Beiträge von yasamin

    Hallo!


    Also, gibt es im Sozialgerichtsgesetz auch eine passende Stelle wo es um die Form des Widerspruchsschreibens geht? Ich habe den Widerspruch leider nicht Widerspruch genannt sondern faelschlicherweise Erklaerung. Begruendet habe ich das ganze, aber die ARGE erkennt das nicht als Widerspruch an, weil nicht Widerspruch draufsteht.


    Mit welchem Gesetztestext kann ich das widerlegen?


    Vielen Dank,
    Susi

    Hallo!


    Ich habe nochmal eine Frage:


    Wo und was kann ich gesetzlich finden ueber die Widerspruchsfrist eines ALG 2 Bescheides? Mich interessiert vor allem der Fall, wenn der Bescheid erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist zugestellt wurde. Welches Gesetz kann ich referieren?


    "Mir wurde der Bescheid vom 20.02. zusammen mit einer Anhörung (andere Sache) vom 27.03. per Post im Ausland am 01.04.08 zugestellt. Daraufhin habe ich Ihnen am 07.04 eine Erklärung geschickt. Diese Erklärung gilt als Widerspruchsschreiben, denn es muss nicht unbedingt das Wort Widerspruch als Titel geführt werden. Die 4-wöchige Widerspruchsfrist konnte ich gar nicht wahrnehmen, da ich waehrend des gesamten Zeitraumes der Widerspruchsfrist noch gar nichts von besagtem Bescheid wusste, der wurde mir ja erst am 01.04. zugestellt (Widerspruchsfrist Ablaufende: 20.03.). Von daher ist die Wirksamkeit des Bescheides rechtswidrig."


    Stimmt das so?


    Ueber jede Hilfe dankbar,
    Susi

    Danke fuer die Antworten!


    Bei laufendem Einkommen in unterschiedlicher Hoehe gilt also folgender Absatz?


    ALG II VO § 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit
    (3) 1 Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, kann als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. 2 Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt.


    Gruss
    Susi

    Hallo!


    Das hier im Forum erwaehnte Zuflussprinzip bestimmt, dass das jeweilige Einkommen, was in einem bestimmten Monat ueberwiesen wurde, dem ALG2 des gleichen Monates angerechnet wird. (So habe ich es verstanden.)
    Wo und was im SGB steht ueberhaupt etwas Rechtliches ueber dieses sogenannte Zuflussprinzip und gibt es dafuer auch Ausnahmen?


    Viele Gruesse
    Susi

    Hallo,
    schade, dass mir noch niemand geantwortet hat. Jetzt habe ich schon wieder eine Mahnung diesbezugelich bekommen.
    Angenommen, ich stelle den Antrag auf Neubescheidung und der wird abgelehnt, was dann? Kann ich dagegen dann Widerspruch stellen?


    Was, wenn das auch nicht erfolgreich sein wird und mir die Pfaendung drohen wuerde bei Nichtzahlung (davon stand etwas in der ersten Mahnung - Pfaendung, Eintreibung durch den Zoll, da ich im Ausland arbeite)
    Kann ich, wenn alles nichts helfen sollte, als Ausdruck der Weigerung zB gemeinnuetzige Stunden ableisten, statt zu bezahlen?


    Ich werde das Geld auf jeden Fall nicht zurueckzahlen, da es nicht mein Verschulden ist, dass die Ueberweisungen auf einen Monat zusammengefasst wurden. Wo im SGB steht ueberhaupt etwas Rechtliches ueber das sogenannte Zuflussprinzip und gibt es dafuer auch Ausnahmen?


    Gruss
    Susi

    Hallo!


    Die ARGE fordert von mir eine Rueckzahlung von 200 EUR, da ich im Juni 2007 eine Ueberweisung von 3 Monaten Tutorenjob der Hochschule auf einmal bekam, statt wie vereinbart monatlich (damit die Obergrenze fuer geringfuegiges Einkommen nicht ueberschritten wird). Das Arbeitsamt geht in diesem Monat von einer unrechtmaessig erhaltenen Leistung ALG 2 aus, obwohl ich laut Arbeitsvertrag in diesem Monat nur 117 EUR dazuverdient habe, was ja unterhalb der Grenze liegt.


    Ich habe verschiedene Stellungnahmen dazu an das AB geschickt, auf die aber nicht eingegangen wurde. Jetzt ist die Widerspruchsfrist gegen den Erstattungsbescheid abgelaufen, da ich leider immer nur Stellungnahmen, jedoch keinen Widerspruch geschickt habe.


    Was kann ich tun? Muss ich einen Antrag auf Neubescheidung laut § 44 SGB X stellen? Was soll ich als Gruende auffuehren? Ich lebe im Ausland, die Kommunikationswege nach Deutschland sind laenger, Rechtsbeistand nicht moeglich.


    Viele Gruesse,
    Yasamin