falsch
Er ist zu Barunterhalt verpflichtet und das ist gerade kein Beitrag zur Pflege und Erziehung iSd des SGB II
falsch
Er ist zu Barunterhalt verpflichtet und das ist gerade kein Beitrag zur Pflege und Erziehung iSd des SGB II
die Praktikumsvergütung wird und ist als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit zu werten, so dass der Freibetrag von 100 Euro zu berücksichtigen ist
u.U darf das Entgelt (zum Teil) nicht angerechnet werden, da es wohl kein praktikum iSd SGB III ist, sondern Bestandteil des Studiums
ggf. ist hier eine andere zweckrichtung zu sehen
ich hatte darauf keinen Bezug genommen, sondern helfender Weise dem Fragenden den Gesetzestext zitiert
§ 21 SGB II...
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
1. in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
2. in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.
im Übrigen kommt es nicht primär auf die quadratmeterzahl an, entscheidend ist, wie teuer die wohnung ist
gerade bei großen wohnungen sind die mieten im vergleich zu kleinen wohnungen gesehen, sehr billig, weil sich große wohnungen schwer vermieten lassen in unserem single-staat
§ 22 SGB II
(5) 1Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. 2Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. 3Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. 4Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
dass stimmt nicht, es gibt keinen bezug zu einem streitwert
abgesehen von den rahmengebühren handelt es sich um eine beratung
die gebühr dazu ist frei verhandelbar
beim verbraucher höchstens 190 euro
außerdem wäre der anwalt ansonsten zu einem hinweis nach § 49 b Abs. 5 BRAO verpflichtet
auf jeden fall muss der anwalt vorher aufklären über die kostenrechtliche frage
und das hat sie hier wohl nicht ausreichend
wenn man die ev unterscrieben hat, ist es schwer die wieder abzulehen, jedoch kann man die ev abbrechen, wenn sie rechtswidrig ist.
dies kann man aber nur durch ansehen der ev erkennen
so kann die maßnahme sinnlos sein
z. B. computertraining für einen informatiker
der 400euro job ist nebensächlich
die auskunft müssen die ämter dann eben zwangsweise bei den eltern einholen
außerdem darf das amt nie auf eine unterhaltsprozess verweisen, das ist ein hier oft zu lesender irrglaube
du kannst auf die 350,00 euro bestehen
sollten die eltern genug haben, muss sich die arge es dort zurückholen
genau dafür ist eine überleitungsvorscrift erlassen worden
denn man wollte den familienfrieden nicht dadurch stören, dass man u25er zu Prozessen vor dem Familiengericht nötigt
erst mal hoffe ich arimee liest das
ansonsten finde ich die höhe der gebühr happig
wenn man aber nicht vor der Beratung belehrt wurde bzw. keine Beratung stattgefunden hat, muss man nichts bezahlen
hier muss anwältin beweisen, dass gebühr enstanden ist
es geht warscheinlich um Überleitungsansprüche
jedenfalls darf man Kindesunterhalt nicht per Vertrag ausschließen
er hat keinen Anspruch, vor allem: was soll aufgestockt werden, der mann ist doch blank?!
wenn er nicht für die kinder aufkommen will und du die kinder dem grunde nach allein erziehst, kann die arge gar nichts und dann gibt es auch keine bg
daher wundert mich die frage
denn bei eigenheim werden die tatsächlich anfallenden Kosten eines Eigenheims bezahlt
es wird keine miete beglichen, die sich nach einem mietspiegel richtet
also schwankt je nach bedarf auch die auszahlung
im winter hat man heizkosten usw.
wohnt ihr zur miete im eigenheim oder seit ihr eigentümer?
antrag auf alg II wegen besonderer Härte stellen, dann gibts eventuell was als darlehen
einnahmen aus vermietung und verpachtung bei der berechnung nach sgb V steht nicht zur disposition der krankenkassen
aber selbstverfreilich
und ich sagte, dass die ca. 900 netto noch bereinigt werden und er mit ziemlicher sicherheit mehr bekommen wrid
doch, ich habe dir schon ein antwort gegeben, bei einer anderen frage
im eigenen Haus Miete zahlen???
Innenumsätze???
auf jeden Fall:
vermietung ist üblicherweise keine selbständige erwerbstätigkeit, so dass du dich familienversichern könntest