ich würde trotzdem erstausstattungsantrag stellen
für eine person gibst da ca. 1100 euro
ich würde trotzdem erstausstattungsantrag stellen
für eine person gibst da ca. 1100 euro
ja,genau das problem tritt öfters auf
eltern elfen aus und die arge betrachten das als einkommen
zu recht
warum?
weil es ein sog. ostzonales und altwürdiges denken gibt
viele glauben noch an alte werte und werden dafür bestraft
die arge betrachen jede zuwendung der eltern als einkommen
würden die eltern dies lediglich als zweckgebundenes darlehen vergeben, wäre die sache anders
jetzt werde ich auch mal poltisch
genau hier ist nämlich mein nerv getroffen
die gute eltern und familieseele wird dazu ausgenutzt, sich den staatlichen Leistungspflichten zu entziehen
oma und opa helfen aus, aha, also einkommen, kürzung
mutti und vati wollen, dass der sohnemann endlich mal arbeit findet
wohnungseinrichtung und umzug gesponsort, behörde sagt, na bitte, sie hatten doch eigenmittel
wozu noch kostenantrag
also kann ich nur darlehen empfehlen und die mietzahlung einzustellen und sohnemann wieder antrag stellen lassen
wie man indes sieht, hat die arge gerade widersprüchliche auskunft gegeben, so dass die arge gerade keine hilfe ist und die fragestellerin eben hier eine antwort erwartet
also am besten mietspiegel für hamburg vorknöpfen und baujahr und größe in der tabelle suchen, durchschnittswerte nehmen und mit den entsprechenden qm mutliplizieren
dazu kommen noch nebenkosten, die von den gerichten mit ungefähr mit 2,25 euro pro qm als angemessen ansieht
also das haus ist geschütztes vermögen
eine häufige streitfrage auch bei gerichten ist, ob nun die Kosten für den abstrakt angemessenen wohnraum zu übernehmen sind (also 45 qm) oder für das gesamt objekt
die Gerichte haben meist mittelwege
um wertungswidersprüche zu vermeiden, sind die tatsächlichen nebenkosten zu zahlen
es gibt auch kein recht zu pauschalierungen
trotzdem ist der hilfebedürftige dazu angehalten, sparsam zu haushalten, also nicht alle zimmer zu heizen
dennoch sind alle instandhaltungs- und nebenkosten zutragen
227 muss nicht falsch sein, es fehlen einfach sachverhaltsdaten
227 kann bereits der kürzungsbetrag sein oder der hilfebdürftige hat einkommen
zunächst mal wundert mich, dass beim BAB oder bafög immer gesagt wird, 20 % sind abzuziehen
woher kommt die Ansicht?
zweitens frag ich mich, warum ihr al bedarfsgemeinschaft gewertet werdet
und drittens ist zu fragen, wer das kindergeld bekommt und wie alt deine freundin ist
erstausstattung kann man beantragen
aber mit 18 gehörst du zur mutter, es sei denn es liegen schwerwiegende gründe vor udn arge hat eigene wohnung genehmigt
also um es ganz ehrlic zusagen, du bist das alles völlig falsch angegangen
Einen Anspruch auf Elternteilzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Die Elternzeit
kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei Teilzeit und befristeten Verträgen und bei
geringfügigen Beschäftigungen.
ich gehe davon aus, das die geburt des kindes bereits nach auslauf der arbeit statfinden wird, oder?
denn anspruch haben ja gerade die, die keine oder keine volle erwerbstötigkeit ausüben
§ 2 Höhe des Elterngeldes
(1) 1Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. 2Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.
woher hast du die zahl gabi?
wenn die arge das ablehtn, ist das rechtswidrig, da das bsg längst dazu entschieden hat
was hier wieder widerpsrüchlich ist?
das mat sagt nien zum bafög, wiel papa genug verdient
aber dann sagts du, er hat so viele schulden u kann nicht zahlen
hier stimmt was nicht
Ja, genau hier sind wohl die häufigsten streitfälle entstanden
das amt nimmt gerne bg`s an
und horst und ich stehen auf der bedürftigenseite und wissen, dass eheähnlich nicht gleich Beziehung bedeutet
aber wenn das kind von deinem Freund ist, hats das amt leicht
das mit der wohnung ist eigentlich kein problem, da nach kopfzahl aufzuteilen ist
und ihr werdet alle mit dem gleichen mietanteil belastet
er hat wahrscheinlich Erwerbsminderungsrente beantragt, oder?
das hat nichts mit sachsen zu tun sondern mit dem ort, wo man wohnt
ausschlaggebend ist der mietspiegel, der die Durchschnittsmiete für einen bescheidene u. angemessene Behausung beinhaltet
einfach mal nach mietspiegel hamburg googlen
das amt muss auch die erhöhte betriebskostenpauschale bezahlen
130 qm sind geschütztes vermögen, es sei denn es handelt sich um eine luxusvilla
eigentlich darf man schwangere nicht entlassen
auf jeden fall gibt es im urlaubssemester alg II, während studium nicht
was ist mit bafög?
