Beiträge von advokat

    hallo klaus,


    dein beispiel hinkt


    jedenfalls gibt es da genug rechtsprechung


    wobei ich mich mit dem beispiel aktien usw. nicht auseinandersetze, sondern dem grundstück


    andererseits bin ich wohl auch schon betriebsblind


    es wurde nicht mal gesagt, dass es wohneigentum ist, könnte auch ein Acker oder Stall sein
    liegt daran, dass man frage nach wohneigentum gewohnt ist
    trotzdem wird Vermögen bilanziell gerechnet, denn das Grundstück ist belastet
    beim einkommen wird aber die pacht abzüglich betriebsausgaben angerechnet


    Mangels besonderer Vorgaben sind die abzugsfähigen notwendigen Auslagen danach grundsätzlich nach den Regelungen des Steuerrechts zu bestimmen
    LSG Berlin L 28 B 289/08 AS ER vom 28.02.2008; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 RdNr. 71 und Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 RdNr. 160 ff.


    Zu abzugsfähigen Werbungskosten gehören insbesondere Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, Steuern vom Grundbesitz, öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge
    LSG Berlin L 28 B 289/08 AS ER vom 28.02.2008


    abzusetzen sind nicht die Abschreibungen für Abnutzung
    LSG Berlin L 28 B 289/08 AS ER vom 28.02.2008

    ihr redet alle an den rechtlichen gesichtspunkten vorbei


    natürlich kann man vermögen gegen schulden aufrechnen


    vor allem, klaus, wenn ich einen kredit nehme und den abzahlen muss, ist das kein einkommen oder vermögen idS
    wird z. B. oft beim autokauf praktiziert
    und vor allem bei darlehensgewährungen nach § 23 SGB II


    kompliziert wird dies hier nur wegen der einnahmen aus pacht und der zuordnung der tilgungsraten


    schuldzinsen sind jedenfalls absetzbar


    im übrigen ist das haus nicht in geld umzurechnen, und nach bisherigem stand wohl geschützte vermögen

    prozesskostenhilfe gibt es dafür nicht
    den besuch beim anwalt also überlegen


    es wird wahrscheinlich nicht mal beratungshilfe für den anwalt geben.


    eventuell zur schuldnerberatung und beratungshilfeschein besorgen


    abgesehen davon einfach antrag auf sozialleistungen stellen und wohngeld

    die gerichtsverfahren vor den sozialgerichten sind gerichtskostenfrei


    ansonsten gibt es porzesskostenhilfe, wnen etwas noch nicht höchstrichterlich entschieden ist


    abgesehen davon gibt es Präzedensfälle, nämlich in der Form, dass eine höchtes Gericht oder der Große Senat, wenn sich z. B. zwei höchste Gerichte uneinig sind, einen Gesetzesnorm auslegen. dann kann die verwaltung oder die untere instnaz nicht davon abweichen
    das könnte ansonsten sogar eine strafbare rechtsbeugung sein

    viell. noch was sachliches dazu


    mehrbedarf wegen adipositas wird von den gerichten eher abgelehnt, es sei denn man kann ärztlich mehrbedarf nachweisen


    es gab wegen Kleidung zum Bewerbungsgespräch mal ein urteil bei einem sozialgericht in niedersachsen
    da hat man eine zusätzliche "spende" abgelehnt


    bleibt vielleicht der versuch eines darlehens

    mit der gehaltsabrechnung steht sie nicht auf der sicheren seite, weil der dritte das geld immer noch zugewendet haben kann (z. B., weil er es ihr schuldete o. ä.)


    allein die benennnung des dritten als zeugen bzw. dessen erklärung ist der richtige beweis


    Im Übrigen hat über die beweislage und das problem der fremgeldverwahrung schon das bundessozialgericht entschieden

    ab zu einem kultivierten anwalt, aber vorher kosten regeln


    wenn klagefrist abgelaufen, überprüfungsantrag stellen


    die meisten eingliederungsvereinbarungen und maßnahmen sind rechtswidrig und die meisten kürzungen auch


    bloß was ist nun mit der klagefrist???


