hierbei ist sogar heftig umstritten, ob ein eu-ausländer anspruch hat
ein paar beispiele:
Ausländer nur dann erwerbsfähig, wenn sie überhaupt erwerbstätig sein können, d.h. ihnen Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Ausländer, denen Aufenthaltsrecht in BRD nicht zusteht, sind nicht berechtigt
LSG Berlin L 5 B 2073/07 AS ER vom 20.12.2007; Hessisches LSG L 9 AS 44/07 ER vom 13.09.2007
Aufenthaltsrecht eines EU-Bürgers endet nicht allein deshalb, weil er Sozialhilfeleistungen in Anspruch nimmt. Vielmehr bedarf es stets einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände. es erscheint in diesem Zusammenhang gerechtfertigt, die Arbeitsuche zeitlich zu begrenzen. Diese Grenze muss jedenfalls innerhalb einer Zeitspanne von fünf Jahren liegen, weil EU-Freizügigkeitsbescheinigungen nach Ablauf dieser Frist nur noch aus besonders schwerwiegenden Gründen entzogen werden können
griechischen Staatsangehörigen, die sich seit knapp fünf Jahren mit ihren beiden Kindern in der Bundesrepublik Deutschland aufhält steht alg II zu
SG Speyer vom 13.07.2006, S 1 ER 211/06 AS
Das gilt auch dann, wenn dem Ausländer aufgrund unrichtiger Angaben eine Freizügigkeitsbescheinigung/EU erteilt wurde. Der Freizügigkeitsbescheinigung/EU kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu; sie entfaltet keine Tatbestandswirkung. Für den Leistungsanspruch ist es unerheblich, ob die zuständige Behörde das Nichtbestehen der Freizügigkeitsberechtigung bestandskräftig festgestellt hat.
Als EU-Bürger, dessen Aufenthalt von mehr als drei Monaten allein noch durch die beabsichtigte Arbeitsaufnahme legitimiert wird (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizG/EU), hat der Beschwerdeführer keine Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Beschwerdegegner, weil § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II solche Ansprüche wirksam ausschließt
LSG NSB L 9 AS 447/07 ER vom 02.08.2007; Hessisches LSG L 9 AS 44/07 ER vom 13.09.2007; LSG NRW vom 15. Juni 2007, Az. L 20 B 59/07 AS ER
a. A. unter direkter Bezugnahme auf die EuGH– Rechtsprechung (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 7. September 2004, Az. C-456/02, "Trojani", Absätze 36 und 39 ff; vgl. auch Urteil vom 15. März 2005, Az. C-209/03,"Bidar" in JZ 2005, 1160 ff m. Anm. Kadelbach S. 1163; Urteil vom 20. September 2001, Az. C 184/99 "Grzelczyk" = JZ 2002,351 m. Anm. Rossi 351; vgl. auch Urt. v. 23. März 2004, Az. C-138/02) ist § 7 Abs. 1 Satz 2 europarechtskonform dahin auszulegen, dass Unionsbürgern bei jedem rechtmäßigen Aufenthalt einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 zustehe,
LSG Berlin–Brandenburg vom 25. April 2007, Az. L 19 B 116/07 AS
Jedoch belässt Leistungsausschluss in §§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II und 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dem zuständigen Sozialhilfeträger eine Ermessensentscheidung darüber, in welchem Umfang unter Beachtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 i.V.m. Art 1 Abs. 1 und Art. 2 GG) vorübergehende Leistungen zur Überbrückung einer unmittelbaren persönlichen Notlage zu erbringen sind
LSG NSB L 9 AS 447/07 ER vom 02.08.2007; Herbst in Mergler / Zink, SGB XII, § 23 Rdnr. 48; Adolph in Linhardt / Adolph, SGB II und XII, § 23 SGB XII Rdnr. 92