Von daher wird eine BG angenommen werden.


    @ Leonie: Da ihr als Bg eingestuft werdet, errechnet sich euer Bedarf so:


    2 x 316 Euro Regelleistung (für dich und deinen Freund)
    211 Euro Regelleistung '(für deine Tochter)
    angemessene Miete und NK ohne Strom und Warmwasser


    Da deine Tochter Kindergeld und Unterhalt bekommt, könnte es sein, dass sie aus der BG herausfällt und ihr für sie Wohngeld beantragen könnt/müsst. Das ist dann der Fall, wenn sie mit dem Kindergeld und Unterhalt ihren Bedarf (die 211 Euro RL und 1/3 der angemessenen Kosten der Unterkunft) decken oder mithilfe von Wohngeld decken kann. In dem Fall wird das überschüssige Kindergeld, das sie nicht für ihren Bedarf braucht, bei euch mit angerechnet. Ich könnte mir vorstellen, dass in dem Fall ihr Vermögen auch nicht zur BG gerechnet werden darf, da sie nicht mehr zur BG gehört.


    Sollte sie nicht aus der BG herausfallen, werden Kindergeld und Unterhalt komplett angerechnet (also ohne Freibetrag). Eure Tochter hat einen Vermögensfreibetrag von 3.100 Euro.


    Du und dein Freund habt jeweils einen Vermögensfreibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr, zusätzlich gibt es einen Freibetrag i. H. v. 750 Euro für nötige Anschaffungen (ich weiß aber nicht, ob der nur einmal für die BG gilt oder für jedes BG-Mitglied einzeln).


    Dein Einkommen wird abzüglich der Freibeträge angerechnet:


    100 Euro Grundfreibetrag
    bis 800 Euro Brutto nochmal 20 %
    bis 1500 Euro Brutto nochmal 10 %


    Diese Freibeträge werden dann von deinem Netto in Abzug gebracht und der Rest wird euch auf die Hartz IV-Leistungen angerechnet.


    Ich weiß aber nicht, ob von dir verlangt werden kann, dass du dir eine Vollzeitstelle suchst, es ist durchaus möglich. Ihr beide müsst versuchen, aus der Bedürftigkeit wieder herauszukommen. Vielleicht kann dir hierzu noch jemand Anderes genauere Angaben machen.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Eventuell gibt es einen Unterschied zwischen Nebngewerbe und "normalem" Gewerbe, so dass in der Gewerbeordnung oder so eine Stundenzahl für das Nebengewerbe festgelegt ist. Vielleicht einfach nochmal auf dem Gewerbeamt nachfragen oder/und die SB freundlich bitten dir zu erklären, warum sie der Meinung ist.


    Grundsätzlich darfst du aber soviel verdienen und so lange arbeiten wie du willst/kannst. Es wird dann nur dein ALG II angepasst. Aber es gibt schließlich genug Leute, die eine Vollzeitstelle haben und trotzdem noch ALG II aufstockend bekommen ...


    Liebe Grüße,
    Jana

    Jalale, das mit den 340 Euro Freibetrag stimmt so nicht:


    100 Euro Grundfreibetrag
    bis 800 Euro 20 %
    bis 1200 Euro 10 %
    bis 1500 Euro 10 %, wenn Kinder mit versorgt werden


    Der maximale Freibetrag liegt also bei 310 Euro. Alles, was darüber hinausgeht, wird komplett angerechnet.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Das geht sowei ich weiß nur unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. muss man glaube ich noch einen gültigen Restanspruch auf ALG I haben. Gibt es bei dir in der Nähe eine IHK oder ähnliche Einrichtung? Wenn ja, dann frag doch da einfach mal nach, die müssten sich mit so etwas auskennen.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Hallo Karin,


    wer hat dir denn erzählt, dass es den Existenzgründerzuschuss nur bei ALG I-Bezug gibt? Ich bekomme ALG II, war auf Kosten der ARGE in einem Existenzgründerseminar und hätte auch Existenzgründerzuschuss beantragen können, wenn ich nicht bei der Gutachtenstelle einen völlig unfähigen Gutachter gehabt hätte ...


    Und solange du auch nur einen Euro ALG II bekommst, bist du über die ARGE krankenversichert.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Da du kein Geld mehr besitzt, um dich weiter über Wasser zu halten,steht dir selbstverständlich auch Hartz IV zu. Allerdings erst ab Antragstellung, also Montag direkt hin, melden und Antrag stellen!!!


    Dass du die letzten Monate nicht gemeldet warst, spielt dabei keine Rolle, da du für diese Monate ja auch kein Geld möchtest. Dein Geld ist jetzt aufgebraucht und basta.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Cholina,


    das Wohngeld und die anteiligen KdU erfüllen aber denselben Zweck, von daher gehe ich stark davon aus, dass sie das sehr wohl mit anrechnen dürfen.