    außerdem muss man, wenn klagefrist nicht abgelaufen antrag auf aufschiebende wirkung der Klage stellen wegen § 39 sgb II, hätte aber schon bei widerspruch passieren müssen


    zu kompliziert??? Deshalb experte suchen

    wer sagt dass du nicht umziehen darfst???


    antrag stellen und danach sofort in ander wohnung zieheh, die ja billiger ist



    der antrag ist nur deshalb wichtig, weil du vielleichtt doch noch umzugs- und renovierungskosten bekommst


    ansonsten kann dir der umzug nicht verwehrt werden


    dein einziger fehler ist, dass du dem vermieter nicht aufgefordert hast, den schimmel zu beseittigen

    klaus hat recht


    es gilt die so genannte Produktheorie


    Diese Theorie vertritt das Bundessozialgericht


    suchmaschine und dann: BSG, 7.11.2006 – B 7b AS 18/06 R


    schaut meine Beiträge an, so oft habe ich über die berechnung geschrieben


    es ist vollkommen egal, wie viele zimmer und wie groß die wohnung ist


    es wird nach den vom BSG vorgegebenen Maßstäben der Höchstpreis errechnet,


    Alles was an Miete drüber liegt, muss man selber zahlen


    Und dann gilt auch das, was Horst sagt:


    andauernd hört man, die arge hätte gesagt.


    Ja und der Handelsvertreter an der haustür redet auch viel

    so richtig klar ist mir das, was du begehrst nicht, aber


    wohngeld beantragen
    alg II beantragen
    erziehungsgeld beantragen, wenn nicht geschehen

    wichtig ist, vor dem Umzug Antrag auf Genehmigung zu stellen


    Problem und häufig in der Rechtsprechung diskutiert ist der Fall des Wechsels der Arge


    Auf jeden Fall ist die Kaution nicht sofort zurückzuzahlen, auch wnen das die Arges gerne machen. Die Kautionsrückzahlung ist lediglich abzutreten. Lasst Euch nicht auf ein Aufrechnung ein.


    Wichtig ist, sich einen zeugen mitzunehmen oder den Antrag bestätigen zu lassen


    Gerade in diesen Umzugsfällen ist Ärger fast schon vorprogrammiert


    Noch ein bisschen Rechtsprechung dazu


    Mietkaution ist (gegen Abtretung des Rückzahlungsanspruchs ggü Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses) darlehensweise zu übernehmen
    LSG Hamburg, Beschluss v. 28.09.2005, L 5 B 255/05 ER AS; LSG Hessen, Beschluss v. 07.03.2006, L 7 AS 18/06 ER, ZfSH/SGB 2006, 480-481


    Erhalten Empfänger beim Umzug in angemessene Wohnung Darlehen zur Zahlung der Mietkaution, so müssen sie dieses regelmäßig nicht zurückzahlen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die laufenden Grundsicherungsleistungen die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO nicht übersteigen. Dem Leistungsträger entsteht hieraus kein Schaden, da er sich im Darlehensvertrag den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution abtreten lassen kann.
    LSG Hessen v. 5.9.2007, L 6 AS 145/07 ER


    § 23 Abs. 1 S. 3 SGB-II kommt nicht als Ermächtigungsgrundlage für Aufrechnung in Betracht, weil es sich bei einer Mietsicherheit nicht um einen Bedarf handelt, der von den Regelleistungen erfasst wird, sondern vielmehr um Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB-II
    LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2007, Az. L 1 B 37/07 AS

    nu stell doch endlich mal den antrag und zwar gleich rückwirkend und sag dass du falsch beraten wurdest und nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch rückwirkend alg II willst


    hör auf deine zeit zu verschwenden mit angst vor dem amt usw., nimm die beine in die hand und ab zum amt


    jeder tag zählt


    wenn ablehnung kommt, geh zum anwalt oder frag hier nochmal