ich würde kein wohngeld beantragen, sondern alg II
Beiträge von advokat
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falsch, aber was solls
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du bist nicht in der beweispflicht; vermutungsregel unn beweislast für tatsachen werden vom rechtslaien und dazu gehört oft auch der arge-mitarbeiter (wenns denn nicht absicht ist) oft durcheinander gebracht
und was die eidesstattliche versicherung betrifft und erklärungen betrifft:
wenn du nicht weißt, ob ein Hund bissig ist, steckst du dann zum Test deine Hand in sein Maul? -
finger weg von eidesstattlicher versicherung!!!
einfache erklärungen reichen
sind aber auch nicht notwendig, da behörde beweislastet ist
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eine zahlungsaufforderung ist kein Verwaltungsakt und kann damit nicht rechtskräftig werden
was ich sagte stimmt
aber jetzt bist wieder du drannviele sind schon still geworden, ich werde es demnächst auch
du hast das letzte wort, wäre ja auch schlimm wenn nicht
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wozu das alles
es ist eine anhörung
sich dazu zu äußern ist oft zweitverschwendung
bescheid abwarten udn dann widerspruch einlegen
ein antrag auf aussetzung der vollziehung bedarf es nicht
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ja und???
es ist ein nicht rechtskräftiges sg-urteil, dass sich gegen die vielzählige landessozialgerichtliche und die Rspr des Bundesverwaltungsgericht stellt
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zunächst mal teilst du in vermögen und einkommen
das ist aber falsch
zum anderen hast du ein mindermeinungsurteil zitiert
die herrschende rechtsprechung, die ich oben erwähnt habe, sieht erbschaft als einkommenhier will jemand rat
da kannst du nicht verbindlich sagen, es wäre zum teil vermögen und er guckt nachher dumm, weil es so nicht ist
und die bisherige Linie des BSG lässt stark vermuten, dass auch die erbschaft als einkommen zu beurteilen ist
dies hat ja schon das BVerwG so gesehenim übrigen gibt es den steuerrechtlichen einkommensbegriff und den sozialrechtlichen
und diese unterscheidung ist auch von der rechtsprechung strikt vorgenommen worden -
stimmt nicht, wie kommst du darauf
eine solche teilung in vermögen und einkommen gibt es gar nicht -
auch hier gilt:
keine vermögensfreibeträge, da es einkommen ist
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ja eben
auch laut diesem Urteil (übrigens zu SGB III) ist vermögen alles was vor dem anspruch bestanden hat und einkommen, was danach zufließt
Geerbte Barmittel sind Einkommen, sie sind als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen
LSG BW L 7 AS 690/07 ER-B vom 21.02.2007; LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.11.2006 – L 6 AS 660/06 ER –; vom 22.11.2006 – L 8 AS 325/06 ER –; Bayerisches LSG vom 11.09.2006 – L 7 B 468/06 AS PKH –; LSG NRW vom 23.03.2006 – L 20 B 72/06 AS –; SG Lüneburg S 24 AS 212/07 ER vom 01.03.2007; SG Hamburg vom 24.01.2006, S 52 AS 1507/05 -
da es in den bezugszeitraum fällt, ist es kein vermögen
daher gibt es auch die freibeträge nicht und es wird vollständig als einkommen gewertetdie frage, die bleibt, ist, auf welchen zeitraum es aufzuteilen ist
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ja ein §§§-Reiter ist ein Gesetzespositivist, von dem ich mich aber weit unterscheide
mal abgeshen davon, dass der vorwurf hier gar nicht hingehört
denn das benennen einer norm ist keine §§-reiterei
anscheinend weiß wer anderes nicht, was das bedeutet und will sich hier nur rächen, weil es das ego verlangtund was der hinweis mit der entscheidung für eine alternative soll, weiß auch nur der Herrscher über das Forum selbst
aber wenn schon ratschläge mit Rechtsrat, dann bitte richtig
so, und nun dürft ihr wieder das advokatilein hart dran nehmen
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sinnlos...
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völlig falsch
Behörden klagen nicht gegen Bürger, sondern volstrecken aus einem Bescheidaber bitte, wie sie wollen
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lass gut sein
ich sprach ja am anfang von überleitungsvorschriften
natürlich gibt es dann eine forderungsbescheid gege die eltern, der vollstreckt werden kann
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nein die zollämter bzw. die BA vollstreckt
dazu reicht aber im gegensatz zum zivilrecht ein bescheid
daher billiger
denn es bedarf keines gerichtsverfahrens und für die vollstreckung zahlen die schuldner gebühren
demnach staatshaushalt entlastet -
§ 55 SGB V
wenn der doppelte satz nicht reicht, antrag bei sozialamt gem. § 73 SGB XII stellen auf Übernahme weiterer Kosten
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die ämter müssen keine gerichtskosten zahlen, da die verwaltungsvollstreckung einfacher und billiger ist
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§ 55 Sgb V