das einkommen muss noch bereinigt werden, so dass ihr noch mehr alg II bekommt
Beiträge von advokat
-
-
@ TheNextOne
hast du hier nicht gestern selbst geschrieben, dass der beitrag im falschen forum ist?
-
die haben unsinn erzählt
das einzige was als einkommen gewertet werden darf, ist die differenz der kosten des hauses zum verkaufspreis, so denn ein gewinn damit gemacht wurde
das mit der zahlungeinstellung stimmt dann, wenn wirklich geld vorhanden ist, weil man bis zur klärung der sache ja nicht existenziell gefährdet ist
die einstellung darf aber nur durch aufhebungsbescheid passieren, dne man angreifen kann und sollte
-
der vermögenschutz ist nicht auf die regelleistung bezogen, das war nicht die intention des gesetzgebers
-
die frage ist allein für dich, dein bafög und die (familien)krankenversicherung relevant, nicht für deine mutter
also beim bafög-amt nachfragen, was man verdienen darf -
Der Glaube versetzt Berge, aber nimm lieber einen Spaten mit!
Gott gab den Menschen nicht die Hände, damit er sie in den Schoß legt.Ich bin ganz ehrlich; Da Hartz IV auch von meinen Steuern bezahlt wird und die vom Amt ebenfalls von mir bezahlt werden folgedes Statement:
Jederzeit erhält ein vom Amt Benachteiligter von mir Hilfe.
Aber trotzdem muss man sich bemühen. Und sich um sein Kindergeld zu kümmern, kann wohl verlangt werden.übrigens war meine erste anwort ganz und gar nicht pauschal
-
ich vertrete übrigens die meinung, dass eine vermögensumschichtung nicht bedeuttet, dass man sich nur dinge davon kaufen darf, die nicht von der regelleistung umfasst sind
dazu fehlt es an jeglicher gesetzlicher Grundlage udn es stünde auch im widerspruch zu ansparidee aus dem regelsatz -
eigentlich ist die frage anders zu stellen
zunächst muss gefragt werden, ob ihr eine einstandsgemeinschaft ähnlich eheleuten seit
es gitb eine vermutungsregel, die besagt, dass bei zusammenwohnen von mehr als 1 jahre die bg vermutetet wird. man kann das gegenteil natürlich beweisenalso kann man auch bg schon beim zusammenziehen sein
rückforderung ist umstritten
die behörden weigern sich bei alg II den § 44 sgb anzuwenden -
der sachverhalt ist nicht schlüsig
bekommen deine eltern alg II?
ich denke, du bekommst nichts wegen 25er regelung?! Warum schreibt das amt dich an? -
Umdeutung eines auf § 48 SGB X gestützten Bescheides in einen Bescheid nach § 45 SGB X ist nicht möglich, da eine gesetzlich gebundenen Entscheidung nicht in eine Ermessenentscheidung umgedeutet werden kann
BSG SozR 1300 § 43 Nr. 1; LSG Rh.- Pf.- Urteil vom 3. April 1992 - Az.: L 4 Vs 61/91; SG Düsseldorf S 35 SO 66/05 ER 17.03.2005 -
also ganz im ernst, ich verstehe nicht, wie man sich wegen der umdeutung strafbar machen könnte
-
wie bitte?
du schreibst, betriebskosten sind von der regelleistung abzuziehen, weil einkommen
ist aber nicht der fall
für betriebskosten gibt es eine sonderregelung -
was, wie, wieso strafrechtliche konsequenzen?
-
ich würde den Antrag genau eine sekunde vor toresschluss am 01.10. abgeben. Vielleicht wird es ja die kürzeste Bewilligungsdauer aller zeiten
Übrigens, wenn man die Leistungen als vorschuss beantragt, hat die behörde 4 wochen zeit -
nö,nö,nö;)
ganz anders:
§ 22 sgb II...
(1) 1Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. 2Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. 3Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 4Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. -
na dann wirds die arge wundern, wie man so viel geld zusammensparen konnte
aber wenn sie das geld vom alg II gespart hat, dann darf es als vermögen oder in diesem fall eher als einkommen nicht gewertet werden
aber mal unter klosterbrüdern gesprochen, so viel geld seit 2006 angespart?
-
nein, auszugsverbot vor allem für leute die aus hamburg kommen und in münchen studieren:D
spaß beiseite
auszug ist schon deshalb geboten, weil du wahrscheinlich in einer anderen, weit entfernten stadt studierst
außerdem bekommst du bafög und mit hartz iv hast dann nix mehr am hut -
seit wann bekommt sie denn alg II?
-
also wenn das geld aus den regelleistungen angespart wurde, darf es nicht als vermögen oder einkommen angerechnet werden
-
war denn das geld schon vor alg ii bezug vorhanden?
wo kommt das her?