Beiträge von arimee

    Hallo,


    hast du schon versucht einen Antrag auf "Übergangsgeld" im Jobcenter zu stellen.
    Diese Leistung ist genau dazu da, solche Lücken zu überbrücken.
    Problem ist leider häufig nur, dass die Bearbeitung so ewig lang dauert, dass man bis dahin auch so "überlebt" hat und dann die Zahlung nicht mehr nötig ist, da keine akute Notlage mehr vorliegt..
    Versuche also so schnell wie möglich, einen Antrag zu stellen, auch und gerade mit Verweis auf die Kinder und den anstehenden Schulbeginn....


    Weiterhin kannst du versuchen direkt beim Jobcenter vorzusprechen, wenn das Geld akut alle ist bzw. kurz davor. Nehme deine Kontoauszüge mit, damit du deine Mittellosigkeit belegen kannst.
    Bei Kindern im Haushalt ist die Chance groß, dass man euch einen ALG II - Vorschuß zahlt.
    Dieser wird dann zwar mit dem kommenden Monat verrechnet, aber da du dann ja hoffentlich BAB bzw. Ausbildungsgehalt bekommst, gleicht sich das dann ja wieder aus. Evtl. kann man auch mit dem Jobcenter vereinbaren, dass der Vorschuß nicht in einer Summe im kommenden Monat abgezogen wird, sondern in Raten, damit die Belastung geringer ist...

    Hallo,


    sodenn du mit deinem Mann in einer Bedarfsgemeinschaft lebst, wird sein Einkommen natürlich für euch beide angerechnet, d.h., der Lohn aus seiner bisherigen Beamtentätigkeit und nun selbstverständlich auch der Lohn aus dem neuen Nebenjob.
    Vermutlich werdet ihr nun aus dem ALG II Bezug hinaus fallen, da mit "350€ - Mehreinnahme" auch im günstigsten Falle der Einkommensbereinigung (sodenn diese überhaupt noch möglich ist und nicht in Addition mit dem Beamtenjob die Grenze übersteigt) wohl die 50€ ALG II Anspruch allemale gedeckt sind.

    Dunja, da du im Moment nicht im ALG II Bezug stehst und mit einem Umzug in eine Unterkunft, welche für dich umsonst ist, auch nicht in einen ALG II Zuständigkeit fallen wirst, mußt du den Weg über die Arge gar nicht gehen.
    Die Beantragung des Umzuges ist nur dann nötig, wenn durch das Entstehen von Mietkosten eine ALG II Anspruchsvorraussetzung geschaffen wird.

    Hallo Dunja,


    deine ALG II Anspruch berechnet sich aus der Differenz zwischen deinem Einkommen und deinem Bedarf (Regelsatz und Miete).


    Als Bedarf setzt das Jobcenter für eine alleinstehende Person 351€ an (Regelsatz). Hinzu kommen die angemessenen Kosten der Unterkunft (Miete und Heizung). Die angemessene Miethöhe mußt du bei deinem Jobcenter erfragen, da es regionale Unterschiede gibt.


    Wenn du ein Einkommen hast, so wird dies bereinigt angerechnet, d.h., nicht in voller Höhe, weil es Freibeträge gibt.


    Wenn sich nun eine Lücke auftut, zwischen dem, was du einnimst und dem, was du benötigst, erhältst du ALG II.


    Sodenn du bei deinen Verwandten ohne Mietkosten wohnen kannst, wird dir eine Miete in Höhe von 0,00€ angerechnet. Das bedeutet, dass dein Bedarf nur der Regelatz in Höhe von 351€ wäre. Da dein Einkommen diesen Bedarf deutlich übersteigt, gäbe es kein ALG II.


    Wenn deine Verwandten wollen, dass du dich anteilig an den Mietkosten beteiligt, solltet ihr ganz offiziell einen Untermietvertrag aufsetzen, wo die Mietkosten (am Besten die Warmmiete) ganz genau geregelt sind.
    Dieser Untermietvertrag wird dann beim Jobcenter eingereicht und dieser Mietpreis stellt dann in Addition mit deinem Regelsatzes deinen Bedarf dar. Je nachdem, wie teuer dir deinen Verwandten das Zimmer vermieten, hast du dann u.U. ergänzenden ALG II Anspruch.


