es gibt kein bg auf probe, entweder man ist eine oder eben nicht
das wird von der behörde/gericht aufgrund er einzelumstände gewertet
wenn man aber bg auf probe anmeldet, so wird das als sofort bg gewertet, und nicht ist gewonnen
es gibt kein bg auf probe, entweder man ist eine oder eben nicht
das wird von der behörde/gericht aufgrund er einzelumstände gewertet
wenn man aber bg auf probe anmeldet, so wird das als sofort bg gewertet, und nicht ist gewonnen
wenn du nix willst, dann nimm antrag zurück, zieh um und gut ist
punkt und komma sind dann doch manchmal eine gute erfindung
so richtig klar ist der sachverhalt aber nicht.
nebenkostenrückzahlung wird auf wohnkosten für die zukunft angerechnet
wer bekam denn nun was???
nebenkosten für letzte drei Jahre geht sowieso nicht, mindestens eine dürfte verjährt sein
du solltest das sogar melden, da wohl oder eventuell eine trennung vorliegt und du eine höhere leistung bekommst
widerspruch gegen den sanktionsbescheid einlegen und sofort zum gericht und eilverfahren einleiten
das riecht nach rechtswidrigem Bescheid
ja ihr solltet alg II beantragen, wobei ihr das ja schon habt mit den Antrag auf Zuschlag bzw. eurem vorsprechen damals.
da es noch streit gibt (selbst in der rechtsprechung), wie das einkommen und die ausgaben bei dem kinderzuschag zu berechnene sind, ist ein widespruch vielleicht hilfreich
entweder man weist euch den willen, eheähnlich füreinander einzustehen, nach oder ihr seit keine bg,
so ein ding auf probe anmelden ist unsinn
ich gehe davon aus, du meinst dein vermögen udn nciht einkommen. dann gilt:
§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1.
ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
1a.
ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
2.
Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
3.
geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
4.
ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Bei Personen, die
1.
vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.250 Euro,
2.
nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.500 Euro,
3.
nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 10.050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.750 Euro
nicht übersteigen.
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
1.
angemessener Hausrat,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
3.
vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
4.
ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
5.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
6.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
ihr seit dann eventuell haushaltsgemeinschaft und da ist die berechnung anders:
Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass eine Haushaltsgemeinschaft nur dann vorliegt, wenn die Bewohner tatsächlich „aus einem Topf“ wirtschaften und der Leistungstäger dies nachweisen kann. Eine Vermutung, dass ein gemeinsames Wirtschaften beim Zusammenwohnen von Hilfesuchenden und Verwandten bzw. Verschwägerten vorliegt, enthält § 9 Abs. 5 SGB II gerade nicht ( Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 6/08 R)
eine schlimme masche der jobcenter udn das grenzt schon an betrug
denn das bsg hats längst entschieden: wird die alg 2 gewährt, sind die Klassenfahrkosten zu übernehmen und zwar voll
die sanktionierung berührt das kindegeld nicht. sanktioniert wird, wie danielo richtig sagt nur die regelleistung. ob mit oder ohne kindergeld, die sanktionshöhe bleibt im Ergebnis gleich
du meinst sicher alg I. aber hier würde ich zur bfa gehen und mir das schirftlich oder unter zeugen bestätigen lassen, was die dazu meinen
die antwort von danielo ist so nicht richtig
ich empfehle § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II zu lesen
vielleicht solltest du mal über sozialhilfe oder eine erwerbsminderungsrente nachdenken
wundert mich, dass die krankenkasse zu letzterem nicht aufgefordert hat
kann man nicht sagen, ohne den bescheid zu sehen
ist das darlehen vom jobcenter ?
dann ist sehr fraglich ob die sache rechtens ist
es kommt auch darauf an, ob die behörde bei bescheiderteilung von erhöhtem kindergeld wusst,
dann wird der bescheid rechtswidrig sein, da er sich nach meiner vermutung auf § 48 SGB X stützt, statt auf § 45 SGB X
dann läge ein ermessenfehler vor
viellecht liegen sogar andere formmängel vor (Bestimmtheitsgrundsatz)
also ohne den bescheid zu sehen, ist das immer schwierig zu beantworten
ja ein anwalt müsste das können
eventuell hilft das jugendamt
ansonsten gibt es im internet unterhaltsrechner
quatsch sind die 30 qm vom jobcenter
einer einzelperson stehen je nach bundesland usw. 45 bis 50 qm.
das baby ist als person anzuerkennen so dass von 60 qm wohnfläche als soziokulturelles existenzminimumm auszugehen ist
der umzug muss also genehmigt werden
falsch danielo
warum gibst du hier so viele falsche Antworten!?,
es handelt sich nach der bisherigen rechtsprechung um einen änderungs- bzw. überprüfungantrag, d. h. bei einer nachzahlung sind die damligen wohnkosten neu zu berechnen.
du kannst also mit den nebenkostenabrechnugn die damligen bescheide ändern lassen udn erhältst die nebenmehrkosten
das hat sehr wohl was mit dem leistungsbezug im ,ärz zu tun
denn es gilt das zuflussprinzip, nur in dem monat wo etwas wirlich zufließt , darf es als einkomen agerechnet werden
danielo, ich würde mir an deiner stelle mal überlegen, was du antwortest