das eigentum liegt doch nicht bei deiner feundin
ich würde mir was anderes einfallen lassen
kleiner denkfehler
das eigentum liegt doch nicht bei deiner feundin
ich würde mir was anderes einfallen lassen
kleiner denkfehler
warum wunderst du dich, er kriegt ja auch nichts, weil die kinder in der türkei leben, vater staat zahlt doch gerade nicht
kitty121
also wenn dir die ausbildungsvergütung angerechnet wird, dann ist das rechtswidrg
aber eventuell ist das überschüssige kindergeld angerechnet worden, das ist richtig
leider steht das im gesetz:
verstehe die anwältin nicht, ist ihr job, jetzt entsprechend die beweislastregel und die definitionen zu kennen
vor allem gibt es dazu rechtsprechung en gros
lass die anwältin arbeiten
nee, im haushalt leben müssen sie nicht (s. z. B. Studenten), aber im eu-land
da die kinder nicht in der eu wohnen, denke ich, dass es kein kindergeld gibt
in was reingerechnet?
versuch mal alles ein bisschen auseinander zu halten und klarer zu darzulegen
soll das heißen, dass dein unterhalt, den du zahlst nicht mehr von deinem einkommen abgezogen wird?
gerade nicht
das bundessozialgericht hat dies klar gestellt
zuerst ist zu prüfen ob ein grundsätzlicher anspruch ohen mehr- oder sonderbedarfe besteht
erst dann ist man berechtigt für erstausstattung usw.
bg = bedarfsgemeinschaft
schreib einfach einspruch, brauchst kein gesetz
wäre etwas zu kompliziert
aus welchem bundesland kommst du, falls du es verraten willst
Biene67
das ist von dir ne richtige mutti-antwortfrage;)
ich kenne eure beziehung nicht, daher kann ich nichts empfeheln;)
weder jetzt noch später werden die 2000 euro für dein alg II relevant sein, wenn ihr keine bg seit und /oder der freibetrag nicht erreicht ist
problem ist, und das monieren die gerichte, dass du gar nicht die rechtliche einordnung begreifst und deshalb würde ich nur tatsachen angeben und kaum was ankreuzen
was für ein unterhalt
in der haushaltsgemeinschaft wird doch aber anders gerechnet
Nach § 1 Abs. 2 der ALG II-VO sind bei der in § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11 Abs. 1, 3, 3a und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Dies zu Grunde gelegt, kann das Einkommen des Kindes jedenfalls bis zu einem Betrag des zweifachen Regelsatzes zuzüglich anteiliger Unterkunftskosten mal 150 % nicht als Einkommen der Betroffenen angerechnet werden.
also so problematisch mit dem nebenjob ist das nicht
wenn, dann berechnet die arge falsch
richtig, auch wenn cih das öfters erlebe, dass die arge hier eine bg annimmt, so verstößt das dennoch gegen verfassungsrecht
denn aus der rechtsprechung des verfg geht hervor, dass eine eheähnliche gmeinschaft nicht bneben eienr ehe bestehen kann
und solange man nicht geschieden ist, besteht die ehe
denn es kann trotzdem sein, dass du trennungsunterhalt zahlen musst.
also so gesehen bist du, zumindest rechtlich, deinem ehemann verpflichtet, daher kannst du nicht auch noch eine verpflichtugn für einen freund übernehmen
dann geht keiner mehr arbeiten?
wer soll das bezahlen?
wir können ja auch bankraub nicht mehr unter strafe stellen und jeder holt sich, was er braucht
schon mal was von kausalität und energieerhaltung gehört
der sachverhalt ist zu ungenau in den wichtigen punkten, weil man daraus überhaupt keine rechtlich relevanten und eindeutigen schlussfolgerungen ziehen kann
du bist studentin und damit nicht sgb II berechtigt, was dein mann ist, ist nicht zu erkennen
kindergeld? wohngeld?
Biene67, weil bei dir eine haushalsgemeinschaft besteht
eventuell ist aber die berechnung falsch
schau mal in § 7 und § 11 sgb II
eine eheähnliche gemeinschaft und damit bg besteht nicht, wenn man noch verheiratet ist
darum wunderts mich, dass man dein freund mit einbezieht
unbedingt widerspruch einlegen
dann muss der vermieter zurückzahlen oder bestand der mietvertrag noch, dann schuldets soweiso miete udn alles ist rechtens
irgendwie ist das noch zu verdreht