Beiträge von advokat

    na dann musst verhungern;)


    die schulden dürfen meiner ansicht nach in abzug gebracht werden
    es kommt auf das realgehalt an


    ansonsten würde folgendes gelten:


    in einen leeren raum geht einer rein und zwei kommen raus.
    wenn jetzt einer rein geht, ist der raum wieder leer.


    etwas, was nicht da ist, kann im sozialleistungsrecht doch nicht unterstellt werden, darum wird immer wieder betont, das fiktives einkommen nicht zählt


    übringens gibt es hier bei sozialleistungen.info dazu beiträge außerhalb des forums

    eigentlich gilt der nachrang der sozialhilfe, mit der änderung des wohngeldgesetzes kann man alsbald wohngeld wählen
    mit der erhöhung des wohngeldbetrages wollte man hartz iv entlasten


    bisher war gem § 1 Ab.s 2 WohnGG nur der nichthilfebedürftige wohngeldberechtigt, was wiederum zu problemen mit den gemischten bedarfsgemeinschaften geführt hat


    also so genommen bleibt irgendwann die frage, was günstiger ist und ob die wohngeldstellen nicht auf die argen verweisen, was nach eintretender gesetzeslage meiner ansicht nach rechtswidrig sein dürfte
    bleibt abzuwarten, was das neue wohngeldgesetz bringt


    vgl. dazu BTDrs. 16/8918 und § 21 WoGG 2009

    Behörde muss Vorliegen eheähnlicher Gemeinschaft nachweisen; Frage beurteilt sich nach allen äußeren objektiv erkennbaren Umständen
    LSG Berlin-Brandenburg - Az.: L 29 B 1212/05 AS ER - Beschluss vom 22.11.2005;
    SG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2007, Az. S 25 AS 1325/06 ER; SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005, Az. S 23 AS 212/05 ER; SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05; SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2005, Az: S 35 AS 112/05 ER; Beschluss vom 22.04.2005, Az: S 35 AS 119/05 ER; SG Hildesheim, Beschluss vom 23.05.2005, Az: S 43 AS 188/05 ER


    Beweislastumkehr bezieht sich ausschließlich auf Willen, füreinander einzustehen, nicht aber auf die in Nr. 1 bis 4 aufgezählten Tatsachen, die gesetzliche Vermutung erst begründen. Diese Tatsachen müssen von Amts wegen ermittelt werden
    LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.07, L 13 AS 15/06 ER; SG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2007, Az. S 25 AS 1325/06 ER


    Ablehnung Hausbesuch ist durch Art. 13 GG gedeckt; sie darf schon deshalb nicht als Zugeständnis einer eheähnlichen Gemeinschaft gewertet werden. Es ist im Übrigen fraglich, ob beim Hausbesuch entscheidungserhebliche Tatsachen gefunden werden können, weil die Intimsphäre nicht ausgeforscht werden darf
    LSG Sachsen-Anhalt L 2 B 9/05 AS ER


    Tatbestandsmerkmal "länger als ein Jahr zusammenleben" kann allerdings ohne nähere Präzisierung nicht allein als Anknüpfungspunkt für Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft dienen, weil insoweit auch eine Wohngemeinschaft im Sinne einer gemeinsam genutzten Wohnung erfasst würde
    LSG Berlin L 26 B 1888/07 AS ER vom 05.12.2007; Wenner, SozSich 2006,146 ff.


    keine eheä.G bei Personen, die Wohnung oder Wohnhauses gemeinsam gesucht und bezogen haben
    LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.1.2006, L 7 SO 5532/05 ER-B, Rdnr. 10; SG Karlsruhe vom 6.2.2007, S 5 AS 370/07 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2005, Az: S 23 AS 104/05 ER; SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005, Az. S 23 AS 212/05 ER


    usw.

    es gibt da eine chance


    denn ein Gericht hat entschieden, dass der erstantrag fortwirkt und somit trotz eines fehlenden folgeantrages ansprüche bestehen


    Zitat:
    Ein einmal gestellter Antrag auf Arbeitslosengeld II wirkt grundsätzlich fort, solange die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung noch vorliegen, weil der einmal gestellte Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung nicht mit Ablauf des Bewilligungszeitraumes seine Wirkung verliert. Er gilt für weitere Bewilligungszeiträume fort.
    SG Stuttgart v. 20.05.2008, S 22 AS 6397/07

    so kann man das auch sehen


    ich hab das anders interpretiert


    aufgrund fehlender rechtskenntnisse von slocum hab ich angenommen die 400 euro-grenze ist eine selbstbegrenzung, weil sie denkt, dass man dann keine steuern usw. bezahlt
    hab es ncith auf ein angesteltenverhältnis bezogen


    so oder so wird sie aber sich bei einer krankenkasse versichern müssen, freiwillig
    und steuer zahlt man, wenn man mit dem netto-einkommen über dem jedes jahr steigenden freibetrag liegt
    dieses jahr gute 7000 euro

    wieso sollte hier eine arbeitsgericht eine festeinstellung tenorieren?
    arbeitsgerichte werden mal nicht einfach so tätig


    abgesehen davon kann freie mitarbeit auf honorarbasis auch bei einem einzigen auftraggeber erfolgen
    (z. B. syndikusanwälte, freie Journalisten, die nur für eine zeitung tätig sind usw.)
    entscheidend ist, ob man frei wählen kann, ob man den auftrag annimmt

    dein bekannter hat dir nicht unbedingt unsinn erzählt
    wegen des zuflussprinzipes besteht eben der bedarf auch noch während der arbeit
    in diesem fall ist der verwaltungsakt von anfang rchtswidrig und die rückforderun muss über § 45 SGB X erfolgen
    die ämter fordern aber immer über § 48 SGB X zurück und üben kein ermesen aus
    wenn man also die gehaltszahlung, die mal kommen wird angebeben hat und die behörde hat nicht unter vorbehalt gezahlt, so kann eine rückforderung auch unrechtmäßig sein

    würde man jeden einzelnen fragen, ob er rotkäppchen oder der böse wolf sei, so antworteten die meisten,
    ich bin rotkäppchen und die anderen sind böse wölfe


    das ist paradox


    denn zählte man alle Meinungen, die sich auf sich selbst bezogen, zusammen, wäre das land voller rotkäppchen
    zählte man aber die meinungen über andere zusammen, so wäre das land voller wölfe


    was nun???