umziehen darf man immer
die frage ist, ob du eine zusicherung erhältst, nach deinen informationen wohl kaum
darum wird auch nur die miete für die neue Wohnung bezahlt, die du jetzt bekommst und den umzug müsstest du allein tragen
umziehen darf man immer
die frage ist, ob du eine zusicherung erhältst, nach deinen informationen wohl kaum
darum wird auch nur die miete für die neue Wohnung bezahlt, die du jetzt bekommst und den umzug müsstest du allein tragen
kommt darauf an, wo du herkommst, aber mindestens 1400 euro für dich und 700 für den kind sollten schon drinn sein, wobei die frage ist, ob du versicherung hast und ob die sachen wieder gefunden werden können
und ist wirklich alles weg?! wer macht denn so was, kamen die mit einem lkw?
na da leg mal schnell widerspruch ein und beantrage, leistungen vorläufig in voller höhe festzusetzen, damit du nicht verhungerst
das mit dem scheck klingt ja ulkig, wer veralbert hier wen, die dich oder du uns
kommst du aus bernburg, also salzlandkreis?
ich habe (mangels zeit, sorry) nur flüchtig gelesen), das von lirafe verwendete urteil kenn ich (oft verwendet) und passt, also wird der rest schon stimmen
also müsst ihr widerspruch einlegen und einstweilige anordnung (kurze frist) beantragen, wenn von arge abgelehnt, eilverfahren bei gericht einleiten
bedauerlicherweise ist das urteil des lsg nb wirklich eines der seltenen, dass für die personenfrage so konkret ergangen ist
aber es gibt zur frage der umzugsgenehmigung noch urteile, die zumindest erklären, dass bei nachwuchs umzug (größere wohnung) notwendig ist; die sind freilich hier als argumentstionshilfe verwendbar:
LSG Baden-Württemberg vom 27.9.2006 - L 7 AS 4739/05 ER-B; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.10.2008, L 8 B 299/08; LSG Berlin-Brandenburg vom 24.8.2007, L 28 B 1389/07 AS ER
um lirafes ausführungen zu ergänzen,
was die arge sagt ist oft nicht richtig
eine zusicherung nur für die vorkosten des umzuges relevant (umzugskosten, renovierung), ihr müsst also, wenn noch geht diese kosten im widerspruchs- oder klageverfahren einfordern, wenn widerspruchsfrist abgelaufen, müsst ihr überprüfungsantrag (§ 44 SGB X) stellen
was die unterkunftskosten (für die zukunft, sprich nach umzug) angeht braucht ihr keine schriftliche zusage, liebe lirafe, weil das für die festtstellung der angemessenen miete nicht relevant ist (könnte jetzt unzählige rechtsprechung aufführen)
dafür müsst ihr den jetzigen bescheid angreifen und widerspruch erheben
abgesehen davon gilt die begrenzung nur für die kaltmiete und fixen nebenkosten, nicht für die beweglichen Nebenkosten, wie Heizung, da ja auch in der alten wohnung nicht klar gewesen wäre, wie der winter wird (logisch oder?!)
d. h., dasss ihr erst einmal alle alg 2-bescheide, die die kosten der neuen wohnung enthalten angreifen müsst. fehlt das geld, beantragt eine einstweilige anordnung
das ist kompliziert und deshalb betone ich immer wieder, dass sehr oft eben doch fachliches wissen unumgänglich ist
in der Regel gilt im alg 2 das, was tatsächlich passiert; setzt man aber einen anschein (hier nur ein arbeitsvertrag), muss man beweisen, dass es anders ist; das ginge hier viell. mit bestätigung des arbeitgebers und andere zeugen sowie durch eignen versicherung
dann wird jewils nur 90 Euro angerechnet, was wegen des freibetrages für das alg 2 ohne belang ist
ja und weil sicherlich die widerspruchsfrist bei einigen bescheiden abgelaufen ist, musst du überprüfungsantrag stellen
man muss nicht unbedingt einen Fachanwalt für sozialrecht nehmen; und selbst solch ein fachanwalt und lehrbeauftragter hat schon manches unding zustande gebracht, was durch einen nichtfachanwalt ausgebügelt werden musste, besser ist danach zu fragen, ob er sich im bereich alg 2 auskennt und erfahrung hat
aber die klage ginge auch ohne anwalt, denn es ist nur fraglich, wie zu berechnen ist; und da gibt es chon urteile vom bsg,
und nun zum kern: das Bundessozialgericht (BSG) sagt:
Bei einem selbstgenutzten, mit Schulden belasteten Eigenheim stellen Zinszahlungen Unterkunftskosten dar, die grundsätzlich vom Jobcenter übernommen werden müssen. Die Zinszahlungen dürfen aber nicht unangemessen hoch sein. D. h. es wird mit einer angemssenen mietwohnugn in Bezug gesetzt.