    Aber wie gesagt, ich lasse mich auch gern eines Besseren belehren, wenn ihr Recht bekommt;)


    Liebe Grüße,
    Jana

    Wenn ihr zusammen zieht, stehen euch neben einer angemessenen Wohnung zu:


    2 x 316 Euro Regelleistung für euch beide
    1 x 211 Euro Regelleistung für das Kind


    Weg fällt z. B. der Zuschlag für Alleinerziehende, außerdem bekommst du statt der 351 Euro RL nur noch 316 Euro.


    Auf euren Bedarf wird zum Einen das Kindergeld angerechnet, dann selbstverständlich auch der Unterhalt. Das Einkommen deines Freundes wird bis auf die Freibeträge ebenfalls angerechnet.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Ich weiß nicht, ob es vom Gesetzgeber so angedacht war, aber es wurde so praktiziert. Was ich mitbekommen habe, wurde die Grundlage dafür - oder die Auslegungsrichtlinie oder was auch immer - zum 1.1.2009 geändert. Inzwischen dürfen sie es also definitiv nicht mehr. Sollten sie es dennoch versuchen, in Widerspruch gehen. Wir selbst hatten auch mit einer Kürzung gerechnet, bis ich davon gehört habe. Aber glücklicherweise mussten wir uns diesmal nichts erkämpfen, da nichts gekürzt wurde.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Hallo dropsy,


    soweit ich weiß, dürfen sie die Verpflegung bei stationärer Unterbringung gar nicht mehr anrechnen und daher auch kein Geld mehr kürzen.


    Liebe Grüße und alles Gute für deine Tochter,
    Jana

    Nein, darafu bestehen kann sie nicht. Aber sie wird das Kindergeld bei dir auf jeden Fall als Einkommen anrechnen, ob du es bekommst oder nicht, weil es rechtlich gesehen dir zusteht. Was du mit deinem Einkommen machst und ob du es deinem Vater gibst oder nicht, ist dann deine Sache.


    Wenn dein Vater weiterhin dein Kindergeld bekommt, bedeutet das also für dich, dass dir dieser Betrag monatlich fehlt.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Hallo Cholina,


    wenn dein minderjähriges Kind durch sein Einkommen seinen Bedarf komplett decken kann, darf der Überhang des Kindergeldes bei dir angerechnet werden. Da der Anrechnungsbetrag geringer als der Kindergeldbetrag ist, dürfte diese Anrechnung richtig sein.


    Ich lass mich aber gerne eines Besseren belehren, falls dein Widerspruch erfolgreich ist.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Das klingt ganz so, als wolle sie euch als BG einstufen. Du bist nicht verpflichtet, der ARGE ihrgendetwas von dir offen zu legen, schon gar nicht die Kontoauszüge von 6 Monaten!!! Dein Freund hat den Antrag gestellt, er will die Leistungen, und ihr bildet doch eine HG und keine BG, oder sehe ich das falsch? Außerdem lebt ihr noch kein Jahr zusammen, von daher dürfen sie euch nicht einfach so eine BG unterstellen.


    Ich würde mich an deiner Stelle weigern, denen irgendetwas auszufüllen oder offen zu legen und in einem Schreiben erklären, dass dein Freund nur übergangsweise bei dir und deiner Mutter wohnt und ihr in keiner Weise finanziell füreinander einsteht.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Ihr solltet einfach die Kurbewilligung mit zur ARGE nehmen und die Situation erklären (z. B. dass die Begleitung eines Elternteils erforderlich ist). Wenn du selber zur Kur oder Reha müsstest, würde die ARGE die ja auch nicht auf max. 3 Wochen begrenzen können. Mein Lebensgefährte ist selber zurzeit in einer Reha, die 16 Wochen dauert und uns wurde gar nichts gekürzt.


    Deshalb glaube ich nicht, dass die Ortsabwesenheit auch auf medizinisch erforderliche Kuren und Reha-Maßnahmen anzuwenden ist.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Tim,


    das mit deiner Mutter wird wahrscheinlich keinen Erfolg haben, da du dort eingezogen bist, obwohl du von den beengten Verhältnissen wusstest. In dem Fall wird dir die ARGE keinen Umzug genehmigen mit der Begründung, du hättest diese Situation billigend in Kauf genommen.


    Noch was zu dem Regen, der von deiner Zimmerdecke getropft ist: Du bist verpflichtet, den Mangel UNVERZÜGLICH deinem Vermieter zu melden, da er sich ansonsten die Kosten für dadurch entstandene Wasserschäden (Schimmel etc) wahrscheinlich von dir wiederholen kann.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Ich würde einfach einen Antrag auf aufstockendes ALG II stellen und gleichzeitig einen Antrag auf Wohngeld. Bei eurer Situation weiß ich nicht, ob Wohngeld für euch reichen würde, wenn ja, bekommt ihr das, ansonsten könnte dir/euch aufstockendes ALG II zustehen.


    Zu deinen anderen Fragen kann ich dir leider auch nichts Genaues sagen.


    Liebe Grüße,
    Jana


    P.S.: ALG II gibt es frühestens ab Antragstellung, also so früh wie möglich stellen ...