Beiträge von ich_R_oque

    @ advokat


    Das stimmt so nicht, übersteigendes Kindergeld ist sehr wohl bei den Eltern anzurechnen!!!


    BA-Hinweise zu § 11 SGB II


    Punkt 1.4.1 Einkommen aus Sozialleistungen - Kindergeld
    (11.43)
    (1) Kindergeld (sowohl nach dem BKGG als auch nach dem EStG) für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder ist dem Kind als Einkommen zuzuordnen, soweit es für die Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird.
    => Alles was an Kindergeld den Bedarf übersteigt, ist den Eltern zuzurechnen!!!


    Das Kind bleibt ja schließlich Bedarfsgemeinschaftsmitglied, nur dass es ebend übersteigendes Einkommen hat!


    Mfg

    hallo,


    handelt es sich um eine Ausbildung oder nen richtigen Job? Besteht noch Kindergeldanspruch, wenn der Job ausgeübt wird?


    Ohne Kindergeld:
    ==============
    865,00 € Brutto-Verdienst
    ./. 63,00 € Steuer und Sozialabgabe (!!!ausgedacht!!! - nur zur Verdeutlichung)
    ./. 100,00 € Grundfreibetrag (sofern sie keine höheren Ausgaben hat!)
    ./. 146,50 € Freibetrag für Erwerbstätigkeit (bei 865 € Brutto; § 30 SGB II)
    ==========
    = 555,50 € anzurechnendes Einkommen


    Jetzt sagen wir mal der Bedarf liegt bei 500,00 €.
    => Deine Tochter kann Ihren Bedarf (ihr Anteil an den Kosten der Unterkunft und ihre Regelleistung) alleine
    decken und "fällt" aus eure Bedarfsgemeinschaft raus.
    Sie muss aber nicht für euch aufkommen, nur für Ihren eigenen Mietanteil. Den bekommt Ihr dann nicht
    mehr von der Arge (der war ja schließlich auch bei der Bedarfsermittlung für eure Tochter
    berücksichtigt worden)


    Mit Kindergeld:
    ============
    Hier erfolgt gegebenenfalls die Berücksichtigung des den Bedarf eurer Tochter übersteigenden Kindergeldanteils bei euch.
    Bedarf: 500,00 € ./. Einkommen = 55,50 übersteigendes Einkommen
    => das Kindergeld übersteigt vollständig den Bedarf eurer Tochter, da ja schon ohne der Bedarf gedeckt wird
    In meinen Beispiel wäre also das komplette Kindergeld bei euch (dem Kindergeld berechtigten - normalerweise Mutter) anzurechnen. Sofern hier kein weiteres Einkommen besteht muss noch die Bereinigung mit der Versicherungspauschale und ggfs. Kfz-Haftpflicht erfolgen; § 11 Abs. 2 SGB II.



    Mfg

    hallo,


    bei Alg I und Krankengeld wir durch die ARGEn aber anders Verfahren, zumindest teilweise. Hierbei handelt es sich ja jeweils um Tag-genaue Zahlungen, daher werden diese auch Tag-genau angerechnet.


    z.B.: Alg I wird vom 10.05.2008 bis 31.10.2008 bewilligt
    => die Anrechnung erfolgt auch vom 10.05.-31.10.2008, sofern kein weiteres Einkommen vorhanden ist kann das Alg I noch mit der Versicherungspauschale, Kfz-Haftpflicht und ggfs. einen Teil der Beiträge zur Riesterrente bereinigt werden!



    Mfg

    hallo,


    glaube das war nen Sozialgerichts- oder sogar Bundessozialgerichtsurteil, das Kinder nicht für Ihre Eltern einstehen müssen!


    Mit der Zugehörigkeit war vielleicht auch nen bisschen falsch von mir. Denke der Sohn ist weiterhin Bedarfsgemeinschaftsmitglied, aber eben ohne Leistungsanspruch.


    mfg

    hallo,


    hab ich das richtig verstanden:


    Dein Sohn war / ist in Ausbildung und das Einkommen (Ausbildungsvergütung) wurde euch mit angerechnet?!
    Kenne das eigentlich so, dass wenn bei einem "Kind" übersteigendes Einkommen (Bedarf wird durch das bereinigte Einkommen gedeckt!) vorhanden ist, dass Kind aus der Bedarfsgemeinschaft (BG) ausscheidet und nur noch in der Haushaltsgemeinschaft (HG) ist.


    Anrechenbar bei euch ist maximal das Kindergeld.


    Bsp.:
    Bedarf = 500 €
    bereinigtes Einkommen = 550 € (davon 154 € Kindergeld!)


    => euer Sohn fällt aus eure BG und ist nur noch HG; der Bedarf wird zu allererst durch das Erwerbseinkommen gemindert (=Ausbildungsvergütung);
    somit bleiben vom Kindergeld 50 € die den Bedarf eures Sohnes übersteigen, die können bei euch angerechnet werden!!!
    und nicht vergessen: wenn kein weiteres Einkommen bei euch besteht und euer Sohn 18 ist, dann muss dieser Betrag (50 €) noch mit der Versicherungspauschale (30 €) und wenn vorhanden Kfz-Haftpflicht bereinigt werden!!!



    Mfg