Sehr gute Antwort von Salle.
Und um Hilfe anzubieten, lieber Horst, ist vielleicht manchmals besser, eine private Nachricht zu schicken, so wie ich es getan habe. Denn das Schicksal diese Mädchens ist mir nicht egal.
Sehr gute Antwort von Salle.
Und um Hilfe anzubieten, lieber Horst, ist vielleicht manchmals besser, eine private Nachricht zu schicken, so wie ich es getan habe. Denn das Schicksal diese Mädchens ist mir nicht egal.
und immer noch ist es egal, ob auf dem Papier der Dachboden wohnung ist oder nicht
wie oben bemerkt, kommt es auf die tatsächlichen Kosten an
diese werden nach der zustehenden qm-Zahl berechnet.
Es ist also Wurscht, wie der Dachboden rechtlich einzuordnen ist
es wird auch nicht so gerechnent, dass die tasächlichen Heizkosten dann wiederum auf die qm-zahl prozentual verteilt werden
wer also sparsam heizt, kann auch mit 125 qm gut leben
mündlich geschlossener untermietvertrag reicht aus
nein, aber wie dies zu handhaben ist, ist heftig umstritten
beispiele:
Kein Einkommen
LSG Sachsen L 2 B 291/07 AS-ER vom 17.09.200; SG Chemnitz, S 29 AS 1100/05 vom 19.06.2006
im Einzelfall nach zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln Aufteilung der auf den Unterhalt und auf die Ausbildung entfallenden Anteile vorzunehmen
Als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a ist der Anteil der Ausbildungsförderung zu berücksichtigen, der mit Nachweisen belegt und in angemessenem Umfang auf Ausbildungsförderung entfällt. Erst wenn dies nicht möglich oder wenn Antragsteller im SGB II-Verfahren hierauf nicht besteht, kommt pauschalierende Festlegung des Ausbildungsanteils der Ausbildungsförderung durch Behörde in Betracht (Schulgeld u. Aufwandspauschale für Zusatzleistungen der Schule ist solche ausbildungsbedingte Ausgabe sowie Fahrkosten für einfache Strecke)
LSG Sachsen L 2 AS 43/07 vom 25.10.2007
Beim Schüler-Bafög ist 20 % bei Einkommensanrechnung unberücksichtigt zu lassen
SG Aachen v. 11.11.2008, S 14 AS 130/08 ER; SG Aurich - S 15 AS 147/07 ER, 04.04.07; SG Berlin vom 04.05.2006, Az.: S 101 AS 462/06
Bezieht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Schüler-BAföG, sind bei Einkommensanrechnung die notwendigen Ausbildungskosten (hier Schulgeld und Fahrtkosten) nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abzuziehen. 20 % als Ausbildungsbedarf von der Einkommensanrechnung auszunehmen nicht zulässig.
LSG Berlin Beschluss vom 28.03.2008, L 28 B 553/08 AS ER; vom 26.03.2007L 32 B 399/07 AS ER; SG Meiningen - S 19 AS 282/06, 27.06.07
Die Bundesausbildungsförderung kann teilweise als Einkommen beim Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (16/8645) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (16(8343) mitteilt, gilt das für den BAföG-Teil, der zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Der Teil, mit dem Ausbildungskosten abgedeckt werden, wäre hingegen nicht anzurechnen. Weiter heißt es, der exakte Anteil der auf die Ausbildungskosten und den Lebensunterhalt entfallenden Ausbildungsförderung sei gesetzlich nicht geregelt. Deshalb werde der anrechnungsfreie Ausbildungskostenteil pauschal mit 20 Prozent der Förderung angenommen.
die eheähnliche Gemeinschaft ist anscheinend ein Buch mit 7 Siegeln und die Gesetzeslage wird kaum verstanden
deshalb hier eine kleine Kommentierung:
§ 7 Abs. 3 Nr. 3 b eheähnliche Gemeinschaft
I) Definition
ist allein Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen
BVerfG v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87; BVerfGE 87, 234 - 269 zu §§ 137 Abs. 2a, 138 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 9 AFG; BVerfG v. 02.09.2004, 1 BvR 1962/04, info also 2004, 260-261
Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ist ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff, der von Laien oft missverstanden und unzutreffend gewürdigt wird. Die Erklärung des Hilfebedürftigen und seines Partners, in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben, ist eine komplexe juristische Bewertung, die eine Gesamtwürdigung alle Umstände erforderlich macht und schon deshalb juristischen Laien regelmäßig nicht möglich ist.
