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    GB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
    (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
    (2) Vom Vermögen sind abzusetzen


    1.
    ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
    1a.
    ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
    2.
    Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
    3.
    geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
    4.
    ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.


    Bei Personen, die


    1.
    vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.250 Euro,
    2.
    nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.500 Euro,
    3.
    nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 10.050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.750 Euro


    nicht übersteigen.
    (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen


    1.
    angemessener Hausrat,
    2.
    ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    3.
    vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
    4.
    ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
    5.
    Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
    6.
    Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.


    Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
    (4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.

    es wäre schön horst, wenn du denen, die ahnung von der materie haben, das leben nicht so schwer machen würdest
    aber viele deiner ratschläge sind rechtlich einfach falsch


    und nun glaubt diablo,
    jeder person mit einahmen aus nichtselbständiger arbeit steht der freibetrag zu

    ich weiß zwar nicht , was ganz oben stand (text gelöscht!!)


    aber ab zum sozialgericht, die werden den antrag schon entsprechend als eilantrag oder untätigkeitsklage auslegen
    denn nach dem meistbegünstigungsprinzip sind alg ii anträge als vorschussnaträge auszulegen, also ist geld binnen 1 monats zu überweisen
    bei erkennbarer notlage sofort

    alg ii bleibt
    wenn man mietvertrag macht, muss arge zahlen, aber hier wird wegen missbrauch geschaut
    also anständigen mietvertrag machen und mama und papa werden auch noch reich dabei (steuererklärung ncith vergessen :-))

    Miss Piggy hat recht, Horst


    das BSG hats erst wieder bestätigt.
    es gitl uneingeschränkt das zuflussprinzip
    selbst wenn man im februar arbeitet und im Juni geld bekommt, hat man bis dahin anspruch auf alg II
    denn esgitl das tatsächliche einkommen, nicht das fiktive

    hab schon woanders geschrieben, dass der umzug nicht verhidner, dass man am neuen ort leistungen zu bekommen hat


    lediglich die umzugskosten usw. werden nicht übernommen


    mal davon abgeshen kann wohl bei wink der liebe keine verweigerung kommen oder???
    zwie wollen das leben und wohnung teilen, wer sollte das faktisch torpedieren?


    Rechtsprechung:


    Der ARGE obliegt die Pflicht, Hilfebedürftige bei Vorsprachen anlässlich eines beabsichtigten Umzuges darüber aufzuklären, dass die Übernahme von Mietkautionskosten nur dann erfolgen kann, wenn eine vorherige schriftliche Zusicherung erteilt worden ist (Spontanberatungspflicht nach § 14 SGB I, vgl. BSG, Urteil v. 17.3.86 - BSGE 60, 79, 85 m.w.N.). SG Lüneburg vom 9. November 2006 (S 25 AS 163/06)


    Eine Zusicherung ist keine Anspruchsvoraussetzung dafür, dass höhere Unterkunftskosten zu übernehmen sind
    BSG, Urt. v. 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R