Beiträge von advokat

    ich schließe mich da horst an,


    etwas voreilige schlüsse


    und nun wieder einmal komplizierte aber erhellende rechtsprechung von mir


    § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ist erfüllt, wenn der Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über die notwendige Wohnungsausstattung verfügt
    LSG Hessen, Beschluss v. 23.11.2006, L 9 AS 239/06 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2006 - L 15 B 143/06 SO ER - SAR 2006, 110


    Tatbestandsmerkmal "Erstausstattung" ist dabei nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen
    LSG Rheinland-Pfalz v. 12.07.2005, L 3 ER 45/05 AS, info also 2006, 232; LSG NRW v. 21.10.2007, L 20 AS 12/07; v. 28.03.2006, L 9 B 12/06 AS ER; v. 19.05.2006; LSG Hessen v. 23.11.2006, L 9 AS 239/06 ER; LSG Bayern v. 28.08.2006, L 7 B 481/06 AS ER; SG Dresden v. 29.05.2006, S 23 AS 802/06 ER; SG Gelsenkirchen v. 01.03.2006, S 5 AS 31/06 ER


    Erstausstattung ist inhaltlich abzugrenzen vom Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf
    LSG Hessen v. 23.11.2006, L 9 AS 239/06 ER; LSG Bayern v. 20.03.2007, L 8 B 49/07 SO ER; SG Braunschweig vom 7. März 2005 - S 18 AS 65/05 ER –


    Danach kommen Erstausstattungen einschließl Haushaltsgeräten aufgrd außergewöhnlicher Umstände, z.B. nach Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach Haft in Betracht (BT-Drs. 15/1514, S. 60)
    Als vergleichbare Fälle werden angesehen:


    - Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung
    LSG NRW vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07; SG Magdeburg vom 15.06.2005, S 27 AS 196/06 ER, ASR 2005, 65; SG Speyer vom 14. Juni 2005, S 16 ER 100/05 AS
    Gegenstände sind im Haushalt des ehemaligen Partners verblieben
    LSG NRW vom 21.10.2007, L 20 AS 12/07; SG Braunschweig v. 07.03.2005, S 18 AS 65/05 ER; SG Lüneburg . 26.05.2005, S 25 AS 195/05 ER; SG Gelsenkirchen vom 11.11.2005, S 11 AS 25/05 ER
    - Geburt eines Kindes
    LSG Berlin-Brandenburg vom 03.03.2006 - L 10 B 106/06 AS ER; LSG Rheinland-Pfalz vom 12.07.2005 - L 3 ER 45/05 AS; SG Lüneburg vom 20.06.2005 - S 25 AS 231/05 ER; SG Speyer vom 13.06.2005 - S 16 ER 100/05 AS; SG Hamburg vom 23.03.2005 - S 57 AS 125/05 ER
    - aufgrund eines Auszuges eines Kindes aus Haushalt der Eltern
    - im Falle eines neu gegründeten Haushalts wegen Heirat
    - nach Zuzug aus dem Ausland
    - wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung gefunden hat
    - wenn ALG II-Bezieher aufgefordert wird, billigere Wohnung zu beziehen, diese im Gegensatz zur alten Wohnung über keine Kücheneinrichtung verfügt und der Leistungsempfänger auch keine Küchenmöbel besitzt
    LSG Nordrhein-Westfalen v. 28.03.2006, L 9 B 12/06 AS ER

    wenn es keine wohnung in diesem presisegment gibt, dann könnt ihr teurere 105 qm wohnung nehmen
    die angemessenheit ist nicht abstrakt, sondern nach dem BSG auf den tatsächlichen wohnungsmarkt abzustellen



    bei der anderen Variante wirst rechtlich schwierig, auch mietvertragsrechtlich

    mit ich versthe nicht, meinte ich die zusammenhangslosigkeit von zu unrecht gezahlter miete und ummeldung


    so etwa wie, nachts ist es kälter als draußen


    aber mit ummeldung meinst wohl einwohnermeldeamt oder wie

    stimme salle wieder zu


    und sage immer wieder, andere müssen schwer für das geld arbeiten


    die, die wirklich in not sind, sollen unterstützung erhalten

    es bedarf nicht mal eines eheähnlichen verhältnisses.


    die gemeinschaft finanziert eben nur ungern wohnungen, die nicht genutzt werden
    und das ist richtig so, der staat ist keine alien, dem das geld unendlich aus der tasche fließt
    das geld muss von anderen verdient werden
    da sie eine bleibe hat, braucht sie auch keine wohnung
    es gibt keine "positiven" urteile dazu, sondern ganz im gegenteil

    die rechtsprechung tendiert dahin, dass du erstmal von dem geld leben musst und nicht vorrangig schulden abzahlst
    daher ist eine abtretung vor dem leistungsbezug unbedenklich, danach kann es sein, dass man dir vorsatz oder grobe fahrlässigkeit vorwirft
    andererseits sagt die rechtsprechung auch, dass, wenn das geld eben weg ist und es für schuldentilgung benutzt wurde, alg II zu zahlen ist, weil kein vermögen oder einkopmmen tatsächlich vorliegt

    Nicht erstattungsfähig sind


    Kosten für Hilfsmittel wie Schreibmaschine, Computer, Software oder Druckerpatronen
    VG Bremen S8 K 2723/06 vom 24.09.2007


    Übernahmefähig sind beispielsweise Kosten für Papier, Bewerbungsfotos, Fotokopien oder Schreibkosten
    VG Bremen S8 K 2723/06 vom 24.09.2007

    stimme klaus voll zu


    vielleicht noch, um dir die unruhe zu nehmen, der hinweis, dass das bundesozialgericht bereits bestätigt hat, dass zwischen der Mutter und ihrem Sohn selbst dann keine Bedarfsgemeinschaft besteht, wenn sie in einer wohnung leben


    hier würde ich sogar sagen, dass nicht einmal eine haushaltsgemeinschaft vorliegt

    gericht ist nur!!! gefragt, wenn es um eine zuwenigzahlung geht
    es wird keine beratungshilfe geben


    der brief ist überhaupt nicht beunruhigend an sich, sondern macht nur sorge, weil der inhalt etwas kompliziert ist, aber lediglich rechtliche hinweise enthält


    es geht um überleitungsansprüche.

    verstehe das noch nicht


    ab zu sozialgericht und leistungsklage und eilverfahren einleiten


    außerdem gibt es amtsermittlungspflicht
    das vergessen die arges immer wieder
    d. h., die arge könnte bei der barmer anrufen und nachfragen


    mit geht hier wieder der hut hoch, was für typen da im amt sitzen