stimmt nicht, vielleicht erhält sie GSI
aber nichts nach SGB II
Beiträge von advokat
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dann solltest du den Eingang überdenken (" Nicht ganz"!!!)
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seit wann dass denn
§ 16 SGB II?!
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der kommentar war doch jetzt überflüssig, oder?
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solche kosten werden von der krankenkasse übernommen, nicht von der arge
ggf. vom sozialamt der überschuss, wenn medizinisch notwendig udn nicht von krankenkasse gedeckt -
nein, aber es gibt wohngeldzuschuss beim bafög und von den studiengebühren kann man befreiungsantrag stellen wegen besonderer härte
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die oma kann kein alg ii erhalten, da sie rentnerin ist udn daher nicht erwerbsfähig iSd sgb II
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es gibt überleitungsvorschriften
wird von den ämtern und auch hier immer wieder übersehen
das amt kann nicht verlangen, dass ein u25er seine eltern verklagt
das hat auch der gesetzgeber so gesehen
deshalb hat er entsprechende vorschriften erlassen, dass das amt vorstrecken muss und es sich bei den eventuell unterhaltspfl eltern zurückholen mussstellt euch mal vor, jeder würde seine eltern verklagen müssen
gerichtskosten in milliardenhöhe!!!
familienstreitigkeiten bis zum blutvergießen!!! -
leistungen gibt es ab zeitpunkt der antragstellung
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dann subsumier doch mal hier bitte den von dir vorgestellten straftatbestand
wenn`s stimmt, geb ich mich geschlagen -
dir steht alg II zu, das amt muss dir unter diesen umständen was geben und es von deinen eltern wiederholen
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man muss einen widerspruch nicht begründen
und die begründung ist keine beweisführung -
seit wann wird denn bei teilung des sorgerechts der barunterhalt aufgeteilt?
es kommt auf den aufenthalt bzw. wohnsitz des kindes an
und für sgb II zählt sowieso noch was anderes
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ja und genau deshalb ist der bescheid rechtswidrig, weil § 45 einschlägig wäre
was soll er widerlegen, er ist nicht in der beweislast
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da der sachverhalt hie rzu unergiebig ist, wäre es wohl besser vor ort rechtlichen Rat zu holen
eventuell besteht ein aufrechnungsrecht
aber dazu müsste einer mal alles genau durchseheneine strafbarkeit liegt jedenfalls meiner Ansicht nach nicht vor
und wenn es das geld der arge ist, warum holt sie es sich nicht direkt beim vermieter ab???
unterschlagen kann ich geld nur, wenn ich im besitz desselben bin, was schon mal bei nicht überwiesenen Betriebsnachzahlung der Fall sein kann, denn es ist das konto des vermieters
daran bzw. am inhalt hat ein mieter wohl kaum ein besitzrecht
es handelt sich um ein Zueignungsdelikt
und da hätten wir den widerspruch
wenn er es sich zueigenen würde, wäre es ja nicht beim vermieter geblieben -
das geld gehört dem vermieter bis dieser es in den besitz des leistungsbeziehers überreicht
solang ist es eine forderung des leistungsbeziehers, die er nicht einlöst bzw. verweigertda ist keine unterschlagung zu sehen
überhaupt sehe ich nicht die erfüllung eines straftatbestandes -
praktika nach sgb III dienen der beruflichen Förderung bzw. der idee wieder ins arbeitsleben zu führen
im studium ist praktikum was anderes
deshalb könnte man überlegen (später mal bei den gerichten), ob nicht ein teil oder das ganze praktikumsgeld nciht einem anderen zweck als der einkommenssicherung dient udn damit nicht vollanzurechnen ist
auf jeden fall gibt es den freibetrag -
barunterhalt fürs kind, wenn er aus der wohnung ist
ist so gesetz
und der alleinerziehendzuschlag ist dann relativ klar -
diese frage gehört zum anwalt (viell. Bartungshilfe)
eventuell ist ein 5-jahresvertrag abgeschlossen worden -
wieso unterschlagung?