und das mit Betrug ist ebenfalls Unsinn
Oh Oh
das mit den 20 % scheint auf etwas anderem zu fußen, es fehlen hier Details
auf jeden Fall steht die Berechnugnsmethode in der ALG II-VO, da hat Siggsders recht
und das mit Betrug ist ebenfalls Unsinn
Oh Oh
das mit den 20 % scheint auf etwas anderem zu fußen, es fehlen hier Details
auf jeden Fall steht die Berechnugnsmethode in der ALG II-VO, da hat Siggsders recht
VORSICHT!!!!!
Bei allem Respekt Siggsders, aber das stimmt so nicht
Es gibt von der ARGe keien Beratungshilfeschein für einen ANwalt für 10 Euro. Esgibt einen Beratungshilfeschein beim AMtsgericht udn 10 Euro muss man dem ANwalt bezahlen, wenn er es nicht erlässt.
ABER!!!!
Es gibt keine Beratungshilfe für Sozialsachen, da die Behörden beraten. Ob es einen Beratungshilfeschein bei Widersprüchen gibt, ist umstritten. Miets wird es abgelehnt.
manchmal tut es mir richtig leid, wenn das Unwissen soviel Schaden anrichtet
es gibt § 7 SGB X, Härtefallregel für Studenten krz vor dem Abschluss
Warum geht eigentlch nie jemand est mal zum Sozialamt und sagt, ich möchte alles , was mir zusteht
nach §§ 13 ff. SGB I hat die Behörde nach dem Meistbegünstigungsprinzip das Beste rauszusuchen
das ergibt sich aus § 12 SGB II:
Lebensalter pro Person mal 150 Euro
für das Kind nochmal 3100
jeder separat
von amts wegen abgelehnt???
ok, wenn es ein widerspruchsbescheid ist, ist der nächste Gang das Sozialgericht.
da reicht ein Weg zur rechtsantragstselle und der Satz, ich möchte gegen den Bescheid klagen
Anwalt ist immer gut (aber nicht jeder Anwalt hat Ahnung vom Sozialrech), wenn Klage aussichtsreich
sozialgericht kostet nichts, aber Anwalt immer
eventuell gibts PKH
die Frage ist also, ist der Bescheid rechtswidrig
die Antwort ist kompliziert
Zuflussprinzip ja
Frage aber, ob § 48 oder 45 SGB X einschlägig ist,bei Letzterem ist der Bescheid garantiert rechtswidig (meine Erfahrung), dann lohnt Widerspruch
abgesehen davon ist der Betrag aufzuteilen und zu bereinigen
nix verstanden, ich weiß, ich brauch mehr infos
also Bedarfssatz + eventuell Mehrbedarfe + Wohnkosten
Von den EInnahmen sind alle Kosten (Werbungskosten, Krankenkasse usw.) abzuziehen, was übrig bleibt wird bereinigt
das stimmt nicht, wenn das eigene bereinigte Einkommen unter dem berechneten Existenzminimum liegt, bekommt ALG II
sofort zum sozialgericht (kostet nichts) und eilverfahren einleiten oder Behörde an § 42 SGB I erinnern bzw. Vorschuss beantragen, vielleicht hilfts (welche Behörde ist es denn?, würde mich interessieren)
Einfach mal zum Amt gehen und beraten lassen. Das wird besser.
ja auch Selbständige können ALG II bekommen
wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, stelle einen Überprüfungsantrag. Vielleicht gehörte das Haus zu geschütztem Vermögen und dir hätten Leistungen zugestanden. Dann erhälst Du "rückwirkend" Leistungen.
Lebensversicherungen sind grundsätzlich Vermögen.
Der Freibetrag für Vermögen, das für die Altersvorsorge eingesetzt wird, beträgt 250 Euro pro Lebensjahr, maximal 16.250 Euro.
über Lebensversicherung darf also erst bei Eintritt ins Rentenalter verfügt werden, ansonsten sind SIe aufzulösen und zu verwerten.
Gleichzeitig beträgt der allgemeine Vermögensfreibetrag 150 Euro je Lebensjahr gesenkt, maximal 9.750 Euro.
Jetzt Werte der Versicherungen ausrechnen.
Nur mal über den Daumen gepeilt. Du bekommst vermutlich 300 euro Erziehungsgeld (650?, arbeitet Ihr?), was nicht als Einkommen angerechtnet wird. Du bekommst Mehrbedarf für die Schwangerschaft, ihr beide den regelsatz plus angemssene Wohnkosten udn die Erstausstattung wegen des Kindes. Ich glaub, da springt mehr für dich raus, als angenommen.
DIe Landessozialgerichte sind unterschiedlicher Meinung, was die Vorlagepflicht von Kontoauszügen der letzetn drei Monate angeht (Bayern und Baden-W. sehr streng). Darum wird diese Frage nun beim Bundessozailgericht behandelt. Abwarten und Tee trinken
Ich empfehle als Lektüre: Bundessozialgericht - B 9b SO 6/05 R - Urteil vom 08.02.2007:
...Das an ihn ausgezahlte Kindergeld wendet der betreffende Elternteil des Klägers auch nicht als solches seinem Kind gezielt zu (vgl. dazu BVerwGE 60, 6, 9 m.w.N.; BVerwG NJW 2004, 2541 f; BayVGH, Urteil vom 9.2.2004, NVwZ 2004, 1382; Brühl in LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 82 RdNr. 68 m.w.N.). Nur im Falle der Weiterleitung, wenn es also dem Kind tatsächlich als Geldbetrag zufließt, wäre es als dessen Einkommen anzurechnen (so auch BVerwGE 60, 6, 9 m.w.N.); das ist hier nach den bindenden Feststellungen des SG nicht der Fall.