übrigens dürfen behörden 6 monate lang anträge bearbeiten, widersprüceh 3 monate
aber bei antrag auf vorschuss haben sie 1 monat zeit
Beiträge von advokat
-
-
na klar kann dich der vermieter rausschmeißen
anrufen oder besser schreiben oder mit zeugen hingehen und vorschuss fordern
notlage schildern damit später mal die staatshaftung eingreiftkurze frist zur zahlung setzen
nach ablauf zum sozialgericht: untätigkeitsklage oder eilantrag
-
also laut mietspiegel dürften dir durchaus 6 euro pro qm zustehen
aber wenn die behörde dir billigere wohnungen zeigt, dann musst nehmen
wich ich sehe, zahlen manche ab 40 qm nur 3 euro miete -
mit dem maxiaml meinen die vom amt wahrscheinlich schon den höchstpreis, der stimmt aber in wirklichkeit nicht
also jedem stehe 45 qm zu
wenn der mietspiegel sagt, in friedrichshain kosten bescheidenen wohnungen durchschnittlich 4 euro
so stehen dir 45 mal 4 euro kalt zu
dann die nebenkosten in vollem umfang
und die heizkosten,in vollem umfang, wenn nicht völlig überhöhtich glaube gottt, den gerichtsentscheidungen und wenn du willst, glaubst du jetzt mir
-
Zu den Umzugskosten gehören alle im Zusammenhang mit und wegen des Umzuges notwendig anfallenden Kosten (vgl. SG Frankfurt, Beschluss vom 17.1.2006, Az: S 48 AS 19/06 ER, in juris; Berlit, in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rn. 102). Das sind nicht nur die Kosten, die unmittelbar mit dem Umzug, d.h. mit dem Transport der Einrichtung von der alten in die neue Wohnung, entstehen. Vielmehr gehören hierzu auch mittelbare Umzugskosten, die durch den Wohnungswechsel im Übrigen entstehen." (...) "Ist der Umzug notwendig, so ist das Ermessen, das § 22 Abs. 3 SGB II dem Leistungsträger einräumt, eingeschränkt und hat der Hilfeempfänger in aller Regel einen Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der erforderlichen Umzugskosten (vgl. SG Hamburg, Beschluss vom 23.3.2006, Az: S 59 AS 480/06 ER, in juris; SG Dresden, Beschluss vom 6.6.2006, aaO)" (...) "Die Zusicherung der Umzugskosten muss deshalb alle Kosten erfassen, die als notwendige Umzugskosten im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II anzuerkennen sind
SG Hamburg, S 56 AS 1218/07 ER vom 12.06.2007 -
Kosten eines Umzugs durch ein gewerbliches Umzugsunternehmen gehören zu den erforderlichen Umzugskosten nur dann, wenn nach allen Umstände des Einzelfalles ein selbst organisierter Umzug für den Hilfeempfänger unzumutbar ist, etwa auf Grund seines Alters, seiner Behinderung, dem Fehlen von hilfebereiten Angehörigen, Freunden oder Bekannten
LSG Hamburg v. 29.03.2006, L 5 B 111/06 ER ASkostenlose Beschaffung von Kartons im Einzelhandel für den Umzug ist auch nicht sozial stigmatisierend
LSG NW vom 30.12.2005, L 19 B 105/05 ASUmzugskosten sind vom Leistungsträger auch dann zu übernehmen, wenn der Umzug zwingend notwendig (hier: Eigenbedarfskündigung der alten Wohnung), die Zusicherung zur Übernahme der künftigen KdU nach § 22 Abs. 2 SGB I wegen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze nicht erteilt wird.
SG Duisburg S 27 AS 444/07 ER vom 21.11.2007Hilfebedürftiger ist im Rahmen seiner Obliegenheit, die Hilfebedürftigkeit zu verringern (§ 2 Abs. 1 SGB II) regelmäßig gehalten, einen Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen; in diesem Fall gehören zu den erforderlichen Kosten insbes. Aufwendungen für erforderlichen Mietwagen, Anmietung von Umzugskartons, Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung und üblichen Kosten für Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter. Dafür wird in diesem Verfahren ein Betrag von 400,-- Euro als angemessen erachtet.
SG Duisburg S 27 AS 444/07 ER vom 21.11.2007 -
wenn keine billigere wohnung vorhanden, dann auch nix mit auszziehen müssen, sagt das bsg
aber wenn du gerne dahin ziehen möchtest, kannst mietvertrag schließen
-
antrag stellen und einen monat regelsatz kassieren
-
also vergesst das mal alles
auch wenn man unter 25 ist, kann man alg ii bekommen, es gitb auch forderungsübergang und man muss auch nicht seine eltern verklagen
und man muss auch nicht seine eltern versorgen
so und zur ersten frage ist nur zu sagen, dass die 500 euro nie hätten angerechnet werden dürfen und dass man mit 27 locker eigene wohnung mieten udn alg ii benatragen kann bei voller kostenübernahme
-
ja, wenn ihr nur wohngemeinschaft seit, könnt sogar 90 qu anmieten
90 mal qm-meter preis = zustehender kaltmietbetrag -
wie hoch die halbwaiserente sien könnte zwischen nichts und höchstbetrag
warte ich gucke mal in die punktetabelle vom Vati
ok, scherz beiseite, aber das kann hier keiner sagen, der nicht weiß, wei viel rentenpunkte angesammelt worden sind
Der Monatsbeitrag der Halbwaisenrente berechnet sich nach der Formel:
Steigerungszahl x Rentenfaktor 0,2 x Allgemeiner Rentenwert = Monatsrente
-
ich dachte miene antwort ist klar genug
was man in friedrichshain für bescheidenen wohnungen bezahlt, weiß ich nicht
amt fragen
-
das gilt bei der einkommensteuererklärung
und da wird auch nichts erstattet, sondern werbungskostengeltend gemacht, was die steuerlast senkthier keine bedarfsgemeinschaft
und aufteilung der wohnkosten gelten por kopf laut bundessoziagerichtda du nicht alg ii erhälst, interessieren auch niemand deine schulmaterialien oder fahrtkosten
kermet hatte doch nun schon wirklich alles gesagt.letztes Wort!!!
-
ihr könnt zusammenziehen und du musst die hälfte der miete tragen
-
solche pauschale beträge gitb es nicht
euch stehen 55 bis 60 qm Meter im bereich unterer lebensqualität zu
dass wird u. U. der mietspiegel verraten
bei 4 euro pro qm wären dass also 240,00 kalt miete plus nebenkosten und heizung -
und ich dachte schon, ich bin hier der "Gemeine"
stille zustimmung
Hilfe zur Selbsthilfe
Hände im Schoß ist nicht gut -
auf kermet hören
keine BGund die mietkosten sind nach kopfteilen aufzuteilen
also bekommt mama vom jobcenter nur die halbe miete + heizung usw.wenn du dir eine eigenens zimmer nimmst, müsstest auch miete zahlen
-
komisch komisch
wen nachgefragt wegen bafög
einfach mal bei bafög-amt bafög beantragen
und dann wieder hier schreiben
viel zu viel aufregung;)
-
freibetrag bei einkommen aus nichtselbständiger arbeit
ansonsten gilt:
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1.
die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigena)
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.d. h., kinder, die selbst genug haben, falen aus der bedarfsgemeinschaft
also hat behörde offensichtlich rechtswidrig gehandelt
bei weiteren fragen bitte an private nachrichten -
also, wenn sie kostenlosess wohnrecht hat, dürfte da nicht sgegen sprechen
aber die mutti könnte auch mal sanierungsaufwand bei dem jobcenter beantragen