    Wichtig ist, dass du den Umzug vorher beim Jobcenter beantragst, da es sonst Probleme mit den Folgekosten geben kann.
    Sodenn im neuen Zimmer keine Mietkosten entstehen, kannst du natürlich auch so umziehen, da du in dem Fall ja aus der SGB II Zuständigkeit hinaus fielest.

    Die Kindergeldauszahlungen sind unterschiedlich. Die Familienkasse hat mehrmals monatlich Zahlungsläufe.
    Mit Begründung kannst du jedoch beantragen, dass das Kindergeld zu einem bestimmten Zeitpunkt im Monat gezahlt wird. Wende dich dazu an deine Familienkasse!

    Hallo Gregor,


    sodenn das Jobcenter deinem Auszug aus der Wohngruppe zustimmt, kannst du selbstverständlich umziehen, egal wie alt du bist und egal ob es in eine WG oder eigene Wohnung ist - Hauptsache die Angemessenheit für 1 Person stimmt!


    "Wohngruppe" hört sich irgendwie danach an, als wären Sozialarbeiter in Reichweite...
    Besprich mit denen deine Auszugswünsche, u.U. können befüwortende Stellungnahmen und/oder gar Begleitung zum Amt eine Zustimmung zur Neuanmietung durch das Jobcenter positiv beeinflussen.


    Suche dir am Besten eine passende Wohnung oder ein Zimmer in einer WG und lass dir ein Wohnungsangebot geben, welches den preislichen/räumlichen Angemessenheitskriterien deiner Arge entspricht. Selbstverständlich kannst du dir auch ein WG Zimmer suchen, egal wie groß die WG ist..
    Dein Reich muß eben nur in den Angemessenheitswerten liegen, dann ist auch der Einzug in eine WG kein Problem. Mit den Mitbewohnern bildest du dann keine Bedarfsgemeinschaft, sondern eine Haushaltsgemeinschaft!!!
    Mit dem Wohnungsangebot gehst du zum Jobcenter und Beantragst die Gewährung zum Umzug .. u.U. mit entsprechenden Stellungnahmen (wenn Sozialarbeiter o.ä. vorhanden).

    TheNextOne


    Was sollte er deiner Meinung nach für Leistungen beim Sozialamt erwarten und auf welcher Gesetzesgrundlage?? (Grundsicherung, Sozialgeld, Wohngeld...???)


    M.E. hat ein Student, Schüler, Azubi etc. i.d. R. nix mit dem Sozialamt zu schaffen, max. mit Ämtern zur Gewährung von Bafög oder BAB. (wobei ich in Frage stelle, ob es im vorliegenden Fall bei abgeschlossener Erstausbildung eine solche Förderung geben kann)


    u.U. käme ein "Zuschuß zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft" über das Jobcenter in Frage.
    Darüber hinaus könnte ich mir durchaus vorstellen, dass seitens der Sozialleistungserbringer eine zweite Ausbildung als "privates Vergnügen" gesehen wird, was auch entsprechend selbst finanziert werden muß.

    Dein Einkommen der beiden Mini-Jobs wird bereinigt auf deinen ALG II Anspruch (welcher aus dem Regelsatz und den Kosten der Unterkunft besteht) angerechnet.
    Das heißt, du erhältst entsprechend weniger ALG II - im Gesamtpaket Regelsatz und Miete.
    Wie du diese ergänzende ALG II Leistung nun verwendest, ob für Miete, Strom oder Essen etc. bleibt dir überlassen. Zusammen mit deinem Lohn stellt das dann dein Einkommen dar, wovon du deine Ausgaben decken mußt.

    Hallo Knupper,


    also ich verstehe nicht ganz, wieso deine Freundin Angst hat, beim Jobcenter schlechter dazustehen!?
    Ich dachte, das Ziel sei es eigentlich, von Jobcenter-Leistungen weg zu kommen und daher sollte sie sich doch freuen, wenn sie in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt so weit wie möglich aus eigenen Kräften zu bestreiten und nicht mehr auf Sozialleistungen angewiesen zu sein...


