Natürlich hast du nach Ablauf dieser Wartezeit Anspruch auf deinen vollen Jahresurlaub. Wie sollte das denn sonst gehen, wenn du erst die Hälfte erworben hättest? Soll dann jeder Arbeitnehmer zwingend den letzten Anteil seines JAhresurlaubs (nämlich mindestens den für Dezember) erst im folgenden Jahr nehmen können?
Was dein Arbeitgeber sagt, ist völliger Schwachsinn. Natürlich ist das für ihn ein Risiko, aber das muss er eingehen, da du ein Recht auf deinen Urlaub hast. Sollte das Arbeitsverhältnis wirklich vorzeitig in die Brüche gehen, hat er Pech gehabt. Du würdest dann allerdings bei einer neuen Stelle keinen weiteren Urlaub für das Jahr mehr bekommen, da in der letzten Lohn- und Gehaltsabrechnung aufgeführt ist, wieviel Jahresurlaub du bereits genommen hast.
Anders sieht es natürlich aus, wenn der Vertrag von vornherein auf weniger als ein Jahr befristet ist, dann kannst du nur soviel Urlaub nehmen, wie du maximal in der befristeten Zeit erwerben kannst.
Hat dein Betrieb einen Betriebsrat? Wenn ja, wende dich an den. Wenn nicht, kannst du eventuell versuchen, einen Beratungsschein zu bekommen um mit anwaltlicher Hilfe deinen Anspruch durchzukriegen.
Viel Erfolg!!!
Jana