Hallo,
alles zum Zuschuss bei fehlendem Leistungsanspruch steht in § 26 Abs. 3 SGB II.
Du kannst dann die angemessenen Kosten der privaten oder freiwilligen Krankenversicherung geltend machen;
die Berechnung ist die selbe wie bei der Berechnung des Alg II:
Bedarf ./. Einkommen = übersteigendes Einkommen (sonst hättest ja Leistungsanspruch )
und hier werden dann die angemessenen Kosten der Krankenversicherung gegen gerechnet
Bsp.: 1.000 € ./. 1.050 € = 50 € übersteigendes Einkommen; die nachgewiesenen angemessenen Krankenversicherungskosten
betragen 170 €
=> du bekommst einen Zuschuss in Höhe von 120 €
Mfg