Beiträge von advokat

    ich frag mal so, wne ich mi einem Schwert vor dir stehe udn hinter dir ist eine wand, was machts du


    99 % der Menschheit stirbt, weil es den Begriff Todomi nicht lebt (jap. kommt aus der Kampfkunst)
    wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat verloren
    geh zum amt poche auf einen vorschuss, schlafe wenn es sein muss wie american shaolin vor der arge udn setz dich den nächsten tag wieder auf den schreibtisch des sachbearbeiters

    na das wäre doch schon mal was, wenn der vermieter unbedingt kündigen will udn gründe hat, dann muss das amt wohl
    ansonsten kann man immer umziehen, aber kosten für umzug nur bei antrag und erheblichen gründen

    dennoch würde ich mit dem amt reden, dass es bei solch Schwankung Durchschnittseinkommen bildet
    denn so gesehen hast du immer abwechseld einen monat bedarf, den anderen doppeltes geld
    aber achtung: ich würde mich darüber freuen ?!

    Unter Heranziehung von § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V ist für den Zeitpunkt der Anrechnung von Einkommen dessen tatsächlicher Zufluss maßgeblich
    BSG, Urteil vom 05.09.2007, Az.: B 11b AS 15/06 R


    Nicht darauf abzustellen, ob Einkommen der Bedarfsdeckung eines Hilfebedürftigen während eines bestimmten – ggf. abgelaufenen – Zeitraumes dienen soll. Voraussetzung für den Einsatz von Einkommen und Vermögen ist vielmehr deren bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit. Damit ist grds bei der Prüfung der Bedürftigkeit einer aktuellen Notlage ein aktuelles Einkommen gegenüberzustellen. Maßgeblich ist also, ob der Lebensunterhalt in dem Zeitraum gedeckt ist, für den Leistungen beansprucht werden
    LSG Berlin L 28 AS 1099/07 vom 09.11.2007; LSG Sachsen L 2 AS 13/07 vom 25.10.2007; LSG NRW v. 09.05.2007, Az.: L 12 AS 52/06 m.w.Nw.

    deine betrachtung ist hier mit allem respekt gesagt, völlig schief
    auch unabhängig von deinem freund müsstest du 200 miete und dein leben von 454,00 euro bestreiten


    dennoch: die einzige frage, die dich jetzt interessieren kann, ist die, ob du und dein freund eine eheähnliche gemeinschaft bildest
    wäre dem nicht so, würde dein einkommen, was du ja tatsächlich hats, nicht angerechnet werden


    übrigens könnte hier viele ihre einnahme siuation positiv verändern
    aber wenige verstehen, was es mit der zuordnung des kindergeldes auf sich hat


    noch einmal die Rechtsprechung des BSG:
    Urteil vom 07.11.2007 (Az. B 7b AS 18/06 R)


    ich meins hier wirklich mit allen gut, muss mich nur kurz fassen und das wirkt wahrscheinlich überheblich

    also es gitl das zuflussprinzip, sprich, wenn man das geld in der hand hat, wird es angerechnet
    trotzdem ist hier vieles unklar


    also wenn es bei dir noch einen beratungshilfeschein gibt, such dir einen kompetenten anwalt oder einen der dich erst mal kostenlos berät

    ich habe die antworten jetzt nur grob überflogen (zeitmangel sorry)
    aber 0,20 Euro für den einfachen Km, finde ich zwar nicht richtig, aber das LSG Niedersachsen-Bremen hat es mal so bestätigt
    ich meine, man sollte hier den doppelkm ansetzen
    irgendwann wird auch das das bsg entschieden haben


    bei der bedarfsgemeinschaft ist zu berücksichtigen, das eltern für ihre Kinder zu sorgen haben.
    wenn aber ein kind mehr einkommen als bedarf hat, so fäll er aus der bedarfsgemeinschaft.
    also eigentlich dürfte, so meine ich, das einkommen der söhne nicht angerechnet werden, weil sie gar nicht mitglied der bg sind
    vor allem, wnen sie noch das kindergeld erhalten

    streitig sind Beratungshilfescheine im Fall des Widerspruchs, wenn aber Beratungshilfe gewollt ist für soziale Angelegenheiten ohen Widerspruch, kann ich mir auch nicht vorstellen, dass es selbst in Berlin dafür einen BerH-Schein gibt


    Es tut mir ein bisschen leid, dass ich hier nicht so weit ausholen kann, aber das mit der rente usw. müsste wirklich mal ein profi anschauen.


    aber wenn wirklich erwerbsunfähigkeit vorilegt, die im sgb ii nicht identisch mit der im rentenrecht ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R; SG Leipzig S 19 AS 1077/07 ER vom 23.07.2007), dann hat arimee recht und du solltest schnell mal zum sozialamt

    also so richtig durchgestiegen bin ich nicht.
    ich habe aber mal gehört, dass man einen vorschuss beantragen kann, dann muss die arge auch vorläufig geld bezahlen, auch ohne lohnzettel

    Die Mindesterfordernisse zur Einlegung eines Widerspruchs sind in § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG geregelt


    Nach dem Meistbegünstigungsprinzip wohlwollend und im Sinne des § 133 BGB sind WIllenserklärungen auszulegen.


    Bie Anträgen vor Gericht ist nach § 123 SGG der ANtrag sachdienlich auszulegen

    naja einfach dem amt bescheid geben, dass es nix wird so früh mit dem job, dann gibt es leistungen bis zum oktober.
    und wenn du nur 420 verdienst, wird es wohl noch was drauf geben, bis das einkommen mal höher wird


    zuschüsse könnten vielleicht jetzt zu gewähren sein, wenn der arbeitgeber eine festanstellung und anwachsenden LoOhn in Aussicht stellt, einfach mal beantragen

    Eine Zusicherung ist keine Anspruchsvoraussetzung dafür, dass höhere Unterkunftskosten zu übernehmen sind
    BSG, Urt. v. 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R