Beiträge von advokat

    also mich würde der ausgang des falles interessieren


    es ist so, dass über § 8 SGB II eben die Frage nach der Erwerbsfähigkeit zu stellen ist
    da er aber Student ist und dem Grunde nach wohl BaföG-fähig sein wird, wird er von alg II leistungen ausgeschlossen bleiben
    oder eben nicht, weill er gar nich nach § 8 BaFöG förderungsfähig ist
    dann aber entsteht ein Wertungswiderspruch
    denn dann würde ein ausländischer Student ggü. einem deutschen Studenten ungleich behandelt und das widerspräche Art 3 Grundgesetz


    diese Kombination habe ich noch nicht gesehen
    wäre interessant, wie hier ein amt entscheidet

    mal im inet nach kindergeldzuschlagsrechner suchen


    Für die Berechnung der Mindesteinkommensgrenze nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG ist hinsichtlich der Unterkunftskosten im Sinne von § 22 SGB II nach dem Recht des SGB II und damit nach Kopfteilen der Unterkunftsnutzer vorzunehmen
    LSG Nordrhein-Westfalen Az. L 19 AL 38/06 vom 22.01.2007

    ja widerspruch einlegen, um die rechtskraft der hoheitlichen verfügung zu verhindern
    nix mit menschlichkeit und mal so klären wollen
    es geht um einen verwaltunsakt, der ist in der welt und muss angefochten werden; taugliches Mittel dafür ist der Widerspruch
    das ist auch keine bürokratie, sonern zwingendes recht, dass es schon seit ewigkeiten gibt

    zunächst würde ich gegen die entscheidung des rechtspflegers in der beratungshilfe erinnerung einlegen und mit dieser rechtsprechung kommen:


    AG Essen, 141 II 2113/05, 28.04.06; AG Gießen, NVwZ-RR 1989, 390ff; AG Köln, Beschluss vom 09.08.2007, Az. 364 UR II 611/07


    irgendwann wird es hier zu einer Verfassungbeschwerde kommen



    dann müsste man gucken, nach welcher norm zurückgenommen werden soll
    also 45 oder 48 SGB X
    vor allem ist wichtig ob vorsatz oder grobe fahrlässigkeit vorgeworfen wird


    denn meistens sind die erstattungsbescheide rechtswidrig

    hierbei ist sogar heftig umstritten, ob ein eu-ausländer anspruch hat


    ein paar beispiele:


    Ausländer nur dann erwerbsfähig, wenn sie überhaupt erwerbstätig sein können, d.h. ihnen Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Ausländer, denen Aufenthaltsrecht in BRD nicht zusteht, sind nicht berechtigt
    LSG Berlin L 5 B 2073/07 AS ER vom 20.12.2007; Hessisches LSG L 9 AS 44/07 ER vom 13.09.2007


    Aufenthaltsrecht eines EU-Bürgers endet nicht allein deshalb, weil er Sozialhilfeleistungen in Anspruch nimmt. Vielmehr bedarf es stets einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände. es erscheint in diesem Zusammenhang gerechtfertigt, die Arbeitsuche zeitlich zu begrenzen. Diese Grenze muss jedenfalls innerhalb einer Zeitspanne von fünf Jahren liegen, weil EU-Freizügigkeitsbescheinigungen nach Ablauf dieser Frist nur noch aus besonders schwerwiegenden Gründen entzogen werden können
    griechischen Staatsangehörigen, die sich seit knapp fünf Jahren mit ihren beiden Kindern in der Bundesrepublik Deutschland aufhält steht alg II zu
    SG Speyer vom 13.07.2006, S 1 ER 211/06 AS


    Das gilt auch dann, wenn dem Ausländer aufgrund unrichtiger Angaben eine Freizügigkeitsbescheinigung/EU erteilt wurde. Der Freizügigkeitsbescheinigung/EU kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu; sie entfaltet keine Tatbestandswirkung. Für den Leistungsanspruch ist es unerheblich, ob die zuständige Behörde das Nichtbestehen der Freizügigkeitsberechtigung bestandskräftig festgestellt hat.