    Zu deiner eigentlichen Frage:
    Die Leistungen, die jemand über das Jobcenter bezieht, sind die die das minimale Existenzminum darstellen. Durch Annahme reiner Berufstätigkeiten kann es normalerweise niemals soweit kommen, dass man unter dieses Minimum rutscht, da es bei geringen Verdiensten aufstockendes ALG II gibt.
    Ihr 2. Minijob wird zusammen addiert mit dem 1. Minijob, d.h. sie hat ein Einkommen i.H. v. 560,-€. nach Bereinigung werden davon 368,-€ angerechnet, abzüglich 30€ Versicherungspauschale.
    Da klar ist, dass sie aus 368,-€ bzw. 338,-€ nicht ihren Lebensunterhalt (Miete und Regelsätze) bezahlen kann, wird sie weiterhin ergänzende ALG II Leistungen bekommen.

    Hallo,


    dein Partner wurde aus der Bedarfsgemeinschaft rausgerechnet, weil er mit seinem Azubi-Gehalt nicht anspruchsberechtigt für ALG II Leistungen ist.
    (u.U. muß er für sich einen Bafög/BAB Anspruch oder Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern prüfen bzw. u.U. einen Zuschuß zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für seinen Mietanteil beim Jobcenter beantragen)


    Eure Wohnung wurde entsprechend dem nur zu 2/3 beim Jobcenter angerechnet (für dich und euer Kind) .. entsprechend dem gibts auch nur 2/3 Mietanteil. Je nachdem ob ihr Warmwasser in der Miete drin habt, wurde hierfür evtl. noch eine Pauschale (ca. 7,-€ p./P.) vom JC abgezogen (da WW aus den Regelsätzen gezahlt werden muß). Überprüfe im Bescheid selbst, ob 2/3 Mietanteil abzügl. WW-Pauschale hinkommt. Solltet ihr Warmwasser z.B. über Strom aufbereiten, den ihr ja ohnehin extra selbst zahlt, und die WW-Pauschale dennoch abgezogen sein, kannst du Widerspruch gegen den Abzug der Pauschale einlegen.


    Als weiterer Bedarf neben der Miete sollten im Bescheid die Regelsätze für dich und dein Kind stehen.
    (Wie gesagt, dein Partner fällt als Azubi raus.) Auch das kannst du im Bescheid überprüfen.


    Als Einkommen wurde dann vermutlich das Kindergeld abgerechnet und gg.falls Elterngeld (über 300€)wenn ihr es noch bekommt oder anderweitiges Einkommen deinerseits (wenn vorhanden).
    Sodenn außer Kindergeld kein Einkommen mehr für dich und dein Kind zufließt, sollte in der Einkommensspalte nichts weiter (außer dem Kindergeld) stehen.


    Mehr lässt sich auf die Distanz zu deiner Frage leider nicht sagen.
    Für konkrete Fragen ist der Bescheid und mehr Info zu deinem Lebensumständen nötig.
    In jeder Stadt gibt es kostenlose Sozialberatungsstellen, wo du dich auch beraten lassen kannst. Einfach Bescheid mitnehmen und hingehen. Im Zweifelsfall auch erstmal schnellstmöglich Widerspruch einlegen, wenn dir etwas akut "spanisch" vorkommt... dann den Sachverhalt in Ruhe überprüfen lassen..


    Alles Gute!

    Ihr habt doch sicherlich einen Bewilligungsbescheid erhalten, Sozialleistngen sind nur noch für erwachsen Menschen die keiner Erwerbsfähigkeit unterliegen, also die im Grunde nicht mehr in der Lage sind die geforderten 15 Stunden wöchentlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.


    Die Aussage ist so nicht ganz richtig!
    Auch ALG II ist eine Sozialleistung....


    Ich nehem mal an das das Amt denkt das Dein Lebenspartner wegen der Erziehung des Kindes dazu nicht in der Lage ist, weil er das Elterngeld beantragt zu haben scheint.


    .. auch das ist m.E. nicht relevant.
    Wenn jmd. Elterngeld beantragt hat und erhält, das Einkommen aber nicht zur Deckung des Bedarfes ausreicht (z.B. nur Kindergeld und Elterngeld als Einkommensquelle), ist das Jobcenter für den ergänzenden ALG II Bezug zuständig, weil dem Grunde nach die Vorraussetzung gegeben ist, 3 Stunden am Tag arbeiten zu können..

    Hallo,


    die Zuständigkeit liegt nicht beim Sozialamt sondern beim Jobcenter.
    Aus deinen Schilderungen geht nicht hervor, ob ihr zusammen lebt. Ich gehe daher mal davon aus.
    Je nachdem, wie hoch dein Einkommen aus deiner Berufstätigkeit ist, habt ihr Anspruch auf ergänzendes ALG II.
    Dabei werden alle "Einkommensquellen" ( Kindergeld, u.U. ein Teil des Elterngeldes, sowie dein Einkommen in bereinigter Form) eurem Bedarf (den Regelsätzen für 3 Personen sowie dem Wohnraum/den Mietkosten) gegenüber gestellt. Tut sich dabei eine Lücke auf, besteht Anspruch auf ALG II oder Wohngeld.