Ob die Berechnungen stimmen und eventuell ein Härtefall vorliegt, kann hier nicht gesagt werden.
BineNRW wird hier wohl mit ihrem super vorschlag übersehen?
Sie hat recht, den Kinderzuschlag (nicht Kindergeldzuschlag;)) würde ich beantragen
beantrage es doch erst einmal, das wohngeld wird allenfalls weniger
ich frage mich aber, für wen wohngeld gezahlt wird, wenn für dich, wie geht das mit alg 2 zusammen???
normalerweise erhälst du wohnkosten. die hättest du freilich beim amt angeben müssen.
je nach umständen würde ich aber, wenn du die zahlung nachweisen kannst, rückwirkende überprüfung beantragen
das könnte bei 1500 netto schon hinkommen, dass ihr nichts bekommt, wobei existenz vorgeht, also unterhalt für kind mögliherweise reduziert werden kann
wie wäre es mit einem wohngeldantrag?!
die arge ist nicht zuständig, sondern das sozialamt
da die einkommen der kinder nicht angegeben sind und die renten auch nciht als brutto oder nette-werte erkennbar sind, wäre es für den ersten überblick ratsam einen hartz IV rechner zu nutzen
besser aber, ihr geht eben das sozialamt fragen, denn eventuell gibt es mehrbedarf wegen krankheit usw.
ja ich bin falsch verstanden worden; gegen eine mitbürgern, die steuern zahlen
ansparungen, um im alter was in der tasche zu haben hat keiner was, aber dieser fall ist anders
und ich kämpfe tagtäglich für gerechtigkeit und gegen menschenverachtende sozialpolitik; das rechtfertigt trotzdem keinen betrug an den mitbürgern mit dem hinweis, die kapitalisten bereichern sich
jeder wird seinen preis zahlen müssen, es ist immer nur eine frage der ezit
man sollte das eine aber nicht mit dem anderen vermengen und einen diebstahl bei einem anderen damit rechtfertigen, dass man selbst auch bestohlen wurde (komischerweise trifft man diese argumentation oft an)
das ist eine famileinrechtliche frage und gehört hier nicht her, im grunde verstößt derjenige, der hier einen rat abgibt gegen das rechtsberatungsgesetz
hilfe gibt das jugendamt
sieht aus, als bekämst du kein kindergeld, aber was willst auch damit, wird bei alg 2 sowieso angerechnet,
einziger vorteil wäre die versicherungspauschale, so dass effektiv 30 euro mehr auf dem konto wären
solltest lieber wohngeld beantragen für dein kind, vielleicht fällt es aus dem bedarf und das überhängige geld wird um die versicherungspauschale bereinigt, so sind vielleicht bis zu 30 euro monatlich mehr drin
du bekommst sicherlich kdu, nur übersteigt dein einkommen deinen bedarf, der sich aus regeleistung udn kdu zusammensetzt; wenn du wirklich nur kindergeld bekommst, ist die berechnung falsch, aber mein bauch sagt mir, du solltest den bescheid nochmals richtig lesen
das ist sehr umstritten, der 14. senat des bsg hat kürzlich in anderer sache entschieden, es gilt das zuflussprinzip, daher wäre es einkommen
das kollidiert aber mit dem allgemeinen, sprich übergeordnetem verfahrensrecht der sgb, sprich § 48 sgb x
mal sehen, wo das hingeht
kein erstattungsantrag. wusste denn das jobcenter von dem rentenverfahren?
man muss gar nichts
folge wäre eventuell eine eingleiderungsvereinbarung per verwaltungsakt
wenn man dies nicht einhält, möglicherweise sanktion
da sie 27 und noch dazu alleinerzeihend ist, sprich eine eigenen familie hat ist, kann euer vermögen nicht angerechnet werden, wobei die gefahr des nachweises der haushaltsgemeinschaft besteht,
wenn ihr aber die haushalte trennt, dürfte nichts passieren