Beiträge von advokat

    zählen wir als bedarfsgemeinschaft oder haushaltsgemeinschaft


    es wird eine bedarfgemeinschaft vermutet, wenn mit gemeinsamen kind in einer wohnung ung gemeinsame Sorge


    - momentan kriege ich 150 € wohngeld ändert sich hier was?


    wohngeld???


    - soll man mit dem antrag warten bis das kind da ist?


    nein, alle anträge sofort stellen, vor allem wo dir mehrbedarf zusteht wegen schwangerschaft und erstausstattung
    wobei ich mich frage, ob du lediglich die infoweitergabe meinst


    - ich habe ein schreiben aufgestzt das beinhaltet das mein freund zu mir gezogen ist reicht das vorerst?


    nicht ganz
    besser ist, nochmal zu schreiben, dass man alle zustehenden leistungen zu benantragen will

    Tatbestandsmerkmal "Erstausstattung" ist erfüllt, wenn der Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über die notwendige Wohnungsausstattung verfügt
    LSG Hessen, Beschluss v. 23.11.2006, L 9 AS 239/06 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2006 - L 15 B 143/06 SO ER - SAR 2006, 110


    Tatbestandsmerkmal "Erstausstattung" ist dabei nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen
    LSG Rheinland-Pfalz v. 12.07.2005, L 3 ER 45/05 AS, info also 2006, 232; LSG NRW v. 21.10.2007, L 20 AS 12/07; v. 28.03.2006, L 9 B 12/06 AS ER; v. 19.05.2006; LSG Hessen v. 23.11.2006, L 9 AS 239/06 ER; LSG Bayern v. 28.08.2006, L 7 B 481/06 AS ER; SG Gelsenkirchen v. 01.03.2006, S 5 AS 31/06 ER


    Erstausstattung ist inhaltlich abzugrenzen vom Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf
    LSG Hessen v. 23.11.2006, L 9 AS 239/06 ER; LSG Bayern v. 20.03.2007, L 8 B 49/07 SO ER; SG Braunschweig vom 7. März 2005 - S 18 AS 65/05 ER –


    solcher Bedarf liegt vor, wenn die Anschaffung von wohnungsbezogenen Gebrauchsgütern wegen bisherigen Fehlens notwendig wird, um eine geordnete Haushaltsführung zu ermöglichen.
    LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.03.2006, L 9 B 12/06 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2006 - L 15 B 143/06 SO ER - SAR 2006, 110


    Danach kommen Erstausstattungen einschließl Haushaltsgeräten aufgrd außergewöhnlicher Umstände, z.B. nach Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach Haft in Betracht (BT-Drs. 15/1514, S. 60)
    Als vergleichbare Fälle werden angesehen:


    - Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung
    SG Magdeburg, 15.06.2005, S 27 AS 196/06 ER, ASR 2005, 65
    Gegenstände sind im Haushalt des ehemaligen Partners verblieben
    LSG NRW vom 21.10.2007, L 20 AS 12/07; SG Braunschweig v. 07.03.2005, S 18 AS 65/05 ER; SG Lüneburg . 26.05.2005, S 25 AS 195/05 ER; SG Gelsenkirchen vom 11.11.2005, S 11 AS 25/05 ER
    - Geburt eines Kindes
    LSG Berlin-Brandenburg vom 03.03.2006 - L 10 B 106/06 AS ER; LSG Rheinland-Pfalz vom 12.07.2005 - L 3 ER 45/05 AS; SG Lüneburg vom 20.06.2005 - S 25 AS 231/05 ER; SG Speyer vom 13.06.2005 - S 16 ER 100/05 AS; SG Hamburg vom 23.03.2005 - S 57 AS 125/05 ER
    - aufgrund eines Auszuges eines Kindes aus Haushalt der Eltern
    - im Falle eines neu gegründeten Haushalts wegen Heirat
    - nach Zuzug aus dem Ausland
    - wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung gefunden hat
    - wenn ALG II-Bezieher aufgefordert wird, billigere Wohnung zu beziehen, diese im Gegensatz zur alten Wohnung über keine Kücheneinrichtung verfügt und der Leistungsempfänger auch keine Küchenmöbel besitzt
    LSG Nordrhein-Westfalen v. 28.03.2006, L 9 B 12/06 AS ER