    Stellt also schnellstmöglich einen ALG II und Wohngeldantrag.
    Eine der beiden Leistungen sollte in Frage kommen.

    Du solltest vorab klären, inwieweit du das Jobcenter von deinem Umzug überzeugt bekommst, bevor du dich über "das Danach" verrückt machst. Natürlich ist es richtig und nachvollziehbar, dass du Alles im Vorfeld ganz genau planen möchtest und nichts unüberlegtes tuen willst, was im Nachhinein Schwierigkeiten bringt. Dennoch ist der 1. Schritt m.E. zum Jobcenter zu gehen und dort die Notwendigkeit deines Umzuges zu argumentieren und vom Jobcenter bestätigt zu kriegen. Vermutlich wird das nämlich das Schwierigste an der ganzen Sache werden.
    Wenn du dann das OK von der Behörde erhältst, steht dir, wie ich schon sagte, die angemessene halbe Miete zu (die Mietobergrenzen des JC`s deiner Stadt kenne ich nicht) und dein Regelsatz (abzüglich des Kindergeldes, welches deine Mutter dir dann übertragen sollte.. bzw. per Abzweigungsantrag bei der Fam.kasse auch an dich gehen kann).
    Inwieweit es für dein Jobcenter i.O. ist, wenn du eine Mietdifferenz aus eigener Tasche dazu zahlen willst, wirst du erfahren, wenn du dein Wohnungangebot einreichst. Meine persönliche rein praktische Erfahrung ist die, dass es Schwierigkeiten gibt, dann die Zustimmung zu erhalten. Andere Teilnehmer des Forums erleben dies jedoch anders, sodass du das wirklich am Besten im persönlichen Gespräch mit der Behörde erfragst.

    Hallo Bahar,


    da du unter 25 Jahre bist, wird es sicher nicht so einfach, deinen Umzug vor dem Jobcenter durchzukriegen, da bis U25 sozusagen "Auszugsstop" von Mama & Papa gilt...
    Du wirst sehr gut argumentieren müssen, damit die Behörde deinem Auszug zustimmt und damit auch die evtl. Fortzahlungen von SGB II Leistungen an dich weiter vornimt.


    Das Gehalt deines Freundes spielt dann eine ganz tragende Rolle, wenn ihr als Bedarfgemeinschaft gewertet werdet - also als ein Paar, das eine Beziehung führt und was finanziell für einander einsteht.
    Zur Bedarfsgemeinschaft wird man u.a., wenn man länger als 1 Jahr gemeinsam als Päärchen zusammen lebt, da das Jobcenter dann davon ausgeht, dass man dann als "eheähnliche Gemeinschaft" zusammen lebt und nicht als reine Wohngemeinschaft.
    In deinem Fall kannst du versuchen, als Haushaltsgemeinschaft - also als WG-Mitglied in die Wohnung zu ziehen, sodass ihr von vornherrein nicht als Bedarfsgemeinschaft gewertet werdet. So bleibst du und dein Freund ersteinmal finanziell voneinander unabhängig. Hierfür wird ein Untermietvertrag nötig sein.
    Sodenn das Jobcenter deinem Auszug zustimmt, würdest du nun die halbe Miete (sodenn diese angemessen ist) erhalten bzw. die Summe, die im Untermietvertrag vereinbart ist, zusätzlich deinen Regelsatz u.U. abzüglich evtl. Einkommens (Kindergeld, Unterhalt, Job) von dir.
    U.U. prüft das Jobcenter jedoch genau, spätestens nach einem Jahr Zusammenleben, ob bei euch nicht doch eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.... (nur so als Info am Rande).

    Hallo Timo,


    am Besten fragst du beim Jobcenter deiner Stadt nach, da die genauen Angemessenheitskriterien von Stadt zu Stadt unterschiedlich sind. Dort wird man dir die Richtlinien (Preis und Größe) ganz genau sagen können, ebenso die Vorraussetzungen unter welchen ein Umzug möglich ist und wie das Prozedere von Statten geht.