    Als EU-Bürger, dessen Aufenthalt von mehr als drei Monaten allein noch durch die beabsichtigte Arbeitsaufnahme legitimiert wird (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizG/EU), hat der Beschwerdeführer keine Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Beschwerdegegner, weil § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II solche Ansprüche wirksam ausschließt
    LSG NSB L 9 AS 447/07 ER vom 02.08.2007; Hessisches LSG L 9 AS 44/07 ER vom 13.09.2007; LSG NRW vom 15. Juni 2007, Az. L 20 B 59/07 AS ER
    a. A. unter direkter Bezugnahme auf die EuGH– Rechtsprechung (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 7. September 2004, Az. C-456/02, "Trojani", Absätze 36 und 39 ff; vgl. auch Urteil vom 15. März 2005, Az. C-209/03,"Bidar" in JZ 2005, 1160 ff m. Anm. Kadelbach S. 1163; Urteil vom 20. September 2001, Az. C 184/99 "Grzelczyk" = JZ 2002,351 m. Anm. Rossi 351; vgl. auch Urt. v. 23. März 2004, Az. C-138/02) ist § 7 Abs. 1 Satz 2 europarechtskonform dahin auszulegen, dass Unionsbürgern bei jedem rechtmäßigen Aufenthalt einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 zustehe,
    LSG Berlin–Brandenburg vom 25. April 2007, Az. L 19 B 116/07 AS


    Jedoch belässt Leistungsausschluss in §§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II und 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dem zuständigen Sozialhilfeträger eine Ermessensentscheidung darüber, in welchem Umfang unter Beachtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 i.V.m. Art 1 Abs. 1 und Art. 2 GG) vorübergehende Leistungen zur Überbrückung einer unmittelbaren persönlichen Notlage zu erbringen sind
    LSG NSB L 9 AS 447/07 ER vom 02.08.2007; Herbst in Mergler / Zink, SGB XII, § 23 Rdnr. 48; Adolph in Linhardt / Adolph, SGB II und XII, § 23 SGB XII Rdnr. 92

    ich vertrete meine Interessen und die der Gemeinschaft


    und ich hab noch nie alg I oder II in Anspruch genommen, weiß aber, dass von meinen Steuern die leben, denen ich sogar noch helfe


    Deshalb finde ich es gut, dass auch diese Seite von TheNextOne angesprochen wird.


    Und manchmal ist auch Dankbarkeit wichtig.


    Im Fernsehen sah ich einen kleinen jungen, der nach 4 Jahren Teppichknüpferei eine uhr geschenkt bekam, die er noch nicht mal lesen konnte
    ein Afghane erklärte, er sei froh, dass er für einen Dollar am Tag!!! 12 Stunden in einer pakistanischen Kohlegrube arbeiten könnne und nicht betteln müsse.


    Es gibt da einen Spruch: Ich war traurig, dass ich keine Schuhe hatte, bis ich jemanden sah, der keine Füße hatte.


    Kämpft um eure Rechte, aber mit sauberen Mitteln.


    Und wohl kaum einer, der hier hilft, dürfte eine Kapitalistenschwein sein.


    Der größte Unglücksbringer der Menschheit ist seine eigene Unwissenheit über die universalen Zusammenhänge.

    es kommt jetzt auf dein bundeland und deine kommune an
    eventuell gibt es da hilfe


    ansonsten hilfsweise als darlehen bei der arge beantragen, aber vor allem bei der arge nach sgb XII beantragen (die arge wirds ans sozialamt delegieren)
    es gibt sogar schon Rechtsprechung:


