was darf der arbeitgeber?
die frage ist für mich nicht verständlich.
Beiträge von advokat
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also wnen ihr schon widerspruchsbescheide habt, sollte ihr die klagefrist beachten
unverständlich ist für mich, was mit dne 3 monaten gemeint ist, es wäre mir neu, dass in einem bescheid die miete für 6 monate bewilligt wird, aber die heizkosten nur für 3, dass wäre eigentlich unmöglich
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nein, es ist schon zu unterscheiden, ob es sich um einen reinen vermögensgegenstand handelt oder wirklich der altersvorsorge dient
altersvorsorge heißt, das man erst mit 60 an das vermögen kommt
die meisten haben aber eine "normale" lebensversicherung
diese wird dann wertmäßig mit dem zustehenden freibetrag beglichen
ist was übrig, muss man verkaufen
unbillig kann das z. B. sein bei alten leuten, die kirz vor der ente stehen oder bei pflegefällen, slbständigen usw. -
der sachverhalt ist noch nicht richtig verständlich
heizkosten sind teil der kosten der unterkunft und voll zu übernehmen, es sei denn mann heizt offensichtlich unwirtschaftlich (heizen im sommer)
irgendeine zeitliche begrenzung separat von den übigen alg ii leistungen oder den wohnkosten gibt es nicht -
Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II sind als Vermögen Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Der Gesetzgeber hat sich bei § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II an den Begriff der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit des nunmehr außer Kraft getretenen § 1 Abs. 3 Nr. 6 der Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 angelehnt (vgl. BT-Drucks. 15/ 1516, S. 53).
Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine solche Unwirtschaftlichkeit bei der Verwertung einer Lebensversicherung dann vor, wenn der Zwang zum Verkauf die eingezahlten Beiträge in einem nennenswertem Umfang entwerten würde, so dass ein normal und ökonomisch Handelnder diese Verwertung unterlassen würde (Urteil vom 14. September 2005 - 11a/11 AL 71/04 R; Urteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/ 7 AL 34/04 R)
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ich vertsehe auch nicht, was die frau hier drangsaliert wird
aber das amt muss bis zu einem halben jahr die volle miete übernehmen, daher verstehe ich nicht, warum das geld fehlt
der vermieter kann nur seine miete verlangen und der rest ist nötigung
mehr als 6 monate trägt das amt die höhere miete auch bei besonderen umständen, also eventuell deine krankheit
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so gesehen nicht
kommt drauf an, was diene eltern haben und ob erheblicher grund vorliegt, um auszuziehen
streit mit eltern reicht nicht -
wenn du noch krankengeld bekommst, wird es angerechnet. kommt also drauf an wie hoch es ist
wenn du studentin bist, gibt es nix mehr vom alg ii
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wie auch immer
Eine Verletztenrente ist bei der Berechnung des Arbeitslosengeld II als Einkommen zu werten und somit voll anzurechnen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden (BSG – Urteil vom 05.09.2007, Aktenzeichen: B 11b AS 15/06 R)
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welches gericht hat vor 4 wochen geurteilt? mich würde das aktenzeichen interessieren
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wie viel ist denn das auto wert
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wenn das geld kommt ist es ab diesem moment einkommen und alg ii fällt weg
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also die broschüre bleibt hier wichtig und hat bedeutenden wert im strafprozess
die aussage im urteil bezieht sich auf etwas ganz anderes
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lustig mit den Wildern
die frage hier ist aber der betrugsvorwurf und da passt das urteil nicht
abgesehen davon ist vom bundessozialgericht schon längst entschieden, dass die gesamte rente als einkommen anzurechnen ist
manche internetseiten sind alt und nicht aktualisiert
jetzt wird nix mehr durch die instanzen gejagt
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artikel 11 des Grundgesetzes
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verweigern darf sie es nicht
aber du möchtest bestimmt die kosten für den umzug haben, dann muss ein erheblicher umzugsgrund vorliegenaber normlerweise ist jeder landkreis froh wenn er einen dauerbezieher loswird, mit ein bisschen verhandlungsgeschick, gibts vielleicht zuschuss
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es ist nur das anzurechnen, was tatsächlich zufließt, dass sind allgemeine rechtsgrundsätze
mit fiktivem Einkommen und keinem euro in der tasche würde man ja schließlich verhungernentziehungsbescheid beduetet, dass nur per bescheid eine leistung entzogen werden darf
ist also ein leistungsbescheid da und behält die behörde einfach mal geld ein, dann ist das rechtswidrig und man kann eine leistungsklage vor dem sozialgericht einreichen
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das urteil pASST HIER NICHT HIN und ist auch überholt
DAS BSG HAT LÄNGST ENTSCHIEDEN; DASS VERLETZTENRENTE VOLL ANZURECHNEN IST
hier geht es um eine strafrechtliche Verfolgung udn eventuell eine rückforderung nach §§ 45, 48 SGB X
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sie dürfen weder schätzen, noch leistungen einbehalten ohne das eine entziehungsbescheid vorliegt
da hilft nur sozialgericht -
also typ a oder b?