    Hallo,


    also wenn es eine medizinische Indikation für 1 Jahr Reha gibt und dies von der Krankenkasse auch so bewilligt (werden) wird, sollte das Argumentationsgrunde genug sein, für einen gesundheitlich dringend notwendigen Umzug. (obwohl ich gerade gar keine Vostellung habe, wofür / wogegen 1 Jahr med. Reha bewilligt wird!???)


    Auf jeden Fall solltest du dir ärztliche Atteste besorgen (woraus evtl. auch die Bedeutung dafür, dass die Reha bei deiner Familie in Niedersachsen stattfinden sollte, hervor geht) und u.U. mit der Kostenübernahme der Krankenkasse für die Reha, nochmal zum Jobcenter gehen.
    Außerdem gibt es in jedem Bezirksamt Fachstellen für z.B. psychisch Kranke, Suchtmittelabhängige, Krebskranke...
    Je nach dem, was du genau hast, kannst du in die entsprechende Fachstelle zur Beratung gehen und dort wird man dich u.U. auch mit einer Stellungnahme für die Umzugsnotwendigkeit unterstützen.

    Du hast recht, die U25 Regelungen sind verschärfter.
    Dennoch darfst du auch als U25-jähriger nicht sofort auf 200% sanktioniert werden.
    Zu einer rechtskräftigen 200% Sanktion gehört schon ein mehrfaches Vergehen einer bestimmten Angelegenheit, mit vorhergehenden Abmahnungen und geringeren Sanktionen.. von 0 auf 200% geht also i.d.R. nicht - auch nicht bei dir!


    Was den Krankenversicherungsschutz angeht, so gibt es nicht mehr, dass jemand nicht versichert ist. Seit einer weile schon besteht die sog. Pflichtversicherung.
    Das Jobcenter wird dich im Fall einer 200% Sanktion von der Krankenversicherung abmelden bzw. keine Beiträge mehr für dich zahlen. Die Beiträge werden dann widerum durch die Krankenversicherung auf dich umgeschlagen. D.h. du bekommst Post von der KV, mit der Bitte, deinen Beitragsstatus zu klären bzw. die angefallenen Beiträge zu zahlen. Da man dies in der Regel nicht zahlen kann, wenn kein Geld da ist, wird die KV den Versicherungsschutz auf ein Minumum reduzieren. Ich weiß nicht, ob die Karte irgendwie gesperrt werden kann, auf jeden Fall greift nur noch eine Notfallbehandlung. Viele Ärzte verweigern bei "gesperrter" Karte sogar die Behandlung - was eigentlich nicht geht und widerum ein Fall für die kassenärztliche Vereinigung etc. ist..


    Nun ja, die Beiträge, welche während deiner Pflichtversicherung anfallen werden dann zu deinen Privatschulden. Eine Niederschlagung oder Stundung müßtest du dann bei der KV beantragen.
    Das dieses Gestz erheblich zur Verschuldung mittelloser Menschen beiträgt, ist der Nebeneffekt der Pflichtversicherung... Eine wirkliche Lösung (außer Stundung und Niederschlagung) gibt es dafür noch nicht...


    Dennoch sieht es bei dir ja nun nicht so wild aus.
    Der KV-Schutz entfällt ausschließlich bei einer 200% Sanktion... vorher nicht. Da eine 200-ige bei dir nicht anstehen sollte, mußt dir darum auch keine Sorgen machen.
    Sodenn du bei Mama oder Papa familienversichert bist, sowieso nicht....


    Was die Miete angeht..
    Jep - Mietschulden und Wohnungsverluste durch Sanktionen gibt es leider immer wieder..
    In meinen Augen ein Schwachsinn, die KdU zu streichen ... letztendlich landen die Kosten für eine Neuanmietung oder gg.falls Mietschuldenübernahme doch wieder beim Jobcenter...

    Da das alte Jobcenter zugestimmt hat und kautionstechnisch zuständig ist, kannst du selbstveständlich den Antrag in Thüringen stellen.
    In Niedersachsen wird das keinen Zweck haben. Sie werden dir ohne Zustimmung sicher auch keine Kaution gewähren (zumal sie nicht mal zuständig wären...)


    Vom Anmieten ohne Zustimmung würde ich dir abraten.
    Gehe lieber den beschwerlicheren aber dafür langfristig sicheren Weg und lass dir anwaltlich helfen...