Beiträge von advokat

    auf die Idee einer Sippenhaft zu kommen, finde ich äußerst suspekt
    Stell Dir vor, später kommt die Frau oder der Mann Deines Kindes zu Dir oder andere Gläubiger und wollen ,dass Du für alles von Deinem dann erwachsenen Kind gerade stehst und zahlst?!


    Mag sein, dass Dich das Verhalten des Vaters ärgert, aber die Eltern mit reinziehen zu wollen, funktioniert nicht.


    Und ob das Schreiben einer Anwältin ausreicht, wird die Anwältin am besten beurteilen können, da sie den Sachverhalt genau kennt. Wenn der Vater natürlich nicht reagiert und, eventuell strafbar, seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird wohl ein Prozess unumgänglich sein.

    das sagt die rechtsprechung:


    Verpflegungsmehraufwand, soweit er vom Arbeitgeber innerhalb der Sätze des EStG gezahlt wird, nicht als Einkommen anzurechnen
    LSG Thüringen v. 08.03.2005, L 7 AS 112/05 ER; SG Detmold vom 22.06.2006, S 7 (8) AS 152/05

    die neueste rechtsprechung des bsg sagt was anderes. auszugs- und einzugsrenovierung, als auch die zwischenrenovierung sind vom amt zu übernehmen, wenn der mietvertrag dazu verpflichtet

    um vielleicht an den vorredner anzuknüpfen und klareheit zu schaffen folgende Frage:


    Wer steht alles als Mieter m MIetvertrag und was hat die arge konkret bezahlt?
    Und was wurde mit dem Vermieter ausgehandelt? Wusster er, wer alles in der Wohnung lebt und wer konkret welche Mete zahlt?

    dann hat die arge rechtswidrig gehandelt, weil nur der gewinn, also verkaufspreis minus anschaffungskosten und veräußerungskosten tatsächliche einnahmen sind
    da aber sicherlich die DInge vor dem alg II - bezug schon da waren udn deshalb vermögen sind, kann es kein einkommen iSd § 11 SGB II sein

    da sie alg I erhält, richtet sich alles nach § 141 SGB III


    § 141
    Anrechnung von Nebeneinkommen


    (1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 20 Prozent des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Der Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend.


    (2) Hat der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine geringfügige Beschäftigung mindestens zehn Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitsentgelt bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zehn Monaten vor der Entstehung des Anspruches aus einer geringfügigen Beschäftigung durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.


    (3) Hat der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger von weniger als 18 Stunden wöchentlich mindestens zehn Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitseinkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zehn Monaten vor der Entstehung des Anspruches durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.


    (4) (aufgehoben)

    also die §§ 144 gehören bestimmt zum SGB III und der 31er zu SGB II


    d. h., dass arbeitsamt hat eine sperre verhängt, weil es meint, er habe die kündigung selbst verschuldet


    die arge wiederum sperrt wegen der sperre des alg I auch das alg II (§ 31 ABs. 4 Nr. 3 a sgb II)


    Insofern ist das problem die sperre des arbeitsamtes.


    die arge handelt hier gesetzeskonform


    hier hilft nur widerspruch und ggf. eilverfahren vor dem sozialgericht

    das darf das amt nicht einfach so
    hier sind aber noch viele fragen offen, alter, sachverhalt
    eigentlich müsste man den bescheid und die anderen vereinbarungen einsehen, um etwas genaueres sagen zu können

    nein, denn ihr schuldet dem mieter ja nicht den mietanteil der verstorbenen person
    es ist überhaupt keine änderung eingetreten, es sei denn ihr wollt jetzt auch das/die zimmer der verstorbenen nutzen
    dann aber bedarf es eine änderung des mietvertrages


    aber ich rate mal, dass der sachverhalt noch mehr aufgeklärt werden muss

    Auch Sachleistungen sind ein geldwerter Vorteil und daher Einkommen iSd SGB II
    Die Frage ist also, ob die Versicherungen zweckgebunden sind. Genau hier besteht die Gefahr,
    Denn es kommt darauf an, ob der Neffe auf das Auto angewiesen ist. Im anderen Fall ist wohl die Versicherung nicht zwingend. Die Rechtsprechung ist hier etwas uneinheitlich.
    Ich würde die Sache als Darlehen gestalten mit der Maßgabe, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt erlassen wird, wenn er es bis dahin nicht zurückzahlen konnte
    Das aber nur, wenn der Neffe mal irgendwann wieder Arbeit hat

    u. Umständen bietet sich hier an, einen Beratungshilfeschein zu beantragen und einen Anwalt zu befragen.


    Denn viele Fragen sind hier zu beachten. Zunächst müssen die Erben die Kosten für den Mietanteil übernehmen, soweit ein Mietvertrag für die verstorbene Person besteht. Wer Erbe ist, ist ungeklärt.
    Wenn der Mietvertrag dann von den Erben gekündigt wird, kommen die nächsten Fragen mit der Arge, nämlich wie groß und teuer die Wohnung ist usw.
    Ohne eine ausführliche Sachverhaltsaufklärung ist hier kaum eine Antwort möglich

    die frage ist, was du an einkommen hast.


    wenn nichts, kannst Du bei Trennung eigene Wohnung suchen und musst sofort beim jobcenter antrag stellen
    dir stehen zw. 55 und 66 qm Wohnfläche zu

    ich mache keine falschen Hoffnungen, jedes lsg hat bisher so entschieden und das nennt man gefestigte Rechtsprechung. Oben habe ich nur Beispiele genannt. Und auch die Kommentierungen zum SGB II sagen dies.
    Wie kann das falsche Hoffnung sein, wenn bisher alle Gerichte so entschieden haben?!
    Das ist der bisherige Meinungsstand der Judikative.

    bei dieser Einnahme plus Kindergeld fallen die Kinder dann wohl für einen Monat aus der Bedarfsgemeinschaft
    angerechnet wird bei dir dann nur das Kindergeld
    aber auch as Erbe wäre zu bereinigen


    es gibt zwar ein gericht, dass das Erbe als Vermögen ansah und damit unter den Freibetrag fiele, aber nach der bisherigen Tendenz des BSG wird wohl auch ein Erbe zum EInkommen zählen