Beiträge von advokat

    in köln antrag stellen


    alg ii ist eine existenzhilfe, also immer an dem ort zu bezahlen, wo man sich befindet
    auch die miete ist zu übernehmen


    das problem der meisten menschen sind allein die umzugskosten


    es wird oft missverstanden, dass man nicht umziehen darf und man meint, dass am anderen ort nichts übernommen wird oder kürzungen stattfinden


    das würde gegen den freizügigkeitsgrundsatz des grundgesetzes verstoßen

    das stimmt nicht ganz


    und es handelt sich hier um eine weit verbreitetes Problem


    hätte man nämlich damasl eine höhere Abschlagszahlung gehabt, so würde jetzt eine Nachforderung kommen, die eventuell (darlehensweise) vom zu übernehmen wäre


    aber so hat man quasi für das Amt gespart


    im übrigen sind Betriebskostennachzahlungen auf die Kosten der Unerkunft anzurechen und nicht als Einkommen zu werten


    aber genau hier kommt der weertungswiderspruch


    ich würde widerspruch einlegen und klagen und hoffen, dass das bsg hier positiv entscheidet

    ...Schließlich wird zu überprüfen sein, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes die Kläger tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können...
    BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R


    also antrag stellen, widerspruch erhebn ggf. Klage vor dem sozialgericht

    also, ich hatte es hier schon öfters geschrieben


    das bundesozialgericht (bsg) vertritt die sogenannte Produktheorie


    dass heißt, dass die angemessenen wohnkosten immer zu zahlen sind
    darum kann man auch mehr quadratmeter bewohnen, als es vorgegeben ist


    Produktheorie besagt nämlich, dass aus den zugestandenen qm udn dem üblichen unteren mietpreisen ein produkt zu bildne ist


    dieses ist dann zu zahlen


    wenn also jemand das darüber liegende entgelt begleichen möchte, weil er wohnen bleiben will, dann muss die behörde trotzdem zahlen


    oft aber sind die angemessenen wohnkosten auch zu niedirg angesetzt, wer weiß ob die 50 euro nicht auch vom amt getragen werden müssten

    ich sag ja, widerspruch einlegen und zum vermieter ehrlich sein, was die verweigerung angeht, weil man sich sonst eventuell des eingehungsbetruges schuldig machen könnte

    an Frau Müller aus der 3. Etage wenden


    und noch was:


    wenn man ein Haus verschenkt, dass nach ABzug der Schuldne einen wert von 150.000 hat, dann kommt das amt und fordert geld



    und der notar wollte ja auch noch mal was!!!


    wie wäre es jetzt, wenn schwiegermama erhaltungsaufwand mit entsprechenden kostenvoranschlägen bei amt einreicht
    genauso bekommt sie alle üblichen betriebskosten udn die zinsen für das darlehen

    achso, du verlangst hier wirklich hellseherei;)


    was dir zusteht ist abhängig von dem was du brauchst


    wie lange es dauert weiß auch keiner
    ist eine frage deines amtes, des sachbearbeiters usw.


    auf jedenfall kann man vorschuss verlangen, dann darf es höchstens einen monat dauern, ansonsten bis zu 6 monaten

    weiß jemand, was es bei mir zu essen gibt?;)


    kleiner spaß


    aber ob die kaution übernommen wurde, kann hier keiner wissen


    das muss dir die behörde mitteilen oder mitgeteilt haben


    die kautionsleistung darf nach neuester rechsprechung nicht aufgerechnet werden (umstritten)


    ersausstattung erfolgt dann nicht als darlehen, sondern als einmalige beihilfe, wenn es sich um erstausstattung handelt udn nciht num ersatzbeschaffung

    kommt drauf an ob euro 1800 brutto sind und wie teurr die wohnung ist
    sucht doch bei google mal einen allg ii rechner


    hab mal selber kurz mit freien werten und da hattet ihr 200 euro anspruch

    SGB II § 43 Aufrechnung
    1Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. 2Der befristete Zuschlag nach § 24 kann zusätzlich in die Aufrechnung nach Satz 1 einbezogen werden. 3Die Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt.


    bleibt allein die frage, ob wirklich zu unrecht gezahlt wurde oder ob der erstattungsbescheid rechtswidrig ist

    ich kann natürlich hier nur sagen, was jedermanns recht ist


    dass die arge sich allerilei gesetzwidriges einfallen lassen, um geld zu sparen ist allseits bekannt


    oft hilft nur der weg vor das sozialgericht


    und mietkürzung solte man angreifen, ggf. eilverfahren einleiten


    jedenfalls kann man wg machen


    hört sich aber an, als sei das haus eigentum vom freund


    dann sollte man einfach einen mietvertrag abschließen


    sehe rechtlich keine probleme

    wenn man mit zwei mieten in rückstand gerät, hat der vermieter grundsätzlich das recht, den vertrag zu kündigen
    da kommt es auf verschulden nicht an
    es geht nämlich hierbei um die nichterf+llung eines vertrages
    der vermieter hat auch unkosten und lebenshaltungskosten, die er decken muss
    es wäre ihm wohl kaum zuzumuten, monatlang hinzunehmen, dass keine miete bezahlt würde, wiel ein amt die zahlung vergisst


    ich gehe davon aus, der RA hat damsl falsch beraten oder er wurde missverstanden


    das heißt aber eben auch nicht, dass man mit dem vermieter reden kann und ihm klar machen kann, dass man an der misere keine schuld hat
    und wenn er sich gutmütig zeigt, wird er nicht kündigen


    aber rein rechtlich gesehen, könnte er es

    also zeit für die anträge ist 6 monate oder bei vorschuss 1 monat
    aber die behörden sind zur beratung verpflichtet
    abgesehen davon gilt das meistbegünstigungsprinzip
    wenn du alg i abgelehnt wird, gilt dies als antrag mit selbe datum von alg ii, also müsstet ihr geld bekommen


    übrigens


    § 86 SGB X Zusammenarbeit
    Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.


    § 16 SGB I


    (1) 1Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. 2Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
    (2) 1Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. 2Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
    (3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.



    frechheit von dem mitarbeiter