    Ist der Besuch der 11. Schulklasse beim nächstgelegenen, 22 km entfernten Gymnasium nur bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich, kann gegen den Sozialhilfeträger gemäß § 73 SGB XII ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Monatskarte bestehen. Der Einsatz öffentlicher Mittel zur Erstattung von Schülerbeförderungskosten ist im Sinne dieser Vorschrift gerechtfertigt, um die Teilhabechancen an der schulischen Ausbildung für Jugendliche aus armen Haushalten zu fördern.
    LSG Niedersachsen-Bremen vom 3. Dezember 2007 (L 7 AS 666/07 ER)


    Das Sozialgericht Aurich hat am 16. Juni 2005 entschieden, dass die Fahrtkosten in jedem Fall einen unabweisbaren
    Bedarf darstellen und zumindest als Darlehen zu übernehmen sind (Az.: S 13 SO 18/05)

    das mag sein


    ich möchte gern wissen, ob, bezogen auf die AUSSAGE, MAN HABE JETZT DIE LEISTUNG VOLLSTÄNDIG EINGESTELLT, dies durch einen Entziehungsbescheid passiert ist oder ob es eine verbale Androhung einer Leistungsveränderung ist

    warum bg???


    ich sage mal frei aus dem Gedächtnis zitiert mit den Worten eines Sozialrichters an die Vertreterin eines Jobcenters
    wie kommen Sie denn darauf, dass hier eien BG vorliegt? das Gesetz machte eindeutige Vorgaben
    wenn die zusammenziehen ist das noch keine BG
    und wenn sie hier nicht sofort anerkennen, zahlen Sie die Kosten des Verfahrens

    falsch,


    entweder bekommt er als Ausländer keinen Regelsatz oder weil er förderungsfähiger stundent ist
    also wird sein einkommen nach einer entsprechenden bereinigung bei der lebensgefährtin angerechnet
    dies ist übrigens der komplizierte fall der gemischten bedarfsgemeinschaft, wo einer überhaupt nicht anspruchsberechtigt nach sgb II ist

    hilfebdürftigkeit liegt dann vor, wenn man nichts hat
    fiktives vermögen wird nicht angerechnet!!!!!!!!!!!!!!!!


    darum bekommt man auch während der arbeit alg ii, wenn lohnanspruch erst später durchsetzbar!!!!!!!!!!!!!!!
    wie oft muss ich das noch schreiben???


    wenn arge das verneint, sagen die gerichte folgendes
    zuerst sind eigenmittel zu verwenden, um die zeit zu überbrücken
    fehlen diese, so muss man zum amt gehen und barunterhalt als vorschuss fordern
    wenn das abgelehnt wird, muss man zum sozialgericht und leistungsklage und eilverfahren einleiten

    hilfebdürftigkeit liegt dann vor, wenn man nichts hat
    fiktives vermögen wird nicht angerechnet


    darum bekommt man auch während der arbeut alg ii, wenn lohnanspruch erst später durchsetzbar!!!!!!!!!!!!!!!
    wie oft noch muss ich das schreiben???


    wenn arge das verneint, sagen die gerichte folgendes
    zuerst sind eigenmittel zu verwenden, um die zeit zu überbrücken
    fehlen diese, so muss man zum amt gehen und barunterhalt als vorschuss fordern
    wenn das abgelehnt wird, muss man zum sozialgericht und leistungsklage und eilverfahren einleiten

    also


    einzelperson + BG
    = 45 qm + 55 qm = 100 qm (mind.)
    arge wird sagen: 65 qm
    BSG sagt nein, wohngemeinschaften dürfen nicht bestraft werden
    also mietspiegel nehmen, durchschnittswert kalt suchen
    mal 100 rechnen = Kaltmiete
    Energiekosten Kostenspiegel des Deutschen Mieterbundes nehmen mal 100 rechnen
    = angemessene Kosten

    Ja, der deutsche steuerzahler zahlt gern seine sozialleistungen ins ausland;)


    warum sollte es ALG II für jemanden geben, der dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht?