So ich habe nun anderweitig etwas herausgefunden. Für jeden der das gleiche Problem hat - sollten folgende Infos wichtig sein:
Zu allererst: Es gibt die Möglichkeit sich einen Beratungsschein von der ARGE für 10.-€ austellen zu lassen, mit welchem Man sich bei einem Anwalt für Sozialrecht beraten lassen kann. Dies werde ich- wenn es nicht zu lange dauert bis ich den Termin bekomme- tun, bevor ich Widerspruch einlege.
---- WIchtig- die Betriebsausgaben müssen notwendig sein- Unnötiges wird nicht als Betriebsausgabe akzeptiert!---- (Aber weder ich - noch andere werden unnötige Ausgaben haben - denk ich mal)
- Von der Bundesagentur für Arbeit wurde in § 3 der ALG-||-V festgelegt wie Einkommen aus selbständiger Arbeit z berechnen ist. Dort ist von "notwendigen Ausgaben" die Rede, deren Notwendigkeit ein Sachbearbeiter prüfen muss. Es steht NIRGENDS etwas dass eine Pauschalierung durch den Bearbeiter möglich ist!!!
NUR DIE BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT SELBST HAT DIE BERECHTIGUNG ZU DERARTIGEN FESTLEGUNGEN. (HIerzu wurde ALG ||-V erlassen)
Eine solche Pauschalierung würde die Ausübung jeder selbständigen Tätigkeit vereiteln.
Man kann hier auf jeden Fall Einspruch einlegen- weiterhin besteht die Möglichkeit beim Sozialgericht Klage einzureichen, Strafanzeige zu erstatten und u.a. wegen Betruges vorzugehen!
Nochmals: Das Amt darf keine abweichenden Regelungen von ALG Ii-V treffen. SIE DARF NICHT! Tut sie es doch- ist es nicht nur rechtswidrig sondern strafbar!
Hoffe jemand mit ähnlichem Problem damit geholfen zu haben- und danke "Ottokar" für seine Hilfe und Aufklärung!
Gruß