    wahrscheinlich haben wir usn missverstanden
    die frage mit der differenz war für mich nicht ganz verständlich
    jedenfalls solstest mal einen alg II rechner suchen
    ich habe mal diene werte genommen und ca. 200 euro alg II herausbekommen (ohen Gewähr)
    ich wusste nämlich nicht euren bruttlohn, eure miete und euer bundesland
    ich gehe jedenfalls davon aus, dass ihr anspruch nach sgb II habt

    der abzug beim bafög ist rechtlich umstritten


    ein paar Rspr.hinweise


    § 11 Abs. 3 Nr. 1a, § 11 Abs. 1 BAföG


    Kein Einkommen
    LSG Sachsen L 2 B 291/07 AS-ER vom 17.09.200; SG Chemnitz, S 29 AS 1100/05 vom 19.06.2006


    im Einzelfall nach zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln Aufteilung der auf den Unterhalt und auf die Ausbildung entfallenden Anteile vorzunehmen
    Als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a ist der Anteil der Ausbildungsförderung zu berücksichtigen, der mit Nachweisen belegt und in angemessenem Umfang auf Ausbildungsförderung entfällt. Erst wenn dies nicht möglich oder wenn Antragsteller im SGB II-Verfahren hierauf nicht besteht, kommt pauschalierende Festlegung des Ausbildungsanteils der Ausbildungsförderung durch Behörde in Betracht (Schulgeld u. Aufwandspauschale für Zusatzleistungen der Schule ist solche ausbildungsbedingte Ausgabe sowie Fahrkosten für einfache Strecke)
    LSG Sachsen L 2 AS 43/07 vom 25.10.2007


    Beim Schüler-Bafög ist 20 % bei Einkommensanrechnung unberücksichtigt zu lassen
    SG Aurich - S 15 AS 147/07 ER, 04.04.07; SG Berlin vom 04.05.2006, Az.: S 101 AS 462/06


    Bezieht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Schüler-BAföG, sind bei Einkommensanrechnung die notwendigen Ausbildungskosten (hier Schulgeld und Fahrtkosten) nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abzuziehen. 20 % als Ausbildungsbedarf von der Einkommensanrechnung auszunehmen nicht zulässig.
    LSG Berlin L 32 B 399/07 AS ER vom 26.03.2007; SG Meiningen - S 19 AS 282/06, 27.06.07

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat am Mittwoch das sogenannte Zuflussprinzip bei der Berechnung von «Hartz-IV»-Leistungen bestätigt. Danach müssen Einkünfte grundsätzlich in dem Monat auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, in dem sie auf dem Konto des Erwerbslosen eingehen. Das gelte für nachträglich ausgezahltes Arbeitslosengeld I ebenso wie für Lohn, der eigentlich noch vor dem «Hartz-IV»-Antrag verdient, aber erst danach überwiesen worden sei, stellten die Kasseler Richter klar (Az.: B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R).

    natürlich hat das etwas damit zu tun


    du behauptest weiterhin rechtlich falsches


    wenn du es nicht glaubst, dann ließ doch mal die aktuelle entscheidung des bsg


    Zitat:
    Der XIV. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel bestätigt die Anwendung des Zuflussprinzips bei der Einkommensanrechnung im Rahmen des ALG II und folgt damit der bisherigen Rechtsprechung der Instanzgerichte.


