Beiträge von advokat

    richtig ist, dass man genug vor der eigenen Haustür zu kehren hat. Aber Horst, möchtest Du lieber ein arbeitsloser Tibeter oder Afghane sein?


    Ich kämpfe sehr viel auf den Seiten der Armen, vor allem der wehrlosen alten Menschen und Kinder. Bin sozial vielfältig engagiert. Und dennoch betone ich: seid auch einmal dankbar. Seht was ihr habt. Alles andere macht krank.
    Milliarden armer Schlucker in der Welt beneiden uns.

    salopp ausgedrückt, ist man eine eheähnliche gemeinschaft, wenn man meint, man lebe wie verheiratet, es fehle eben nur der trauschein
    hierfür gibt es neben den gesetzlichen vermutungen indizien
    z. B. lebensversicheurng
    kontenteilung
    testament und und und


    alles eine frage der gesamtschau

    z. B. nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes (AZ L 7 AS 241/09) haben Diabetiker, die Arbeitslosengeld II beziehen, einen Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag


    Streit gibt es unter den Gerichten aber noch hinsichtlich des Typs a oder b
    Bei Typ b wird in der Regel Zuschuss gewährt

    für unterhaltsfragen und durchsetzungshilfen ist das jugendamt zuständig
    dort kann man sich auch leicht einen Unterhaltstitel gegen den Vater besorgen

    kriegt man bei zivildienst wohnkosten bezahlt?


    Ja, zuständig ist die unterhaltssicherungsbehörde, einschlägig ist das Unterhaltssicherungsgesetz
    das gilt auch für den Anteil, der jetzt bei der KdU in der BG angerechnet wird


    ob und wie viel man bekommt, steht auf einem anderen Blatt

    § 7 Abs. 3 BaFöG


    (3) 1Hat der Auszubildende


    1.
    aus wichtigem Grund oder
    2.
    aus unabweisbarem Grund


    die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. 2Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. 3Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluß oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. 4Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. 5Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.
    (4) Für Auszubildende, die die abgebrochene Ausbildung oder die Ausbildung in der dem Fachrichtungswechsel vorausgegangenen Fachrichtung vor dem 1. August 1996 begonnen haben, findet Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung Anwendung.

    du fragst ernsthaft, ob der staat das zusammenziehen von eheleuten verhindern darf???
    was soll passieren, wenn ihr eine wohnung nehmt? soll dann die polizei kommen und euch abführen???


    übrigens schau mal art. 1, 2, 3 und 6 des grundgesetzes

    ohne dich kalt abwürgen zu wollen (schönen gruß an horst :-)), aber wer soll das konkret wissen? Frag bitte dein amt, ob die so etwas in deinem konkreten fall fördern. möglich ist das, wenn es keine andere förderungsmöglichkeit gibt und das studium aussicht gibt, dass du damit auch mal geld verdienst.

    normalerweise ist jetzt entscheidend, was vereinbart ist.


    wenn also wohnugn mit zähler vermietet wurde, dann ist der vermieter verantwortlich, wenn ohne, dann du
    wobei aber auch ein frage ist, ob man standdardgemäß einen stromzähler erwarten darf

    da muss ich horst rechte geben. jeder sollte sein eigenes thema aufmachen. sonst gibt es nur verwirrung.


    und zum eigentlichen fragesteller ist zu sagen, dass es nur darauf ankommt, ob ihr eine eheähnliche gmeinschaft bildet. das ist hier nciht klar. wenn also ein untermietvertrag besteht, udn sonst keinerlei gegenseitige verpflichtungen bestehen, dürfte das eigene einkommen nicht angerechnet werden, da keine bedarfsgemeinschaft besteht

    da die hundesteuer die gemeinde erhebt, kommt es darauf an, was deine gemeide für ein steuerrecht hat und ob es dort ausnahmegenehmigungen gibt

    ich habe nicht gesagt, sie soll die kindergeldstelle fragen, sondern mich hat interessiert, warum sie nicht fragt!!! ein feiner unterschied, indes wesentlicher unterschied.
    und das ist ein forum. ich muss nicht immer auf alles gleich einen rat geben. hast du ja auch nicht gemacht, um wieder einmal eine retourkutsche abzuschicken. Wo also, Horst, ist nun dein ratschlag für die junge dame?! :-)

    du irrst dich, salle, so einfach ist die rechtslage nicht


    § 1601 BGB:


    Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.


    § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger:


    (1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
    (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
    (3) 1Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. 2Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.