Beiträge von advokat

    ja leider ist das gesetz knallhart


    ohne eigenständige ausreichende einkommensgrundlage musst bis 25 durchhalten oder du machst ein auf psychoterror (anleitungen gibt es in der horrorabteilung der videothek, Psycho 2 zu empfehlen) und sohnemann muss wegen unzumutbarer zustände raus aus dem haus;)

    das sgb II sieht keine leistungen vor
    jedoch kann man dies als darlehen beantragen


    ich würde aber einen anderen weg gehen


    Antrag auf Erstattung der Schulutensilien nach § 73 SGB XIII stellen, hilfsweise als Darlehen.
    eventuell wird das bsg mal entscheiden, dass schulsachen sonderbedarf nach § 73 SGB II sind, soweit sie den prozentanteil in der regelleistung überschreiten


    würde mich freuen, wenn ich das ergebnis des antrages hier oder in meinem postfach erfahren könnte

    da hast glück, die waren sehr human:


    Antragssteller müssen nicht alle verlangten Unterlagen vorlegen: nicht Kontoauszüge der vergangenen drei Monate (nur aktuellen). keine Bescheinigung des Vermieters über Miethöhe (Mietvertrag vorgelegt); Urkunden weder "leistungserheblich" noch "erforderlich" im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I
    Es sei denn, Missbrauchsverdacht
    LSG Niedersachsen-Bremen, L 6 AS 378/07 ER vom 12.07.2007; LSG NRW vom 12.07.2006, Az.: L 9 B 48/06 AS ER; Hessisches LSG, L 7 AS 32/05 ER, 22.08.2005; SG Freiburg vom 12.10.05, S 4 AS 4006/05 ER; SG Meiningen 11.05.2006 S 17 AS 747/06, SG Bayreuth 27.02.2006 S 8 AS 34/06 ER, VG Hannover 28.01.2004 9 A 645/02, VG Halle 29.10.2004 4 A 576/04.


    also auf die rechtsprechung verweisen und aktuellen kontoauszug vorlegen

    auf jeden fall alles wahrheitsgemäß angeben
    in welchem bundesland lebst denn
    da bsg noch nicht entschieden hat, kommt es auf die lsg rechtsprechung an
    in bayern und bw musst 3 monate vorlegen

    das pauschalierne die arge jeweils selbst
    die gerichte prüfen dann


    so hat das alsg sachsen anhalt für eine person 1.100 euro als ausreichend erachtet
    aber für eine vollausstattung
    wenn man nur bett braucht gibt es weniger

    warum nicht, wenn es nur darlehensweise ist, alles ok
    keine problem


    Mittel aus Darlehen sind kein Einkommen, da (und soweit) sie mit Rücksicht auf Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht(s) verändern
    LSG NRW L 7 B 240/07 AS vom 03.03.2008; SG Stuttgart v. 20.05.2008, S 22 AS 6397/07; SG Oldenburg - S 46 AS 1124/05, 26.04.0; SG Dortmund S 37 AS 316/06 ER 14.08.2006

    miss piggy, hab dich hier etwas auflaufen lassen
    hoffe, du verzeihst mir
    aber ich lese hier oft was von den 20 %


    und da muss mal ein bisschen aufklärung her


    BAB gibt es aber nach dem SGB III
    und die materie ist sehr kompliziert und die rechtsprechung tut sich hier mit einer zuordnung schwer


    mal ein paar Rechtsprechungsauszüge zu bafög und parallel bab:


    schüler-bafög kein Einkommen
    LSG Sachsen L 2 B 291/07 AS-ER vom 17.09.200; SG Chemnitz, S 29 AS 1100/05 vom 19.06.2006


    im Einzelfall nach zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln Aufteilung der auf den Unterhalt und auf die Ausbildung entfallenden Anteile vorzunehmen
    Als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a ist der Anteil der Ausbildungsförderung zu berücksichtigen, der mit Nachweisen belegt und in angemessenem Umfang auf Ausbildungsförderung entfällt. Erst wenn dies nicht möglich oder wenn Antragsteller im SGB II-Verfahren hierauf nicht besteht, kommt pauschalierende Festlegung des Ausbildungsanteils der Ausbildungsförderung durch Behörde in Betracht (Schulgeld u. Aufwandspauschale für Zusatzleistungen der Schule ist solche ausbildungsbedingte Ausgabe sowie Fahrkosten für einfache Strecke)
    LSG Sachsen L 2 AS 43/07 vom 25.10.2007


    Beim Schüler-Bafög ist 20 % bei Einkommensanrechnung unberücksichtigt zu lassen
    SG Aurich - S 15 AS 147/07 ER, 04.04.07; SG Berlin vom 04.05.2006, Az.: S 101 AS 462/06


    Bezieht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Schüler-BAföG, sind bei Einkommensanrechnung die notwendigen Ausbildungskosten (hier Schulgeld und Fahrtkosten) nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abzuziehen. 20 % als Ausbildungsbedarf von der Einkommensanrechnung auszunehmen nicht zulässig.
    LSG Berlin L 32 B 399/07 AS ER vom 26.03.2007; SG Meiningen - S 19 AS 282/06, 27.06.07



