wenn ich zwei torten vor mir habe und das krümelmonster isst eine weg, dann hat er 100% Torte vernascht;)
Beiträge von advokat
-
-
mehrbedarf könnte dir zustehen
was die schuhe anbelangt, so ist das problem, dass der nur die mehrkosten bezuschusst werden, die über den preis eines normalen paares hinausgehen
es ginge hier also nur über § 72 sgb XII als besondere ausgaben, es ist anerkannt, das ausgaben für die gesundheit, die nciht von anderen leistungsträgern übernommen werden, als außergewöhnlcihe belastung anzuerkennen sind
aber: das alles ist sehr umstritten udn einzelfallabhängig
beim sozialamt einfach beantragen -
nebenkostenrückzahlungen werden mit der miete verrechnet
-
frage ob typ a oder b
-
vorsicht vorsicht
hier bleibt die frage, ob Landgericht als 1. Instanz oder als berufungsgericht
im ersteren wird ein verbrechen zur last gelegt und man kann davon ausgehen, dass man einen pflichttverteidiger bekommtübrigens ist eine pflichtverteidigung (sog. notwendige verteidigung) nicht nur bei verbrechen zu bestellen
§ 140 StPO
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. (aufgehoben)
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach § 117 Abs. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
du könntest doch selbst ert mal antrag auf pflichtverteidiger stellen und schauen, ob es abgelehnt und warum es abgelehnt wird
ansonsten: solltest du im hauptverfahren frei gesprochen werden, muss die staatskasse die kosten übernehmen
-
berechnet heißt, man hat jetzt ausgerechnet, ob udn wenn ja, was dir zusteht
festgestellt heißt, es ist ein feststellungsbescheid ergangen
Ich denke mal, dass dann keine ABlehnungsbescheid kommen wird.
aber wer weiß, vielleicht heißt festgestellt auch Ablehnung festgestellt -
entscheidend ist der mietspiegel des ortes dun wie viele personen ihr seid
-
es gilt meines erachtens das aufenthaltsprinzip. dort, wo man sich aufhält, bekommt man alg II (aber beantragen) udn sei es nur für wenige tage
-
ich dachte einen nackten mann kann man nicht mehr in die tasche fassen
200%ige sanktion, wie geht das???mich würde mal interessieren, worauf die sanktion beruht
auf fehlende mitwirkung nach 60, 66 sgb I
oder auf § 31 SGB IIsteht im bescheid
-
also wenn das nicht als Vermögen durch den ehemann in die ehe gebracht wurde und ihr gütergemeinschaft bzw. zugewinngemeinschaft vereinbart habt, dann kann das sparvermögen auch aufgeteitl werden udn ihr seit aus dem Schneider
aber auch sonst ist das rechtlich diskutabel
denn es gibt einen sog. wertungswiderspruch, auf der einen seite soll die bedarfsgemeinschaft alles teilen, aber das vermögen darf nur einseitig zugeordnet werden
ob dass rechtens ist, mag ich zu bezweifeln -
also das finde ich hier sehr interessant und mit tuts ein bisschen leid, dass das auch noch starfrechtliche konsequenzen hat
fest steht, dass das bundenssozialgericht (bsg) entschieden hat, dass unfallrente vollständig als einkommen anzurechnen ist
voher war das alles streitig und es gab gerichte die haben die Verletzenrente nicht anerkannt oder aufgeteilt (unterhatlsanteil und ausgleich für verletzungsfolgen)
da aber das geld nicht mehr vorhanden ist, dürfte es auch nicht zurückzuzahlen sein
auch wegen der uneinheitlichen rechsprechung udn der broschüre kann hier nicht mit Vorsatz oder grober fahrlässigkeit argumentiert werdenaber das ist kompliziert, da muss man widerspruch einlegen und ggf. vor das sozialgericht
den strafbefehl würde ich nicht akzeptieren und wenn es sein muss bis zum olg durchkämpfen
denn hier liegt mindestens ein verbotsirrtum vor
da sich nämlich die rechtsprechung selber uneinig war, kann dies dem rechtslaien nicht angelastet werden
außerdem muss die staatsanwaltschaft von amts wegen ermittel udn mal selber tätig werden udn die broschüre suchen
(da geht mir schon wieder der hut) -
wenn er nich erwerbsfähig ist, ist auch das sgb II nicht einschlägig
allenfalls sind mehrbedarfe nach sgb XII zu diskutieren (z. B. Pflegestufe 0)
es bleibt aber die Frage, ob nicht andere Leistungsträger bestimmte Hilfeleistungen erbringen -
- Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins/m² zu ermitteln (”Produkttheorie”, BSG, 7.11.2006 – B 7b AS 18/06 R)
daher ist immer der angemmesse Mietzins zuzahlen, egal wie groß die wohnung ist
die qm-meter-zahl spielt nur bei der berechnung der kosten eine rolle, man ist aber nie gezwungen nur 2 zimmr zu haben usw.
