Beiträge von advokat

    die haben unsinn erzählt


    das einzige was als einkommen gewertet werden darf, ist die differenz der kosten des hauses zum verkaufspreis, so denn ein gewinn damit gemacht wurde


    das mit der zahlungeinstellung stimmt dann, wenn wirklich geld vorhanden ist, weil man bis zur klärung der sache ja nicht existenziell gefährdet ist


    die einstellung darf aber nur durch aufhebungsbescheid passieren, dne man angreifen kann und sollte

    Der Glaube versetzt Berge, aber nimm lieber einen Spaten mit!
    Gott gab den Menschen nicht die Hände, damit er sie in den Schoß legt.


    Ich bin ganz ehrlich; Da Hartz IV auch von meinen Steuern bezahlt wird und die vom Amt ebenfalls von mir bezahlt werden folgedes Statement:


    Jederzeit erhält ein vom Amt Benachteiligter von mir Hilfe.
    Aber trotzdem muss man sich bemühen. Und sich um sein Kindergeld zu kümmern, kann wohl verlangt werden.


    übrigens war meine erste anwort ganz und gar nicht pauschal

    ich vertrete übrigens die meinung, dass eine vermögensumschichtung nicht bedeuttet, dass man sich nur dinge davon kaufen darf, die nicht von der regelleistung umfasst sind
    dazu fehlt es an jeglicher gesetzlicher Grundlage udn es stünde auch im widerspruch zu ansparidee aus dem regelsatz

    eigentlich ist die frage anders zu stellen
    zunächst muss gefragt werden, ob ihr eine einstandsgemeinschaft ähnlich eheleuten seit
    es gitb eine vermutungsregel, die besagt, dass bei zusammenwohnen von mehr als 1 jahre die bg vermutetet wird. man kann das gegenteil natürlich beweisen


    also kann man auch bg schon beim zusammenziehen sein


    rückforderung ist umstritten
    die behörden weigern sich bei alg II den § 44 sgb anzuwenden

    Umdeutung eines auf § 48 SGB X gestützten Bescheides in einen Bescheid nach § 45 SGB X ist nicht möglich, da eine gesetzlich gebundenen Entscheidung nicht in eine Ermessenentscheidung umgedeutet werden kann
    BSG SozR 1300 § 43 Nr. 1; LSG Rh.- Pf.- Urteil vom 3. April 1992 - Az.: L 4 Vs 61/91; SG Düsseldorf S 35 SO 66/05 ER 17.03.2005

    ich würde den Antrag genau eine sekunde vor toresschluss am 01.10. abgeben. Vielleicht wird es ja die kürzeste Bewilligungsdauer aller zeiten
    Übrigens, wenn man die Leistungen als vorschuss beantragt, hat die behörde 4 wochen zeit

    nö,nö,nö;)


    ganz anders:
    § 22 sgb II...
    (1) 1Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. 2Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. 3Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 4Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.