    In der Rechtsprechung ist umstritten, wie der Zuschussbetrag zu diesen Kosten zu ermitteln ist.
    Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II hänge allein von der Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten ab, ohne dass eine Bedarfs- bzw. Einkommensberechnung nach dem SGB II, insbesondere nach Maßgabe des § 11 SGB II vorzunehmen sei mit der Folge, dass Einkommen, das - wie das Kindergeld - nach dem BAföG nicht berücksichtigt wird, nicht angerechnet werden kann
    LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 25. März 2008 - L 8 B 130/07 -; Hessisches LSG vom 2. August 2007 - L 9 AS 215/07 ER - info also 2008, 35; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 7. Februar 2008- L 14 B 133/08 AS ER -; SG Hamburg vom 13. Februar 2007, - S 50 AS 153/07 ER -; SG Schwerin v. 29. März 2007, - S 10 ER 49/07 AS -


    zur Berechnung des Zuschusses nach dem SGB II ein Gesamtbedarf zu ermitteln ist und diesem zu berücksichtigenden Gesamtbedarf das vorhandene, nach den Maßstäben des SGB II bereinigte Gesamteinkommen gegenüber zu stellen ist (vgl. LSG v. 03.06.2008, L 28 B 819/08 AS ER; SG Berlin Beschlüsse vom 23. März 2007 - S 37 AS 2804/07 ER - und vom 4. Mai 2007 - S 102 AS 9326/07 ER -; Kalhorn in Hauck/Noftz SGB II, § 22 RdNr. 88; Frank in GK-SGB II § 22 RdNr. 84


    Bei der Berechnung des Zuschusses ging die Kammer davon aus, dass der Differenzbetrag zwischen den Kosten der Unterkunft, die im Rahmen der Förderung nach berücksichtigt wurden, und den angemessen Kosten der Kosten der Unterkunft als "ungedeckte Kosten der Unterkunft" anzusehen ist (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom 02.08.2007, L 9 AS 215/07 ER; SG Schleswig, Beschluss vom 02.07.2007, S 4 AS 364/07). Eine Bedarfsberechnung nach dem SGB II, wie sie beispielsweise das SG Berlin vornimmt (Beschluss vom 23.03.2007, S 37 AS 2804/07 ER), ist dabei nicht durchzuführen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2007, L 14 B 633/07 AS ER). Nach Auffassung der Kammer ist nicht einmal das Kindergeld, das bei der Berechnung der Leistungen nach § 65 SGB III nicht angerechnet wurde, zu berücksichtigen (vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 02.08.2007, L 9 AS 215/07 ER). Denn wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass im Rahmen der Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II eine von den in der Vorschrift aufgeführten Förderbestimmungen abweichende Einkommensanrechnung stattfinden soll, hätte er dies regeln müssen. Der Wortlaut der Vorschrift legt es nahe, als "ungedeckt" schlicht das anzusehen, was an Kosten der Unterkunft von der sonstigen Förderung im jeweiligen Fall ungedeckt ist. Die Kammer sieht hierin auch keine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber den übrigen Leistungsbeziehern nach dem SGB II, da der Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Lebensunterhalt nur bei 310,00 EURO liegt und darüber hinaus vom Ausbildungseinkommen bei der Bemessung der Berufsausbildungsbeihilfe anders als bei einer Berechnung nach dem SGB II keine Freibeträge abgezogen werden.
    SG Aachen S 11 AS 136/07 vom 19.02.2008
    Der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II beschränkt sich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung, die auf den Auszubildenden selbst entfallen. Ungedeckt sind diese Kosten, soweit einsetzbares Einkommen und/oder Vermögen des Auszubildenden nicht vorhanden ist. Gedeckt sind die Kosten jedenfalls in Höhe des Anteils, der in den BaföG-Leistungen für die Unterkunft enthalten ist.
    LSG BW L 7 AS 403/08 ER-B vom 21.02.2008


    Einkommensberücksichtigung richtet sich auch bei § 22 Abs. 7 SGB II allein nach den Vorschriften der §§ 9, 11 SGB II.
    LSG BW L 7 AS 403/08 ER-B vom 21.02.2008
    a. A. LSG Hessen vom 2. August 2007 - L 9 AS 215/07 ER


    Im Anwendungsbereich des BAföG ist Kindergeld nach der mit Wirkung zum 1. Januar 2001 erfolgten Streichung des § 21 Abs. 3 Nr. 3 BAföG nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen (Ramsauer/Stallbaum/Sternal BAföG, 4. Aufl., § 21 Rdnr. 31). Nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II ist das Kindergeld als Einkommen des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes anzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Wird das Kindergeld an ein in eigenem Haushalt lebendes volljähriges Kind weitergeleitet, ist es nicht als Einkommen des Elternteils anzurechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V), sondern zählt als dessen Einkommen
    LSG BW L 7 AS 403/08 ER-B vom 21.02.2008

    ist das hier versteckte kamera???


    was denn das für ein unsinn


    die beiträge von hans hermann kann man nur mit viel humor lesen
    aber hören sollte man nicht drauf


    wenn das Kind die unfallrente erhält und die rente zusammen mit dem Kindergeld den bedarf übersteigt, wird er aus der bedarfsgemeinschaft fallen
    und ihr bekommt eure regelleistungen und 2/3 der unterkunftskosten
    eventuell gibts ja pflegegeld usw.


    und von betrug rate ich ab


    auch wenn sich hans hermann nciht zu schade ist, sich hier einer versuchten anstiftung schuldig zu machen

    gut dann seid ihr eine bg
    und dann wird alles angerechnet
    eben auch kindergeld
    da die eltern es ja nicht behalten
    jobcenter ist schlau und fordert, dass kindergeld dem kinde zufließt (die wissen von der einschlägigen bsg-entscheidung)
    doch wer ist schlauer???


    ich wollte mal noch von miss piggy wissen, warum 20 %?

    wenn sie das kindergeld bekommt, wird es ihr auhc als einkommen angerechnet
    würden die eltern es behalten, würde es ihr nicht angerechnet


    ihr seid einpaar
    würdet ihr sagen, ihr seit wie eine ehepaar, nur ohne trauschein?


    die frage nach den 20 % war an viele gerichtet, die hier immer schreien vom bab sins pauschal 20% abzuziehen und der rest ist als einkommen anzurechnen