Beiträge von advokat
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sie meint das die regelleistung bei einer bedarfsgemeinschaft laut gesetz nur 90 % besteht
das kommmt daher, weil bei zwei leuten die glühlampe trotzdem nur einmal brennt, der kühlschrank usw. nicht zeiwmal in der Küche steht usw. und daher ein synergieeffekt entsteht, der zu geringeren leistungen führt
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eine familienrechtliche frage gehört hier nicht her. kostenlos beim jugendamt beraten lassen.
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da produkttheorie gilt, muss kosten für angemessene wohnung übernommen werden.
ist wohnung zu klein und umzug beantragt, müssen auch höhere kosten übernommen werden
bei "heimlichen" umzug müssen zumindest bisherige kosten übernommen werden
betrug liegt nicht vor -
hier gehören keine familienrechtlichen fragen rein und danielo verstößt gegen das rechtsberatungsgesetz
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es gibt freilich einen gesetzestext, denn ohne gesetz kann administrativ nicht gehandelt werden.
bafög wird angerechnet. umstritten ist, in welcher höhe, da teil ja darlehen ist und teil der ausbildung dient
aus LSG Sachsen, L 2 AS 43/07,vom 25.10.2007:
"Die Leistungen nach dem BAföG, die an die Klägerin gezahlt werden, sind nur anteilig als Einkommen zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) SGB II sind Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Zweckbestimmte Einnahmen in diesem Sinne sind solche, die dazu be-stimmt sind, der Finanzierung des laufenden Lebensunterhalts oder der Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit (vgl. § 1 Abs. 2 SGB II) zu dienen (vgl. Brühl, in: Münder, SGB II, 2. Aufl., Rn. 51 zu § 11; Hasske, in: Estelmann, SGB II, Stand: Mai 2007, Rn. 49 zu § 11). Die Zweckbestimmung muss nicht ausdrücklich im Gesetz benannt sein, sie kann sich auch aus der erkennbaren Zweckbestimmung des Gesetzes ergeben (LSG, Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2006 – L 19 B 599/06 AS – zitiert nach juris, RdnN. 36; Brühl, a.a.O.; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Rn. 80 zu § 11)." -
renovierungen sind kosten der unterkunft
Zunächst ist nämlich zu unterscheiden, dass Anteile für "Reparatur und Instandhaltung der Wohnung" in die Bemessung der Regelleistung eingeflossen sind (vgl. BSG vom 19.03.2008, AZ: B 11b AS 31/06 R; Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R). Diese Anteile für "Reparatur und Instandhaltung der Wohnung" können aber nicht gleichgesetzt werden mit Aufwendungen für übernommene Schönheitsreparaturen (vgl. BSG v. 19.03.2008 ebenda).
es muss aber im mietvertrag wirksam vereinbart worden sein. (vgl. BVerwGE 90, 160, 161; LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.09.2006 , L 9 AS 409/06 ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 01.12.2006, L 19 B 616/06 AS ER; Berlit, NDV 2006, S. 5,15)
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ladyluna: beim hartz iv rechner kommt es nicht darauf an, ob gemischte bg (wie hier) oder "richtige" bg
die frage war aber volle mietkosten ja oder neine.
die unterkunftskosten werden pro kopf geteilt. -
alg II dort, wo gewöhnlicher aufenthalt ist
mit 32 darf man eigenen hausstand gründen
so lange man immatrikuliert ist, gibt es kein alg II -
man kann auch später anwalt nehmen und prozesskostenhilfe beantragen bis zur mündlichen verhandlung.
§ 92 SGG (Inhalt der Klage)
Die Klage soll die Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Sie soll den angefochtenen Verwaltungsakt oder den Widerspruchsbescheid bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Tagesangabe unterzeichnet sein.
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DIeses Sache ist Länderangelegenheit. Dort muss man nach den Gesetzen schauen.
Z.B. Bayern: Die Übernahme der Fahrtkosten zur FOS/BOS ist im Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges und der Schülerbeförderungsverordnung geregelt.
in Sachsen- Anhalt: § 71 Schulgesetz
Für die Fahrtkostenübernahme ist der Landkreis zuständig, in dem der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Möglich wäre eventuell auch, BaFöG zu beantragen, wobei hier nicht abgeschätzt werden kann, ob die voraussetzungen vorliegen.
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du musst sogar die volle miete bekommen, sagen die Gerichte, da du nicht für andere aus der BG haftest, aber für die miete gesamtschuldner bist
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hier muss man klar trennen.
wenn ihr nicht gerade weiteren dispo habt, dann hat das mit schulden nichts zu tun. dazu gibt es bereits rechtsprechung. ein fiktives einkommen darf nicht angerechnet werden. sprich, es darf nur 3.500 als einkommen angerechnet werden. wobei das freilich gerade auf seiten der jobcenter umstritten ist
habt ihr aber weiterhin 2.500 dispo müssen 6000,00 euro verteilt werden. Das macht das Amt mit 800 Euro monatlich.
DIe Rechtsgrundlage ist die ALG II-VO -
in meiner frage steckte bereits meine meinung: ich würde ein eilverfahren einleiten!!!
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nach der bisherigen rechtsprechung ist dieses einkommen zweckgebunden und darf nicht angerechnet werden
vgl. LSG Sachsen-Anhalt v. 21.10.2008, L 2 B 342/07 AS ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 25. August 2006, L 5 B 549/06 AS; LSG Thüringen v. 08.03.2005, L 7 AS 112/05 ER; SG Dresden v. 26.06.2008, S 21 AS 1805/08 ER; SG Detmold vom 22.06.2006, S 7 (8) AS 152/05)
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yoyue hast du meine antwort gelesen? passt ein gericht in deinen gerichtsbezirk?
wenn ja klage auf den beitrag vor dem sozialgericht -
warum hat dein anwalt kein eilverfahren vor dem sozialgericht eingeleitet?
dass ist hier die einzige möglichkeit
ob gewerbe hin oder her -
die frage ist auch, wie viel trennungsunterhalt du erhälst und was du an einkommen hast
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bei so was hilft beratungshilfeschein und anwaltlicher rat, denn ohen deine verträge zusehen usw. kann nichts gesagt werden