hallo klaus,
dein beispiel hinkt
jedenfalls gibt es da genug rechtsprechung
wobei ich mich mit dem beispiel aktien usw. nicht auseinandersetze, sondern dem grundstück
andererseits bin ich wohl auch schon betriebsblind
es wurde nicht mal gesagt, dass es wohneigentum ist, könnte auch ein Acker oder Stall sein
liegt daran, dass man frage nach wohneigentum gewohnt ist
trotzdem wird Vermögen bilanziell gerechnet, denn das Grundstück ist belastet
beim einkommen wird aber die pacht abzüglich betriebsausgaben angerechnet
Mangels besonderer Vorgaben sind die abzugsfähigen notwendigen Auslagen danach grundsätzlich nach den Regelungen des Steuerrechts zu bestimmen
LSG Berlin L 28 B 289/08 AS ER vom 28.02.2008; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 RdNr. 71 und Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 RdNr. 160 ff.
Zu abzugsfähigen Werbungskosten gehören insbesondere Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, Steuern vom Grundbesitz, öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge
LSG Berlin L 28 B 289/08 AS ER vom 28.02.2008
abzusetzen sind nicht die Abschreibungen für Abnutzung
LSG Berlin L 28 B 289/08 AS ER vom 28.02.2008