Beiträge von advokat

    "Brief von Nachzahlungen kam am 15. 11. 2010"


    das datum ist noch nicht eingetroffen.


    Widerspruch kann man übrigen bis ein Jahr nach ErHALT DER RECHNUNG EINLEGEN

    sie meint das die regelleistung bei einer bedarfsgemeinschaft laut gesetz nur 90 % besteht


    das kommmt daher, weil bei zwei leuten die glühlampe trotzdem nur einmal brennt, der kühlschrank usw. nicht zeiwmal in der Küche steht usw. und daher ein synergieeffekt entsteht, der zu geringeren leistungen führt

    es gibt freilich einen gesetzestext, denn ohne gesetz kann administrativ nicht gehandelt werden.


    bafög wird angerechnet. umstritten ist, in welcher höhe, da teil ja darlehen ist und teil der ausbildung dient


    aus LSG Sachsen, L 2 AS 43/07,vom 25.10.2007:
    "Die Leistungen nach dem BAföG, die an die Klägerin gezahlt werden, sind nur anteilig als Einkommen zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) SGB II sind Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Zweckbestimmte Einnahmen in diesem Sinne sind solche, die dazu be-stimmt sind, der Finanzierung des laufenden Lebensunterhalts oder der Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit (vgl. § 1 Abs. 2 SGB II) zu dienen (vgl. Brühl, in: Münder, SGB II, 2. Aufl., Rn. 51 zu § 11; Hasske, in: Estelmann, SGB II, Stand: Mai 2007, Rn. 49 zu § 11). Die Zweckbestimmung muss nicht ausdrücklich im Gesetz benannt sein, sie kann sich auch aus der erkennbaren Zweckbestimmung des Gesetzes ergeben (LSG, Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2006 – L 19 B 599/06 AS – zitiert nach juris, RdnN. 36; Brühl, a.a.O.; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Rn. 80 zu § 11)."

    renovierungen sind kosten der unterkunft



    Zunächst ist nämlich zu unterscheiden, dass Anteile für "Reparatur und Instandhaltung der Wohnung" in die Bemessung der Regelleistung eingeflossen sind (vgl. BSG vom 19.03.2008, AZ: B 11b AS 31/06 R; Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R). Diese Anteile für "Reparatur und Instandhaltung der Wohnung" können aber nicht gleichgesetzt werden mit Aufwendungen für übernommene Schönheitsreparaturen (vgl. BSG v. 19.03.2008 ebenda).


    es muss aber im mietvertrag wirksam vereinbart worden sein. (vgl. BVerwGE 90, 160, 161; LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.09.2006 , L 9 AS 409/06 ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 01.12.2006, L 19 B 616/06 AS ER; Berlit, NDV 2006, S. 5,15)

    ladyluna: beim hartz iv rechner kommt es nicht darauf an, ob gemischte bg (wie hier) oder "richtige" bg


    die frage war aber volle mietkosten ja oder neine.
    die unterkunftskosten werden pro kopf geteilt.

    man kann auch später anwalt nehmen und prozesskostenhilfe beantragen bis zur mündlichen verhandlung.


    § 92 SGG (Inhalt der Klage)


    Die Klage soll die Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Sie soll den angefochtenen Verwaltungsakt oder den Widerspruchsbescheid bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Tagesangabe unterzeichnet sein.

    DIeses Sache ist Länderangelegenheit. Dort muss man nach den Gesetzen schauen.


    Z.B. Bayern: Die Übernahme der Fahrtkosten zur FOS/BOS ist im Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges und der Schülerbeförderungsverordnung geregelt.


    in Sachsen- Anhalt: § 71 Schulgesetz


    Für die Fahrtkostenübernahme ist der Landkreis zuständig, in dem der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt.



    Möglich wäre eventuell auch, BaFöG zu beantragen, wobei hier nicht abgeschätzt werden kann, ob die voraussetzungen vorliegen.

    hier muss man klar trennen.


    wenn ihr nicht gerade weiteren dispo habt, dann hat das mit schulden nichts zu tun. dazu gibt es bereits rechtsprechung. ein fiktives einkommen darf nicht angerechnet werden. sprich, es darf nur 3.500 als einkommen angerechnet werden. wobei das freilich gerade auf seiten der jobcenter umstritten ist
    habt ihr aber weiterhin 2.500 dispo müssen 6000,00 euro verteilt werden. Das macht das Amt mit 800 Euro monatlich.
    DIe Rechtsgrundlage ist die ALG II-VO

    nach der bisherigen rechtsprechung ist dieses einkommen zweckgebunden und darf nicht angerechnet werden


    vgl. LSG Sachsen-Anhalt v. 21.10.2008, L 2 B 342/07 AS ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 25. August 2006, L 5 B 549/06 AS; LSG Thüringen v. 08.03.2005, L 7 AS 112/05 ER; SG Dresden v. 26.06.2008, S 21 AS 1805/08 ER; SG Detmold vom 22.06.2006, S 7 (8) AS 152/05)

    nein, nur wenn eine eheähnliuche gemeinschaft vorliegt, was an einzelumständen zu prüfen wäre und hier nicht gesagt werden kann
    wenn ihr beide das kind erzeiht, so besteht eine vermutung für eine eheähnliche gemeinschat
    die könnt ihr aber widerlegen