Beiträge von advokat

    so einfach ist das nicht


    zunächst gibt es dafür keinen beratungshilfeschein


    zum anderen muss man trennungsunterhalt zahlen


    es reicht aber vorerst, das man dem amt mitteilt, dass man getrennt lebt


    das amt muss beweisen, dass es nicht so ist, da eine trennung jederzeit erklärt werden kann


    dann sind zumindest die regelsätze höher


    der trennungsunterhalt wird aber u. U. angerechnet

    das mit den kranenkassen verstehe ich nicht


    da gibt es vorschriften


    das geld wird dem Pflegebedürftigen zugewandt


    der pfleger muss selbst gucken, was er an einkommen hat
    die krankenkassen haben damit keine weitere belastung

    da bereits vor der erbschaft alg II bestand, kann kein vermögen mehr zufließen
    es wäre schlicht udn ergreifend immer einkommen


    die frage bleibt allein, ob das rechtsinstitut des gesamthandeigentums so zu verstehen ist, dass nur eine vermögensumschichtung stattfindet


    bisher aber tendiert die rechtsprechung dazu, es als einkommen zu betrachten


    da kann man dann nichts zweckgebundenes draus machen in bezug auf den kauf
    dies beträfe nur die frage der realisierbarkeit


    zu bendenken ist nämlich immer eins:


    sozialleistungen schöpfen wir nicht aus solarzellen, es sind einnahmen anderer arbeitener menschen, die nicht unaufhörlich fließen
    das interesse der gesellschaft, dass jeder zunächst erbschaften zum leben einsetzt, ist verständlich

    das mit dem pflegegeld ist teilweise strittig


    einschlägig ist § 11 und dessen Auslegung


    das Pflegegeld ist zunächst das geld des zu pflegenden, was dann der pfleger meistens bekommt


    dann wäre es wahrscheinlich einkommen


    zur Rechtsprechung


    Pflegeversicherung ist nicht als Vollversicherung konzipiert und schließt daher ergänzende Leistungen der Sozialhilfe nicht aus, soweit die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft im Einzelfall erforderlich ist. Sozialhilfeträger darf beantragte Sozialhilfe nicht allein mit Begründung ablehnen, der notwendige sozialhilferechtliche Bedarf sei durch die Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz insoweit abschließend gedeckt. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein durch die Pflegeversicherung ungedeckter Bedarf des Pflegebedürftigen besteht.
    BVerwG vom 15.06.2000, 5 C 34.99

    die Frage ist gerade beim BSG anhängig


    14. Senat


    B 14 AS 62/08 R Vorinstanz: LSG Celle-Bremen, L 7 AS 663/07


    Ist eine Erbschaft Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, welches als einmalige Einnahme nach
    § 2 Abs 3 AlgIIV aF im Zuflussmonat und den Folgemonaten (hier 12 Monate) zu berücksichtigen
    ist?

    um die beerdigung müssen sich die erben kümmern


    unbeteiligte, auch wenn sie freund eisn, können nichts beantragen


    außerdem wird schon aufgrund von verordnungen eine beerdigung stattfinden, da tote je nach ort innnerhalb einer gewissen frist beerdigt werden müssen

    dann auf jeden fall widerspruch einlegen und eilverfahren einleiten, wenn vermieter fordert


    denn die nebenkosten dürfen nicht pauschal festgelegt werden


    hier ein bisschen rechtsprechung zur unterstützung


    LSG Bayern L 7 B 110/07 AS ER v. 12.03.2007; LSG NRW vom 23.5.2007, L 20 B 77/07 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen v. 15. Dezember 2005 - L 8 AS 427/05 ER; LSG Thüringen v. 7. Juli 2005 - L 7 AS 334/05 ER; LSG Hessen, 21.03.2006, L 9 AS 124/05 ER; SG Chemnitz S 27 AS 3206/07 vom 29.01.2008; SG Dortmund v. 05.03.2007, Az.: S 29 AS 498/05; SG Schleswig S 6 AS 208/06 v. 29.11.2006; SG Oldenburg S 45 AS 670/05 v. 17.10.2006; SG Landshut S 13 AS 30/05 v. 22.06.2006; SG Koblenz v. 21.12.2005; Az: S 11 AS 105/05; SG Aachen v. 1.2.06S 11 AS 99/05; SG Aurich, v. 11.2.2005, S 15 AS 3/05 ER

    ich würd hier gar nicht vor weg so viel darüber lamentieren. erst einmal antrag stellen, alle unterlagen einreichen und dann gucken, was im Bescheid steht