also nehmt die 70qm wohnung, wenn ihr wollt und zahlt den rest dazu
-
Ein ALG II - Empfängern gezahltes Dalehen zur Begleichung einer Mietkaution bei Umzug in eine angemessene Unterkunft darf nach Meinung des LSG hessen vom 13.09.2007 - L 6 AS 145/07 ER, nicht mit den laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgerechnet werden. Damit bleibt bleibt das Darlehen zins- und tilgungsfrei.
-
Nach § 22 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz SGB II können die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei Umzug eines Leistungsberechtigten in eine angemessene Unterkunft auch die Kosten für eine Mietkaution übernehmen. Nach § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden.
-
also ich kann dich hier nur zum nachdenken anregen, wenn du verstehst, wie ich das meine
kindergeld bei erwachsenen kindern wird dem zugerechnet, der es bekommt !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
eheähnliche gemeinschaft ist gemeinschaft wie eine ehe
das bei die 0,00 steht mus nichts heißemn, da du ja gar nicht als bg-mitglid gewertet wirst,
diese gemsichten gemeinschaften sind eigentlich vom gesetzgeber vergessen und nicht geregelt worden
trotzdem musst, mit deinem überschüssigen teil für den ehemann!? aufkommen
-
Kindern unter 18 wird das Kindergeld von gesetzeswegen zugerechnet, danach gilt, wem das Geld zufließt
mich interessieren nicht die aus fiskalischen gründen einseitig auslegenden BA-Mitteilungen , sondern die Rechtsprechung, vor allem die des BSG
Das besonders einschlägige Urteil des BSG hab ich hier schon öfter zitiertdarum bleibe ich bei meiner Meinung
-
also deinen frust kann ich vertsehen und wenn ich nicht die willkür der behörden erleben würde und auf der seite der Alg II bezieher wäre, würde ich hier nicht so viele beiträge schreiben
doch machmal kann ich auch nur zu harten maßmahmen raten. eine frau war mit ihrem kind beim amt, hat es ins büro gesetzt udn gesagt, die sachbearbeiterin soll es solange versorgen, bis sie geld kriegt, zack hatte sie ihr geld
usw.wenn man vorschuss beantragt udn sagt man hat nix, müsste die frau einem sofort was geben, wenn nicht chef verlangen, wenn nicht zum gericht, jedem auf den geist gehen, das hilft
-
so gesehen simmt da was nicht
also als studentin und bafög-berechtigte bist nich alg ii berechtigt, aber wegen bedarfsgemeinschaft (die man hier mal in frage stellen sollte) für den freudn unterhaltsverpflichtet
bei solchen gemischten gemeinschfat sagt aber das bsg, dass dem anderen eine ausreichender teil bleiben muss
und das wären mindestens 316 euro plus deine mietkosten abzgl. deiner einnahmen
es sieht so aus, als wäre da wirklich falsch gerechnet worden -
Der BGH hat mal entschieden, BGH (14.03.2001, XII ZR 81/99), dass Unterhaltsansprüche nicht mehr unbedingt bestehen, wenn dem Kind eine Verletzung ihrer Obliegenheitsverpflichten anzulasten ist. Folglich muss für ein Ausbildungswechsel ein nachvollziehbarer Grund vorliegen.