Im Übrigen spricht das BSG von Antragstellung, weil üblicherweise der Antrag und die Existenznot zusammenfallen. Juristischer Streit besteht, wenn Antrag und Bedarfszeitraum auseinanderfallen. Bisher sagt dann die Rechtsprechung ab Bedarfszeitraum
Wenn du aber ganz sicher gehen willst, nimm antrag zurück und stell ihn am 17. neu
hier aus der rechtsprechung des BSG: Die Beklagte hat ihrerseits Leistungen ebenfalls erst ab Antragstellung nach § 37 SGB II zu erbringen. Andererseits ist sie darauf zu verweisen, dass gemäß § 41 Abs 1 Satz 1 SGB II ein Leistungsanspruch für jeden Kalendertag besteht. Werden Leistungen nur für einen Teil des Monats gewährt, ist demnach der aktuelle Bedarf ab Antragstellung tageweise zu ermitteln und kann auch Einkommen erst ab Antragstellung für die verbleibenden Tage berücksichtigt werden. BSG, Az. B 14/7b AS 12/07 R, vom 30.07.2008