SG Lüneburg v. 03.06.08, S 29 AS 353/06
II) Feststellungs- und Beweislast
Behörde muss Vorliegen eheähnlicher Gemeinschaft nachweisen; Frage beurteilt sich nach allen äußeren objektiv erkennbaren Umständen
LSG Berlin-Brandenburg - Az.: L 29 B 1212/05 AS ER - Beschluss vom 22.11.2005;
SG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2007, Az. S 25 AS 1325/06 ER; SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005, Az. S 23 AS 212/05 ER; SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05; SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2005, Az: S 35 AS 112/05 ER; Beschluss vom 22.04.2005, Az: S 35 AS 119/05 ER; SG Hildesheim, Beschluss vom 23.05.2005, Az: S 43 AS 188/05 ER
Beweislastumkehr bezieht sich ausschließlich auf Willen, füreinander einzustehen, nicht aber auf die in Nr. 1 bis 4 aufgezählten Tatsachen, die gesetzliche Vermutung erst begründen. Diese Tatsachen müssen von Amts wegen ermittelt werden
LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.07, L 13 AS 15/06 ER; SG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2007, Az. S 25 AS 1325/06 ER
III) Wertungen, Voraussetzungen
anhand von Indizien festzustellen
BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 5 C 16.93, BVerwGE 98, 195, 199 f.; SG Lübeck v. 14.02.2008, S 27 AS 106/08 ER; Beaucamp/Mädler, ZfSH/SGB 2006, 323, 324
Insbesondere,
- lange Dauer des Zusammenlebens,
- die Versorgung gemeinsamer wie auch fremder Kinder und / oder anderer Angehöriger im gleichen Haushalt,
- Befugnis zur Verfügung über Einkommen und Vermögensgegenstände des jeweils anderen Partners,
- vertragliche Vereinbarungen zwischen den Partnern
Hinweistatsachen müssen nicht kumulativ vorliegen, um die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu rechtfertigen. Maßgeblich sind bei alledem aber auch nicht einzelne Merkmale oder Indizien; Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild
BSG, Urteile vom 17.10.2002 – B 7 AL 96/00 und 72/01; SG Lübeck v. 14.02.2008, S 27 AS 106/08 ER; U. Winkler, info also 2005, 251, 252
„Darauf, ob zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen, kommt es nicht an.” (BMAS 09.05.2006 auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 16/1328, 5)
geschlechtliche Beziehungen nicht maßgeblich und dürfen nicht ermittelt werden
BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, a.a.O.; Beschluss vom 16. Dezember 1958 - 1 BvL 3/57, 4/57 und 8/58 - SozR Nr. 42 zu Art. 3 GG = BVerfGE 9 S. 20; LSG Sachsen-Anhalt L 2 B 9/05 AS ER; LSG Hessen vom 16.06.2006, L 7 As 23/06 ER; SG Oldenburg S 48 AS 1319/06 ER vom 11.10.2006; SG Frankfurt, Az.: S 29 AS 7/06 ER
Zusammenleben unter einer Meldeanschrift und Umstand, dass Untermietvertrag nur mündlich geschlossen wurde, sind keine Indizien für eheähnliche Gemeinschaft BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, BVerfGE 87, 234; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93, BVerwGE 98,195; LSG SAN Beschluss - 22.04.2005 - L 2 B 9/05 AS ER
und und und
das stimmt so nicht, wenn du mit Kindergeld, nebenjob und evtl. wohngeld nicht mehr bedürftig iSd sgb II bist, dann fällst du aus der bedarfsgemeinschaft und bildest lediglich noch eine haushaltsgemeinschaft
angerechnet wird daher bei deiner mutter nur noch dass überschüssige kindergeld.
hier die kompliziertere beschreibung:
Soweit das Einkommen des Kindes den Bedarf übersteigt, fällt er aus der ursprünglich bestehenden Bedarfsgemeinschaft heraus, § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Daher ist dessen Einkommen der Mutter auch nicht anzurechnen. Nach § 1 Abs. 2 der ALG II-VO sind bei der in § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11 Abs. 1, 3, 3a und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Dies zu Grunde gelegt kann vorliegend das Einkommen des Kindes jedenfalls bis zu einem Betrag des zweifachen Regelsatzes in Höhe von jeweils zuzüglich anteiliger Unterkunftskosten mal 150 % nicht als Einkommen der Mutter angerechnet werden.
Ach Horst, Du bist voller Hass
meine Antwort war kurz, aber ausreichend
da ich sehr viel arbeite und doch einigen helfen will (und nicht künstlich irgendwas nach oben treiben will) versuche ich kurze Antworten ohne politische statements abzugeben und auch nicht immer wieder unnützerweise dieselebe leier von den bösen arges loszuschießen
alle wissen, dass der statt auf kosten der ärmsten sparen will
das Geld vor Antragstellung ist vermögen. und er kann sich damit ein auto kaufen
die rechtslage ist hier eindeutig
Woher kommt der viele Hass, Horst?
Zu Weihnachten solche Töne gegenüber einer armen jungen Frau?!
Was soll das???
Auch Dein Deutsch lässt zu wünschen übrig. Aber wollen wir jetzt die Menschen danach beurteilen?
