Beiträge von advokat

    ja,genau das problem tritt öfters auf
    eltern elfen aus und die arge betrachten das als einkommen
    zu recht
    warum?
    weil es ein sog. ostzonales und altwürdiges denken gibt
    viele glauben noch an alte werte und werden dafür bestraft


    die arge betrachen jede zuwendung der eltern als einkommen
    würden die eltern dies lediglich als zweckgebundenes darlehen vergeben, wäre die sache anders


    jetzt werde ich auch mal poltisch
    genau hier ist nämlich mein nerv getroffen
    die gute eltern und familieseele wird dazu ausgenutzt, sich den staatlichen Leistungspflichten zu entziehen


    oma und opa helfen aus, aha, also einkommen, kürzung
    mutti und vati wollen, dass der sohnemann endlich mal arbeit findet
    wohnungseinrichtung und umzug gesponsort, behörde sagt, na bitte, sie hatten doch eigenmittel
    wozu noch kostenantrag


    also kann ich nur darlehen empfehlen und die mietzahlung einzustellen und sohnemann wieder antrag stellen lassen

    wie man indes sieht, hat die arge gerade widersprüchliche auskunft gegeben, so dass die arge gerade keine hilfe ist und die fragestellerin eben hier eine antwort erwartet


    also am besten mietspiegel für hamburg vorknöpfen und baujahr und größe in der tabelle suchen, durchschnittswerte nehmen und mit den entsprechenden qm mutliplizieren


    dazu kommen noch nebenkosten, die von den gerichten mit ungefähr mit 2,25 euro pro qm als angemessen ansieht

    also das haus ist geschütztes vermögen


    eine häufige streitfrage auch bei gerichten ist, ob nun die Kosten für den abstrakt angemessenen wohnraum zu übernehmen sind (also 45 qm) oder für das gesamt objekt


    die Gerichte haben meist mittelwege


    um wertungswidersprüche zu vermeiden, sind die tatsächlichen nebenkosten zu zahlen
    es gibt auch kein recht zu pauschalierungen
    trotzdem ist der hilfebedürftige dazu angehalten, sparsam zu haushalten, also nicht alle zimmer zu heizen
    dennoch sind alle instandhaltungs- und nebenkosten zutragen

    zunächst mal wundert mich, dass beim BAB oder bafög immer gesagt wird, 20 % sind abzuziehen
    woher kommt die Ansicht?


    zweitens frag ich mich, warum ihr al bedarfsgemeinschaft gewertet werdet


    und drittens ist zu fragen, wer das kindergeld bekommt und wie alt deine freundin ist

    erstausstattung kann man beantragen
    aber mit 18 gehörst du zur mutter, es sei denn es liegen schwerwiegende gründe vor udn arge hat eigene wohnung genehmigt
    also um es ganz ehrlic zusagen, du bist das alles völlig falsch angegangen

    Einen Anspruch auf Elternteilzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Die Elternzeit
    kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei Teilzeit und befristeten Verträgen und bei
    geringfügigen Beschäftigungen.


    ich gehe davon aus, das die geburt des kindes bereits nach auslauf der arbeit statfinden wird, oder?


    denn anspruch haben ja gerade die, die keine oder keine volle erwerbstötigkeit ausüben


    § 2 Höhe des Elterngeldes
    (1) 1Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. 2Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.

    Ja, genau hier sind wohl die häufigsten streitfälle entstanden
    das amt nimmt gerne bg`s an
    und horst und ich stehen auf der bedürftigenseite und wissen, dass eheähnlich nicht gleich Beziehung bedeutet
    aber wenn das kind von deinem Freund ist, hats das amt leicht


    das mit der wohnung ist eigentlich kein problem, da nach kopfzahl aufzuteilen ist
    und ihr werdet alle mit dem gleichen mietanteil belastet
    er hat wahrscheinlich Erwerbsminderungsrente beantragt, oder?

    siehst du Horst, das meine ich


    nichts gegen dein Geschimpfe auf den Staat
    nichts gegen deine Hilfebereitschaft
    aber gerade denen, denen du helfen willst quasi mit falschen Rechtsauskünften fehlzuleiten, ist doch genau gegen deine absicht
    Übrigens verheißen persönliche Anfragen, von denen ich auch haufenweise bekomme, nicht, dass man rechtlich richtig liegt, sondern allein, dass die menschen glauben, man könne gute ratschläge geben


    aber hier hilfst du gar nicht, sondern berätst falsch
    ich stehe, wie man sehen kann, auch auf der seite der hilfebedürftigen
    aber wnen ich hier ratschläge gebe, habe ich eine besondere verantwortung
    und dein juristisches halbwissen ist ben auch gefährlich
    bei den Juristen gibt es so einen Spruch:
    Der Blick ins Gestz erleichtert das Arbeiten


    also hier das entscheidende aus § 10 SGB II:


    Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass ... 3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird“

    dann legt die arge das recht unrichtig aus


    das wort insgesamt bezieht sich auf alle leistungen aus den genannten nr., so dass verhindert werden sollte, dass für jede leistung ein freibetrag abgegriffen werden sollte


    von bedarfsgemeinschaft steht dort nichts und für eine teleologische reduktion ist nicht erkennbar

    kompliziert, kompliziert
    hier auschnitte aus meinem kommentar


    Ausländer nur dann erwerbsfähig, wenn sie überhaupt erwerbstätig sein können, d.h. ihnen Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Ausländer, denen Aufenthaltsrecht in BRD nicht zusteht, sind nicht berechtigt
    LSG Berlin L 5 B 2073/07 AS ER vom 20.12.2007; Hessisches LSG L 9 AS 44/07 ER vom 13.09.2007


    Aufenthaltsrecht eines EU-Bürgers endet nicht allein deshalb, weil er Sozialhilfeleistungen in Anspruch nimmt. Vielmehr bedarf es stets einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände. es erscheint in diesem Zusammenhang gerechtfertigt, die Arbeitsuche zeitlich zu begrenzen. Diese Grenze muss jedenfalls innerhalb einer Zeitspanne von fünf Jahren liegen, weil EU-Freizügigkeitsbescheinigungen nach Ablauf dieser Frist nur noch aus besonders schwerwiegenden Gründen entzogen werden können
    griechischen Staatsangehörigen, die sich seit knapp fünf Jahren mit ihren beiden Kindern in der Bundesrepublik Deutschland aufhält steht alg II zu
    SG Speyer vom 13.07.2006, S 1 ER 211/06 AS


    Das gilt auch dann, wenn dem Ausländer aufgrund unrichtiger Angaben eine Freizügigkeitsbescheinigung/EU erteilt wurde. Der Freizügigkeitsbescheinigung/EU kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu; sie entfaltet keine Tatbestandswirkung. Für den Leistungsanspruch ist es unerheblich, ob die zuständige Behörde das Nichtbestehen der Freizügigkeitsberechtigung bestandskräftig festgestellt hat.


    Als EU-Bürger, dessen Aufenthalt von mehr als drei Monaten allein noch durch die beabsichtigte Arbeitsaufnahme legitimiert wird (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizG/EU), hat der Beschwerdeführer keine Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Beschwerdegegner, weil § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II solche Ansprüche wirksam ausschließt
    LSG NSB L 9 AS 447/07 ER vom 02.08.2007; Hessisches LSG L 9 AS 44/07 ER vom 13.09.2007; LSG NRW vom 15. Juni 2007, Az. L 20 B 59/07 AS ER
    a. A. unter direkter Bezugnahme auf die EuGH– Rechtsprechung (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 7. September 2004, Az. C-456/02, "Trojani", Absätze 36 und 39 ff; vgl. auch Urteil vom 15. März 2005, Az. C-209/03,"Bidar" in JZ 2005, 1160 ff m. Anm. Kadelbach S. 1163; Urteil vom 20. September 2001, Az. C 184/99 "Grzelczyk" = JZ 2002,351 m. Anm. Rossi 351; vgl. auch Urt. v. 23. März 2004, Az. C-138/02) ist § 7 Abs. 1 Satz 2 europarechtskonform dahin auszulegen, dass Unionsbürgern bei jedem rechtmäßigen Aufenthalt einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 zustehe,
    LSG Berlin–Brandenburg vom 25. April 2007, Az. L 19 B 116/07 AS


    Jedoch belässt Leistungsausschluss in §§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II und 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dem zuständigen Sozialhilfeträger eine Ermessensentscheidung darüber, in welchem Umfang unter Beachtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 i.V.m. Art 1 Abs. 1 und Art. 2 GG) vorübergehende Leistungen zur Überbrückung einer unmittelbaren persönlichen Notlage zu erbringen sind
    LSG NSB L 9 AS 447/07 ER vom 02.08.2007; Herbst in Mergler / Zink, SGB XII, § 23 Rdnr. 48; Adolph in Linhardt / Adolph, SGB II und XII, § 23 SGB XII Rdnr. 92