siehst du Horst, das meine ich
nichts gegen dein Geschimpfe auf den Staat
nichts gegen deine Hilfebereitschaft
aber gerade denen, denen du helfen willst quasi mit falschen Rechtsauskünften fehlzuleiten, ist doch genau gegen deine absicht
Übrigens verheißen persönliche Anfragen, von denen ich auch haufenweise bekomme, nicht, dass man rechtlich richtig liegt, sondern allein, dass die menschen glauben, man könne gute ratschläge geben
aber hier hilfst du gar nicht, sondern berätst falsch
ich stehe, wie man sehen kann, auch auf der seite der hilfebedürftigen
aber wnen ich hier ratschläge gebe, habe ich eine besondere verantwortung
und dein juristisches halbwissen ist ben auch gefährlich
bei den Juristen gibt es so einen Spruch:
Der Blick ins Gestz erleichtert das Arbeiten
also hier das entscheidende aus § 10 SGB II:
Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass ... 3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird“
dann legt die arge das recht unrichtig aus
das wort insgesamt bezieht sich auf alle leistungen aus den genannten nr., so dass verhindert werden sollte, dass für jede leistung ein freibetrag abgegriffen werden sollte
von bedarfsgemeinschaft steht dort nichts und für eine teleologische reduktion ist nicht erkennbar
kompliziert, kompliziert
hier auschnitte aus meinem kommentar
Ausländer nur dann erwerbsfähig, wenn sie überhaupt erwerbstätig sein können, d.h. ihnen Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Ausländer, denen Aufenthaltsrecht in BRD nicht zusteht, sind nicht berechtigt
LSG Berlin L 5 B 2073/07 AS ER vom 20.12.2007; Hessisches LSG L 9 AS 44/07 ER vom 13.09.2007
Aufenthaltsrecht eines EU-Bürgers endet nicht allein deshalb, weil er Sozialhilfeleistungen in Anspruch nimmt. Vielmehr bedarf es stets einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände. es erscheint in diesem Zusammenhang gerechtfertigt, die Arbeitsuche zeitlich zu begrenzen. Diese Grenze muss jedenfalls innerhalb einer Zeitspanne von fünf Jahren liegen, weil EU-Freizügigkeitsbescheinigungen nach Ablauf dieser Frist nur noch aus besonders schwerwiegenden Gründen entzogen werden können
griechischen Staatsangehörigen, die sich seit knapp fünf Jahren mit ihren beiden Kindern in der Bundesrepublik Deutschland aufhält steht alg II zu
SG Speyer vom 13.07.2006, S 1 ER 211/06 AS
Das gilt auch dann, wenn dem Ausländer aufgrund unrichtiger Angaben eine Freizügigkeitsbescheinigung/EU erteilt wurde. Der Freizügigkeitsbescheinigung/EU kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu; sie entfaltet keine Tatbestandswirkung. Für den Leistungsanspruch ist es unerheblich, ob die zuständige Behörde das Nichtbestehen der Freizügigkeitsberechtigung bestandskräftig festgestellt hat.
Als EU-Bürger, dessen Aufenthalt von mehr als drei Monaten allein noch durch die beabsichtigte Arbeitsaufnahme legitimiert wird (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizG/EU), hat der Beschwerdeführer keine Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Beschwerdegegner, weil § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II solche Ansprüche wirksam ausschließt
LSG NSB L 9 AS 447/07 ER vom 02.08.2007; Hessisches LSG L 9 AS 44/07 ER vom 13.09.2007; LSG NRW vom 15. Juni 2007, Az. L 20 B 59/07 AS ER
a. A. unter direkter Bezugnahme auf die EuGH– Rechtsprechung (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 7. September 2004, Az. C-456/02, "Trojani", Absätze 36 und 39 ff; vgl. auch Urteil vom 15. März 2005, Az. C-209/03,"Bidar" in JZ 2005, 1160 ff m. Anm. Kadelbach S. 1163; Urteil vom 20. September 2001, Az. C 184/99 "Grzelczyk" = JZ 2002,351 m. Anm. Rossi 351; vgl. auch Urt. v. 23. März 2004, Az. C-138/02) ist § 7 Abs. 1 Satz 2 europarechtskonform dahin auszulegen, dass Unionsbürgern bei jedem rechtmäßigen Aufenthalt einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 zustehe,
LSG Berlin–Brandenburg vom 25. April 2007, Az. L 19 B 116/07 AS
Jedoch belässt Leistungsausschluss in §§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II und 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dem zuständigen Sozialhilfeträger eine Ermessensentscheidung darüber, in welchem Umfang unter Beachtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 i.V.m. Art 1 Abs. 1 und Art. 2 GG) vorübergehende Leistungen zur Überbrückung einer unmittelbaren persönlichen Notlage zu erbringen sind
LSG NSB L 9 AS 447/07 ER vom 02.08.2007; Herbst in Mergler / Zink, SGB XII, § 23 Rdnr. 48; Adolph in Linhardt / Adolph, SGB II und XII, § 23 SGB XII Rdnr. 92
die dürfen nicht alles streichen, nur weil die wohnung 10,80 zu teuer
bsg hat entsprechend darüber entschieden