Beiträge von advokat

    na klar kann dich der vermieter rausschmeißen


    anrufen oder besser schreiben oder mit zeugen hingehen und vorschuss fordern
    notlage schildern damit später mal die staatshaftung eingreift


    kurze frist zur zahlung setzen


    nach ablauf zum sozialgericht: untätigkeitsklage oder eilantrag

    mit dem maxiaml meinen die vom amt wahrscheinlich schon den höchstpreis, der stimmt aber in wirklichkeit nicht


    also jedem stehe 45 qm zu
    wenn der mietspiegel sagt, in friedrichshain kosten bescheidenen wohnungen durchschnittlich 4 euro
    so stehen dir 45 mal 4 euro kalt zu
    dann die nebenkosten in vollem umfang
    und die heizkosten,in vollem umfang, wenn nicht völlig überhöht


    ich glaube gottt, den gerichtsentscheidungen und wenn du willst, glaubst du jetzt mir

    Zu den Umzugskosten gehören alle im Zusammenhang mit und wegen des Umzuges notwendig anfallenden Kosten (vgl. SG Frankfurt, Beschluss vom 17.1.2006, Az: S 48 AS 19/06 ER, in juris; Berlit, in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rn. 102). Das sind nicht nur die Kosten, die unmittelbar mit dem Umzug, d.h. mit dem Transport der Einrichtung von der alten in die neue Wohnung, entstehen. Vielmehr gehören hierzu auch mittelbare Umzugskosten, die durch den Wohnungswechsel im Übrigen entstehen." (...) "Ist der Umzug notwendig, so ist das Ermessen, das § 22 Abs. 3 SGB II dem Leistungsträger einräumt, eingeschränkt und hat der Hilfeempfänger in aller Regel einen Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der erforderlichen Umzugskosten (vgl. SG Hamburg, Beschluss vom 23.3.2006, Az: S 59 AS 480/06 ER, in juris; SG Dresden, Beschluss vom 6.6.2006, aaO)" (...) "Die Zusicherung der Umzugskosten muss deshalb alle Kosten erfassen, die als notwendige Umzugskosten im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II anzuerkennen sind
    SG Hamburg, S 56 AS 1218/07 ER vom 12.06.2007

    Kosten eines Umzugs durch ein gewerbliches Umzugsunternehmen gehören zu den erforderlichen Umzugskosten nur dann, wenn nach allen Umstände des Einzelfalles ein selbst organisierter Umzug für den Hilfeempfänger unzumutbar ist, etwa auf Grund seines Alters, seiner Behinderung, dem Fehlen von hilfebereiten Angehörigen, Freunden oder Bekannten
    LSG Hamburg v. 29.03.2006, L 5 B 111/06 ER AS


    kostenlose Beschaffung von Kartons im Einzelhandel für den Umzug ist auch nicht sozial stigmatisierend
    LSG NW vom 30.12.2005, L 19 B 105/05 AS


    Umzugskosten sind vom Leistungsträger auch dann zu übernehmen, wenn der Umzug zwingend notwendig (hier: Eigenbedarfskündigung der alten Wohnung), die Zusicherung zur Übernahme der künftigen KdU nach § 22 Abs. 2 SGB I wegen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze nicht erteilt wird.
    SG Duisburg S 27 AS 444/07 ER vom 21.11.2007


    Hilfebedürftiger ist im Rahmen seiner Obliegenheit, die Hilfebedürftigkeit zu verringern (§ 2 Abs. 1 SGB II) regelmäßig gehalten, einen Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen; in diesem Fall gehören zu den erforderlichen Kosten insbes. Aufwendungen für erforderlichen Mietwagen, Anmietung von Umzugskartons, Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung und üblichen Kosten für Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter. Dafür wird in diesem Verfahren ein Betrag von 400,-- Euro als angemessen erachtet.
    SG Duisburg S 27 AS 444/07 ER vom 21.11.2007

    wenn keine billigere wohnung vorhanden, dann auch nix mit auszziehen müssen, sagt das bsg


    aber wenn du gerne dahin ziehen möchtest, kannst mietvertrag schließen

    also vergesst das mal alles


    auch wenn man unter 25 ist, kann man alg ii bekommen, es gitb auch forderungsübergang und man muss auch nicht seine eltern verklagen


    und man muss auch nicht seine eltern versorgen


    so und zur ersten frage ist nur zu sagen, dass die 500 euro nie hätten angerechnet werden dürfen und dass man mit 27 locker eigene wohnung mieten udn alg ii benatragen kann bei voller kostenübernahme

    wie hoch die halbwaiserente sien könnte zwischen nichts und höchstbetrag


    warte ich gucke mal in die punktetabelle vom Vati


    ok, scherz beiseite, aber das kann hier keiner sagen, der nicht weiß, wei viel rentenpunkte angesammelt worden sind


    Der Monatsbeitrag der Halbwaisenrente berechnet sich nach der Formel:


    Steigerungszahl x Rentenfaktor 0,2 x Allgemeiner Rentenwert = Monatsrente

    das gilt bei der einkommensteuererklärung
    und da wird auch nichts erstattet, sondern werbungskostengeltend gemacht, was die steuerlast senkt


    hier keine bedarfsgemeinschaft
    und aufteilung der wohnkosten gelten por kopf laut bundessoziagericht


    da du nicht alg ii erhälst, interessieren auch niemand deine schulmaterialien oder fahrtkosten
    kermet hatte doch nun schon wirklich alles gesagt.


    letztes Wort!!!

    freibetrag bei einkommen aus nichtselbständiger arbeit


    ansonsten gilt:


    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    1.
    die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2.
    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3.
    als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen


    a)
    der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b)
    der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c)
    eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,


    4.
    die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.


    d. h., kinder, die selbst genug haben, falen aus der bedarfsgemeinschaft


    also hat behörde offensichtlich rechtswidrig gehandelt
    bei weiteren fragen bitte an private nachrichten