auszugsrenovierung wird bezahlt, wenn vom vermieter wirksam vereinbart (mietrecht einschlägig) genauso alle notwendigen umzugskosten und ggf. einzugsrenovierung
man ist aber verpflichtet, kosten gering zu halten und helfer besorgen sowie selbst zupacken
teppichboden wird ermessenssache und preisfrage sein
ein bisschen rechtsprechung:
Kosten eines Umzugs durch ein gewerbliches Umzugsunternehmen gehören zu den erforderlichen Umzugskosten nur dann, wenn nach allen Umstände des Einzelfalles ein selbst organisierter Umzug für den Hilfeempfänger unzumutbar ist, etwa auf Grund seines Alters, seiner Behinderung, dem Fehlen von hilfebereiten Angehörigen, Freunden oder Bekannten
LSG Hamburg v. 29.03.2006, L 5 B 111/06 ER AS
Umzugskosten sind vom Leistungsträger auch dann zu übernehmen, wenn der Umzug zwingend notwendig (hier: Eigenbedarfskündigung der alten Wohnung), die Zusicherung zur Übernahme der künftigen KdU nach § 22 Abs. 2 SGB I wegen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze nicht erteilt wird.
SG Duisburg S 27 AS 444/07 ER vom 21.11.2007
Hilfebedürftiger ist im Rahmen seiner Obliegenheit, die Hilfebedürftigkeit zu verringern (§ 2 Abs. 1 SGB II) regelmäßig gehalten, einen Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen; in diesem Fall gehören zu den erforderlichen Kosten insbes. Aufwendungen für erforderlichen Mietwagen, Anmietung von Umzugskartons, Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung und üblichen Kosten für Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter. Dafür wird in diesem Verfahren ein Betrag von 400,-- Euro als angemessen erachtet.
SG Duisburg S 27 AS 444/07 ER vom 21.11.2007
zudem bejaht:
Reinigungskosten SG Hamburg vom 14.06.2007 - S 56 AS 1220/07 ER
Verpackungsmaterial bzw. Umzugskartons
BSG, Urteil vom 1. 7. 2009 - B 4 AS 77/ 08 R