Beiträge von advokat

    nein, es ist schon zu unterscheiden, ob es sich um einen reinen vermögensgegenstand handelt oder wirklich der altersvorsorge dient
    altersvorsorge heißt, das man erst mit 60 an das vermögen kommt
    die meisten haben aber eine "normale" lebensversicherung
    diese wird dann wertmäßig mit dem zustehenden freibetrag beglichen
    ist was übrig, muss man verkaufen
    unbillig kann das z. B. sein bei alten leuten, die kirz vor der ente stehen oder bei pflegefällen, slbständigen usw.

    Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II sind als Vermögen Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Der Gesetzgeber hat sich bei § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II an den Begriff der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit des nunmehr außer Kraft getretenen § 1 Abs. 3 Nr. 6 der Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 angelehnt (vgl. BT-Drucks. 15/ 1516, S. 53).


    Nach der Rechtsprechung des BSG liegt eine solche Unwirtschaftlichkeit bei der Verwertung einer Lebensversicherung dann vor, wenn der Zwang zum Verkauf die eingezahlten Beiträge in einem nennenswertem Umfang entwerten würde, so dass ein normal und ökonomisch Handelnder diese Verwertung unterlassen würde (Urteil vom 14. September 2005 - 11a/11 AL 71/04 R; Urteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/ 7 AL 34/04 R)

    ich vertsehe auch nicht, was die frau hier drangsaliert wird


    aber das amt muss bis zu einem halben jahr die volle miete übernehmen, daher verstehe ich nicht, warum das geld fehlt


    der vermieter kann nur seine miete verlangen und der rest ist nötigung


    mehr als 6 monate trägt das amt die höhere miete auch bei besonderen umständen, also eventuell deine krankheit

    wie auch immer


    Eine Verletztenrente ist bei der Berechnung des Arbeitslosengeld II als Einkommen zu werten und somit voll anzurechnen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden (BSG – Urteil vom 05.09.2007, Aktenzeichen: B 11b AS 15/06 R)

    lustig mit den Wildern


    die frage hier ist aber der betrugsvorwurf und da passt das urteil nicht


    abgesehen davon ist vom bundessozialgericht schon längst entschieden, dass die gesamte rente als einkommen anzurechnen ist


    manche internetseiten sind alt und nicht aktualisiert


    jetzt wird nix mehr durch die instanzen gejagt

    verweigern darf sie es nicht
    aber du möchtest bestimmt die kosten für den umzug haben, dann muss ein erheblicher umzugsgrund vorliegen


    aber normlerweise ist jeder landkreis froh wenn er einen dauerbezieher loswird, mit ein bisschen verhandlungsgeschick, gibts vielleicht zuschuss

    es ist nur das anzurechnen, was tatsächlich zufließt, dass sind allgemeine rechtsgrundsätze
    mit fiktivem Einkommen und keinem euro in der tasche würde man ja schließlich verhungern


    entziehungsbescheid beduetet, dass nur per bescheid eine leistung entzogen werden darf


    ist also ein leistungsbescheid da und behält die behörde einfach mal geld ein, dann ist das rechtswidrig und man kann eine leistungsklage vor dem sozialgericht einreichen

    das urteil pASST HIER NICHT HIN und ist auch überholt


    DAS BSG HAT LÄNGST ENTSCHIEDEN; DASS VERLETZTENRENTE VOLL ANZURECHNEN IST


    hier geht es um eine strafrechtliche Verfolgung udn eventuell eine rückforderung nach §§ 45, 48 SGB X