Beiträge von ich_R_oque

    Trotzdem muss erstmal nachgewiesen werden, ob beim Stromanbieter ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt wurde und wie dieser entschieden hat. Außerdem schaut das Jobcenter, ob nicht noch Vermögen o.ä. vorhanden ist bzw. ob nicht auch Verwandte die Schulden übernehmen können.

    Hallo,


    denke mal es geht auch nicht vorrangig um die Zinsen, sondern um das Vermögen, welches dahinter steht!
    Und das hättest Du angeben müssen - gibt da so eine schöne Anlage für im Antrag (glaube "VM"). Und die musstest Du auch unterschreiben.


    Denke mal Du wirst ggf. ein Ordnungswidrigkeitenverfahren bekommen, welches dann mit einem Bußgeld enden könnte...

    Hallo,


    also wenn Du über 25 ist, bildest Du sowieso nur noch eine Haushaltsgemeinschaft mit Deinen Eltern
    - heißt 2 Bedarfsgemeinschaften (1x Du & 1x Deine Eltern) in einer Wohnung!
    Ansonsten ist es so wie Kitty121 geschrieben hat... heißt Du musst nur Deinen Mietanteil selbst übernehmen (720 / 3 = 240).

    Genau!


    Ausserdem würde mir schon auffallen, wenn ich plötzlich mehr Geld von der Arge bekomme als im Bescheid steht bzw. es sonst der Fall ist...


    Und da Du ja ein mündiger und hoffentlich auch denkender Bürger bist besteht sicherlich auch für Dich die Möglichkeit mal nachzurechnen.


    Fazit:
    Deine Mietschulden!!!

    Hallo,


    erstmal gilt grundsätzlich der Tag der Antragstellung als Leistungsbegründend. Hoffe Du hast da was schriftliches zu bzw. Vermerk auf dem Antragsformular.


    zur Frage 3:
    Wieso wirst Du 3 Monate nicht arbeiten? Nur keine Lust oder sind tatsächlich schwerwiegende Gründe vorhanden.


    Ich sag mal so, solltest Du nur keine Lust haben, hast Du meiner Meinung nach auch keinen Leistungsanspruch!

    zur Frage 1:


    Grundsätzlich gilt bei Erwerbseinkommen (wie z.B. der Mini-Job) der Freibetrag von 100 € - Grundfreibetrag (enthält auch die bisher einzeln berücksichtigte Versicherungspauschale - 30 €);
    des Weiteren ist noch der Erwerbsfreibetrag i.H.v. 60 € (20 % von 300 €; 400 € minus 100 Grundfreibetrag) vom Einkommen abzuziehen.


    Durch das Erwerbseinkommen kann das Kindergeld nun nicht mehr gesondert bereinigt werden.


    Also, leider richtig so!

    Hallo,


    meiner Meinung nach besteht die Verpflichtung zur Abgabe, da ggf. durch ein Steuerguthaben ja die Hilfebedürftigkeit gemindert werden kann.
    Das die Bearbeitungszeit des Finanzamtes ggf. länger dauert als der Leistungsbezug ist ja erstmal eine andere Sache. Was wenn der Bezug doch länger dauert...?


    Dann fällt das Guthaben vielleicht doch noch in den Anspruchszeitraum. Wenn nicht: Glück gehabt!

    Nur mal ne kurze Frage meinerseits:


    Warum suchst Du Dir nicht selbst einen Job bevor du Dich in einem Bereich selbstständig machst der reichlich dicht besetzt ist?!

    Hallo,


    als "kleiner" Selbstständiger bist du sicherlich § 4 Abs. 3 EStG - Rechner (Einnahmen-Überschuss-Rechnung).
    Und da gilt das Zufluss- / Abflussprinzip, genau wie beim Alg II, also:


    Einnahme: erst zum Zeitpunkt an dem sie dir zufließt
    Ausgabe: im Zeitpunkt, in dem du sie tätigst



    Mfg

    Hallo,


    alles zum Zuschuss bei fehlendem Leistungsanspruch steht in § 26 Abs. 3 SGB II.
    Du kannst dann die angemessenen Kosten der privaten oder freiwilligen Krankenversicherung geltend machen;
    die Berechnung ist die selbe wie bei der Berechnung des Alg II:


    Bedarf ./. Einkommen = übersteigendes Einkommen (sonst hättest ja Leistungsanspruch ;-) )
    und hier werden dann die angemessenen Kosten der Krankenversicherung gegen gerechnet


    Bsp.: 1.000 € ./. 1.050 € = 50 € übersteigendes Einkommen; die nachgewiesenen angemessenen Krankenversicherungskosten
    betragen 170 €
    => du bekommst einen Zuschuss in Höhe von 120 €


    Mfg