DIese Frau hat, wenn das stimmt, was sie sagt, ebenso wie unser Mitleid auch absolute Hilfe verdient. Allein schon wegen der kleinen Seele, die da im Bauch heranwächst.
Es ist äußerst bedauerlich, wie Du hier reagierst und schreibst, Horst.
so oder so hast du meiner ansicht nach recht auf auszug bei diesen umständen
dir steht mit kind mindestens 55 qm zu
aber auch bei bewiesener gesundheitsgefährdung und wenn vermieter nichts daran ändert, hat man umzugsrecht
gegen diesen bescheid würde ich sofort widerspruch einlegen und beim sozialgericht ein eilverfahren einleiten
Pauschalierungen unzulässig, ohne Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Mit Richtwerten, die auf Quadratmeter bezogen sind, kann Angemessenheit der Heizkosten nicht hinreichend bestimmt werden. Heizkosten hängen von div. Faktoren ab, wie z.B. Lage und Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Heizungsanlage und meteorologische Daten, unterschiedl. Heizbedarf, z.B. für ältere Personen, für Kleinkinder oder bei Behinderungen. allein Überschreitung von Durchschnittswerten kann Unangemessenheit nicht ohne weiteres begründen kann
LSG Bayern L 7 B 110/07 AS ER v. 12.03.2007; LSG NRW vom 23.5.2007, L 20 B 77/07 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen v. 15. Dezember 2005 - L 8 AS 427/05 ER; LSG Thüringen v. 7. Juli 2005 - L 7 AS 334/05 ER; LSG Hessen, 21.03.2006, L 9 AS 124/05 ER; SG Chemnitz S 27 AS 3206/07 vom 29.01.2008; SG Dortmund v. 05.03.2007, Az.: S 29 AS 498/05; SG Schleswig S 6 AS 208/06 v. 29.11.2006; SG Oldenburg S 45 AS 670/05 v. 17.10.2006; SG Landshut S 13 AS 30/05 v. 22.06.2006; SG Koblenz v. 21.12.2005; Az: S 11 AS 105/05; SG Aachen v. 1.2.06S 11 AS 99/05; SG Aurich, v. 11.2.2005, S 15 AS 3/05 ER
die tendenz in der echtsprechung geht dahin, dass dein damaliger antrag quasi noch fortwirkt und auch beinhaltete, die tatsächlichen kosten der unterkunft zu übernehmen. d. h., dass aufgrund des damaligen antrags und der jetzigen nachfoderung die arge noch nachzahlen muss, auch wenn man jetzt nicht mehr leistungsbrechtigt ist
zur not bleibt noch ein überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
ich sehe da gar kein problem, es gilt das vermögen, was ab antragstellung zur verfügung steht und nicht verbraucht ist; also alles im grünen bereich
die frage ist, warum die leistungen gestrichen sind. im übrigen hat das bsg entschieden, dass mehrbedarfe nicht außerhalb der regelleistung bestehen: also wenn kein grundanspruch, dann auch kein mehrbedarf
da ihr anrecht auf größere wohnung habt, muss umzug gestattet werden
er sollte auf jeden Fall einen eigenen wohnsitz begründen, da er sicherlich eine menge verdienen wird
denn die gesetzliche lage sieht so aus:
Soweit das Einkommen des Kindes den eigenen Bedarf übersteigt, fällt er aus der ursprünglich bestehenden Bedarfsgemeinschaft heraus, § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Daher ist dessen Einkommen dem Vater auch nicht anzurechnen. Nach § 1 Abs. 2 der ALG II-VO sind bei der in § 9 Abs. 5 des SGB II zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11 Abs. 1, 3, 3a und 4 d SGB II gilt entsprechend.
ab ca. 3 Monat hast du recht auf eigene Wohnung mit deinem Kind, dein Freund muss nicht unbedingt mit einziehen
du bildets mit Kind eigene BG und fällst damit aus der BG deiner Eltern heraus; das amt muss wohnkosten und regelleistung übernehmen
stimmt nicht ganz
es wird vermutet, dass eine eheähnliche gemeinschaft besteht, wenn man 1 jahr zusammen lebt.
man kann jedoch auch schon beim gemeinsamen beziehen einen bedarfsgemeinschaft bilden. was aber bei euch nicht danach aussieht
du musst überprüfungantrag stellen, dann bekommst du eine nachzahlung bis zu vier jahre rückwärts gerechnet zurück
ich denke, dass ich mich in dieser rechtsmaterie sehr gut auskenne und gewusst habe, was ich sage
es gibt keinen vorschuss beim BaFöG wie es in § 42 SGB I der Fall ist, lies bitte das Gesetz nach
wenn du etwas vorzeitig bekommen hast, dann aus anderen gründen
§ 51 Zahlweise
(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im voraus zu zahlen. Die Auszahlung der Bankdarlehen nach § 18c erfolgt durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von 360 Euro monatlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.