Beiträge von advokat

    das überschüssige einkommen der kinder darf nicht bei den erwachsenen angerechnet werden
    kann also zusammen mit kindergeld sein, dass deine freundin aus der bedarfsgemeinschaft fällt, grenzfall

    da ihr wohngemeinschaft bildet, aber keine bedarfsgemienschaft, kannst du so vel qm bewohnen wie du willst, lediglich in der Aufteilung der wohnkosten nach eigentlich kopfzahl, werden deine drei mitbewohner auf ca. 75 qm beschränkt werden
    aber eigentlich dürften sich dabei keine probleme darstellen

    der bescheid wird rechtswidrig sein


    vielleicht noch ein paar auszüge aus urteilen:


    Auch wenn keine Strafvorschrift ieS und daher Verbot strafbegründender oder strafverschärfender Analogien (s. BVerfG vom 9. Dezember 2004 - 2 BvR 930/04 m.w.N.) insoweit Sanktionscharakter nicht unmittelbar gilt, ist Vorschrift Sanktionsnorm mit gravierenden Folgen, eng und am Wortlaut der Regelung orientiert auszulegen
    LSG Hessen v. 09.02.2007, L 7 AS 288/06 ER


    Enthält Rechtsfolgenbelehrung zwar Hinweis auf Leistungsabsenkungen im Fall eines Verstoßes gegen Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung, ist ihr jedoch nicht zu entnehmen, dass Kranken- und Pflegeversicherungsschutz in den Zeiten entfällt, in denen Alg II-Leistungen nicht bezogen werden, so ist eine solche Rechtsfolgenbelehrung fehlerhaft
    LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.09.2007, Az. L 7 AS 472/07 ER


    Dass eine zusätzliche Rechtsfolgenbelehrung (neben der Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung) vor Beginn der konkreten Eingliederungsmaßnahme zu erfolgen hat, ergibt sich unmissverständlich aus dem Einleitungssatz in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1. Der Gesetzgeber geht insoweit von der Warnfunktion einer zusätzlichen Rechtsfolgenbelehrung aus, die konkret, verständlich, vollständig und zeitnah ergehen muss, so dass für den Leistungsempfänger die Zuordnung einer bestimmen Verweigerungshaltung zu seinem Verantwortungsbereich eindringlich nachwirkt
    SG Lüneburg v. 18.03.08, S 25 AS 325/08 ER


    davon gibt es unendlich viele

    einfach schreiben, dass du gegen den bescheid vom .... widerspruch erhebst.
    das reicht erst mal


    wenn die kürzung mehr als 30 % deiner sonstigen leistung ausmacht, würde ich mit dem bescheid zum sozialgericht gehen und bei der dortigen rechtsantragstelle eine eilverfahren einleien

    da du mit deinen eigentlich eltern eine bedarfsgemeinschaft bildest, ist das Gesamteinkommen aufzuteilen
    DIe Sache ist hier aber wirklich problemtisch, weil deine ELtern ewahrscheinlich nicht mehr unterhaltsverpflichtet sind.
    dann muss dir eigentlich alg II gewährt werden.


    stell dne antrag und bleib in kontakt mit mir, der fall interessiert mich, weil wirklich kompliziert

    es könnte sein, dass deine Tochter Geld bekommt udn ihr eine gemischte Einstandsgemeinschaft bildet. du selbst hast, wenn du Bafög bekommen würdest, eigentlich keinen ANspruch auf ALG II
    aber den Bedarf kann man als Darlehen gewähren

    ich weiß, das ist kompliziert


    also euer heim kostet etwas (Heizung, Instandhlatung usw.)
    diese Kosten werden durch drei geteilt oder 5, je nachdem wie separat die wohnungen sind (oder hast geschwister)
    dieser Teil ist ein stück bedarf, dazu kommt dein regelsatz (ortsabhängig)
    von diesem Btrag ist dein bereinigtes einkommen, also ca. 280 euro und falls du das kindergeld oder unterhalt ausgezahöt bekommst abgezogen, verdienst du mehr als dieser betrag, gehörst du nicth zur bedarfsgemeinschaft deiner eltern
    es wäre hier also sogar besser, du arbeitest udn deine eltern geben dir dein kindergeld, da es soinst bei deinen eltern angerechnet wird


    frag aber bitte weiter, ich antworte gern

    da ich vielen helfen möchte, kann ich nnicht ins detail gehen, aber § 31 ist eine Ermessenvorschrift, für die unter 25j ist die Kürzung jedoch beschränkt


    es bleibt immer nich die frage offen, weswegen gekürzt wurde. das müsste im bescheid stehen

    wichtig ist, erst einmal alles zu beantragen
    dazu reicht ein konkreter satz
    z. B. ich beantrag die erlaubnis meines umzuges und beantrage die übernahme der umzugskosten sowie der einzugs- und auszugsrenovierung.

    130 qm sind geschützt
    kosten der unterkunft werden ünbernommen, aich die zinsen für das Darlehen (nicht die raten)
    ansonsten der übliche regelsatz

    die frage ist, ob eine unterschkagung bzw. untreue vorliegt
    dazu musste er nicht unbedingt das kindergeld an dich auszahle, wiel es eigentlich auch dem elternteil zusteht
    wenn das familiengericht beschlossen hat, dass das kindergeld zu deinem wohloe einzusetzne war, da heißt das nicht, dass er es an dich auszahlen musste. wenn er davon essen usw. gekauft hat, dann ar das korretk
    abgesehen davon muss er sich bewusste gewesen sein, dass er das geld nicht für dich verwendet, sondern in die eigenen tasche gewirtschaftet haben
    übrigens ist das ein sozialrechtsforum