    In den vorliegenden Fällen hatten Arbeitslosengeld II Empfänger im ersten Monat, in dem sie Leistungen nach dem SGB II erhielten, ebenfalls Arbeitslohn beziehungsweise anteilig Leistungen des Arbeitslosengeld I ausgezahlt bekommen.


    Die Kläger argumentierten, der Anspruch auf die erhaltenen Zahlungen sei nicht in der Zeit entstanden, in der ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestanden habe. Es handele sich nach Ansicht der Kläger daher nicht um Einkommen sondern um Vermögenswerte, die aufgrund der bestehenden Freibeträge vorliegend anrechnungsfrei seien.


    Die zuständigen Träger folgten dem nicht. Vielmehr sei ihrer Ansicht nach das Zuflussprinzip bei der Anrechnung von Einkommen zu beachten, wonach es auf den Zeitpunkt der Zahlung ankäme. Es fehle zudem an der Hilfsbedürftigkeit, da die Betroffenen im fraglichen Monat Zahlungen erhalten hätten.


    Der Ansicht der zuständigen Träger folgte auch der Senat des BSG in seinen Urteile (AZ: B 14 AS 26/07 R, B 14 AS 43/07 R). Das höchste deutsche Gericht in Fragen des Sozialrechts bestätigte damit auch die Rechtsauffassung der meisten Instanzgerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

    nur mit anspruch auf alg II hat man auch anspruch auf mehrbedarfe, unabhängig davon, ob man arbeitet oder nicht
    Grenzen gibt es insofern nciht, sondern es wird das bereinigte einkommen mit dem individuellen bedarf gegengerechnet


    und jetzt das unglück eine bsg-entscheidung:
    nur wnen man grundsätzlich hilfebedürftig ist, bekommt man mehrbedarf
    d. h. dass man ja eigentlich mit dem Mehrbedarf locker einen riesigen Anspruch hätte udn zumindets in dieser zeit das einkommen zu gering wäre und man anspruch hätte


    bsg schob dem einen riegel vor

    zunächst mal müsste das amt auf die zu hohen kosten, wenn sie denn vorlägen, hinweisen udn bis zu 6 monate weiter zahlen, in der ezti müsstest du neue wohnung suchen udn der umzug müsste dir bezahlt werden.


    kannst aber auch wohnung behalten und bekommst nur geld für angemessenen wohnraum, sprich den rest musst aus eigener tasche finanzieren

    Horst,


    ich hoffe du gehst mit krankheiten nicht zu einem studierten und bewährten arzt, sondern zu einem, der medizinsendungen im fernsehen gesehen hat und nun glaubt, er müsse anderen ratschläge geben


    es hat nichts mit besserwisserei zu tun, sondern mit hilfe
    aber wenn man anderen rechtlich falsche ratschläge gibt, halte ich das für verwerflich


    man kann natürlich immer von besserwisserei reden, wenn man seine eigenen defizite nicht sehen will


    nichts gegen deine beschwerden und hinweise, aber bei den rechtlichen sachen waren viele ausführungen schlichtweg falsch
    und was falsch ist, kann schaden anrichten

    also wenn sohn kostemlos wohnen darf, ist das kein problem, spart der statt geld


    möglich ist aber auch mietvertrag
    dann einahmen aus vermietung und verpachtung und man muss steuererklärung abgeben

    SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
    (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
    (2) Vom Einkommen sind abzusetzen


    1.
    auf das Einkommen entrichtete Steuern,
    2.
    Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
    3.
    Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge


    a)
    zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
    b)
    zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,


    soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
    4.
    geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
    5.
    die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
    6.
    für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
    7.
    Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
    8.
    bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.


    Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
    (3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen


    1.
    Einnahmen, soweit sie als


    a)
    zweckbestimmte Einnahmen,
    b)
    Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege


    einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
    2.
    Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.


    (3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt.
    (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Pflegegeldes nach dem Achten Buch, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird,


    1.
    für das erste und zweite Pflegekind nicht,
    2.
    für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert,
    3.
    für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt.