also entweder erzählt er unsinn oder die behörde, denn schon der reine menschenverstand sagt einem doch, dass kein amt jemanden zwingen kann, irgendwo zu wohnen?!
das wäre sicherlich auch eine straftat
ich finde diesen gedanken sehr naiv
also entweder erzählt er unsinn oder die behörde, denn schon der reine menschenverstand sagt einem doch, dass kein amt jemanden zwingen kann, irgendwo zu wohnen?!
das wäre sicherlich auch eine straftat
ich finde diesen gedanken sehr naiv
dein bedarf besteht aus regelsatz, unterkunftskosten und eventuell mehrbedarf
wenn das einkommen das nicht deckt, übernimmt das amt quasi die miete oder eben einen anteiligen bedarf
denn letztlich ist es egal, ob die leistungen die miete oder den grundbedarf sichern
du forderst andere dazu auf, dir beim betrug zu helfen
mal abgeshen davon, dass du auf kosten der anderen leben willst udn dein geld sparen
wäre es dir recht, wenn du mir deine 14000 euro gibst, und ich kann mein geld für was anderes verwenden?!
der statt ist kein immaterielles ding, das vergessen leider viele, auch du
für strom muss arge nicht aufkommen, kann aber zur abwendung einer notlage darlehen gewähren
für gas, also heizkosten muss arge mindestens 4 jahre zurück nachzahlen; sie werden unter berufung auf ihre unterkunftsrichtlinie was anderes behaupten; jedoch gibt es bereits genug rechtsprechung
wobei du auch schauen solltest, ob die nachforderung vom energielieferanten nicht verjährt oder verwirkt ist
der energiekostenspiegel ist nicht besonders relevant, da die tatsächlichen kosten zu übernehmen sind, so nachweislich kein verschwenderisches heizen vorlag
so wie ich das verstanden habe, schließen bei der einen alternative die eltern den mietvertrag ab (oder hauptmieter), darauf bezieht sich meine antwort
20 % sind vom BaFöG als zweckbestimmt abzuziehen, so das Bundessozialgericht
es handelt sich um eine gemischte bedarfsgemeinschaft, man kann also nicht alg 2 bei dem einen und leistungen nach dem SGB XII bei dem anderen beantragen
zuständig wird hier allein die arge sein, solange wenigstens ein mitglied erwerbsfähig ist
er wird wohl nichts bekommen, so jedenfalls die derzeitige rechtsprechung
warum andere was bekommen haben, wer weiß das schon
und was heißt, wir haben ablehnung erhalten, dann bekommst du alg II?
unterkunftskosten werden gezahlt, wenn sie tatsächloch anfallen; wenn du also nachweislich untermiete an die eltern zahlst, zahlt auch amt, aber eltern
das ist womöglich betrug und wird strafrechtlich verfolgt
es gibt dazu keinen §, sondern nur rechtsprechung. udn die tendiert dazu höhere wohnkosten bzw. größere wohnung zu akzeptieren, wenn kind regelmäßig bei elternteil übernachtet
keien ahnung, ob du wóhngeld bekommst, stell einen antrag bei der wohlgeldstelle
da du wohl kein alg II bekommen wirst, ist der rest beantwortet
wie sieht denn das "zwingen" aus?
deine frage ist mit ja oder nein zu beantworten, aber was willst du wirklich wissen?
den wagen muss fahrer fahren, kosten muss arge übernehmen
neuanschaffung für fehelende möbel ist möglich
die frage der renovierung hängt davon ab, ob die klausel im mietvertrag gütig ist
wenn nicht, dann übernimmt auch arge nicht und auch du musst nicht übernehmen
folgendes sei dazu angemerkt:
In Rechtsprechung und Literatur lässt sich ein weitgehender Konsens dahingehend feststellen, dass Schönheitsreparaturen als neben der Regelleistung gesondert zu erstattende Kosten der Unterkunft anzusehen sind, wenn und soweit sie per Mietvertrag wirksam auf den Mieter übertragen worden sind (vgl. BVerwGE 90, 160, 161; LSG Niedersachsen-Bremen v. 11.09.2006 - L 9 AS 409/06 ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 01.12.2006 - L 19 B 616/06 AS ER; Berlit, NDV 2006, S. 5,15)
Fraglich bleibt daher, ob der Vermieter wirksam die Renovierungspflicht übertragen hat. Auf den ersten Blick wäre dies mit dem BGH (Urteil v. 23.6.2004,VIII ZR 361/03) zu verneinen, wenn starre Fristenpläne nicht zulässig sind.
ich gehe davon aus, dass der vermieter gegen den datenschutz verstoßen würde
die frage ist aber immer, wann das persönlichekitsrecht berührt wird
was das zuflussprinzip bedeut, ist mir klar, danielo,
aber versteh doch endlich, darum geht es nicht
zweitens bekommt er nur einen halben monatslohn!!!
man muss nicht mehr zu den Eltern zurück, wenn man zuvor in einen eigenen hausstand gelebt hat, auch wenn man unter 25 Jahre ist
die Flächenzahl, aber ich denke mal, mehr als 130 qm ist die Wohnung nicht groß udn auch kein Luxus, also müsst ihr sie nicht verkaufen
zinsen kann man übrigens bei den wohngkosten anrechnen, die kreditraten selbst nicht
mit dem zuflussprinzip hat die primäre frage nichts zu tun, sondern für welchen zeitraum das gehalt anzurechnen ist
schau mal in § 41 Abs. 1 S. 1 SGB II; da jeder Tag zu berechnen ist, aber nur ein halber Monatslohn fällig ist, ist das zuflussprinzip nur dafür entscheiden, ob gehalt während des leistungsbezuges oder außerhalb des leistungsbezugs zufließt
Der Leistungbezug endent in der MItte des Monats = kein Leistungsbezieher mehr
der Lohn kommt ende des Monats für den halben Monat in dem Zeitraum, wo kein Leistungsbezug mehr ist
ergo:...!?
und danieleo, wieso sagst du, er muss zurückzahlen
denn abgesehen davon bleibt immer noch fraglich, ob das einkommen richtig berechnet wurde
viele formelle fragen kannst du gar nicht prüfen, da du den bescheid nicht kennst, der ja auch noch nicht existiert. Vielleicht liegen ja Verstöße gegen §§ 33, 35 SGB X vor.