Beiträge von advokat

    es gibt nur versicherungspauschale von 30 euro
    kfz-haftpflicht usw. können u. U. (dann keine versicherungspauschale) abgezogen werden, wenn sie für eine tätigkeit notwendig ist oder einem sozialen zweck dient

    wenn das arbeitslohn nicht geflossen ist, dann muss darlehen nicht zurgerückgezahlt werden bzw, hat man anspruch auf neuberechnung, da ja in der vergangenheit wider erwarten kein einkommen zugeflossen ist


    jedich konnte das einkommen auf zwei monate aufgeteilt werden, wenn dein lohn ebenfalls im bereich von 50 euro monatlich lag. es ist eine ermessensfrage und richtet sich nach der alg 2 verordnung

    lirafe: ich klemme mir gar nichts


    deine worte waren sinngemäß, es ist fakt, advokat liegt falsch


    aber da war nichts falsch
    und statt jetzt dankbar zu sein, weil du was gelernt hast, und es weiter zu tragen, versuchst aus reinem ego die sache aufzuweichen


    das bundessozialgericht hat s entschieden und die gerichte handhaben es so
    da läuft niemand ins messer


    schlimm wäre es, wenn jemand sein 9000 euro wagen verkauft, weil er hier falsch beraten worden ist


    bevor du was schreibst, denk nach, ob du nicht jemand derart falsch berätst, dass er schaden nimmt

    wenn schon eine unerlaubte rechtsberatung, dann bitte richtig


    vielleicht erst einmal recherchieren, was das Bundessozialgericht sagt


    Zitat:
    „Der Senat geht dabei allerdings davon aus, dass ein isoliert betrachtet unangemessener Vermögensgegenstand iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht in jedem Fall zu verwerten ist. Vielmehr ist im Rahmen des § 12 SGB II eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte anzustellen. Das verwertbare Vermögen iS des § 12 SGB II darf nur insgesamt betrachtet nicht die Freibeträge gemäß § 12 Abs 2 SGB II übersteigen (…)." [BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 66/06 R Rdnr. 12]

    dass sind viel zu wenig informationen, geh doch einfach mal zur behörde und beantrage auszug, die werden dann schon die richtigen fragen stellen

    wenn du eigentümer des pkw bist, musst du es angeben


    das mit den 7.500 euro stimmt nicht ganz


    wenn du kein anderes vermögen hast, kann auto auch mehr wert sein.


    dann ist vermögensfreibetrag (§ 12 SGB II) abhängig von deinem lebensalter

    Horst! das wort "insgesamt" bezieht sich nicht auf die personen, sondern auf die abzusetzenden beträge


    und richtig ist: hat nur eine person der bg einkommen, so wird, auch wenn das einkommen nach der sog. horizontalen Methode vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R) angerechnet wird, nur ein freibetrag gewährt.
    habe aber zwei mitglieder der bg jeweils eigenes einkommen, so sollte bei jedem ein freibetrag gewährt werden

    die verwaltung gewährt oft nur einmal 100 euro für die bg, da einkommen aufgeteilt wird
    das gesetz spricht aber jedem erwerbstätigen den freibetrag zu, § 11 Abs. 2:


    [B]Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.[/B]

    hab mangels zeit die antworten nicht geleshen, soltest aber unbedingt widerspruch erheben, denn die bescheide sind zumindest für 6 wochen rechtswidrig
    rechtlich sehr kompliziert, denn bei der hälfte der 3monatigen sperrzeit muss ermessen ausgeübt werden, was meistens nicht der fall ist

    das zeigt wieder, dass manchen nicht zu helfen ist
    statt sich zu freuen, dass die rechtsprechung hier für den leistungsempfänger äußert, wird an der rechtliche problemtik vorbeidiskutiert


    es geht um den rechtsbegriff "eheähnlche gemeinschaft" und nicht darum, ob es eine partnerschaft ist
    es geht nicht darum, ob man Sex hat und sich liebt. es geht darum, ob man wie eheleute füreinander einstehen will
    und das ist immer noch eine frage des wollens
    Kriterien dafür wären eben ein gemeinsames konto, wo jeder frei verfügen kann, gemeinsame kindererziehung, testamente lebensversicherungen usw.
    aber eben nicht, weil man zusammenzieht


    und wenn uiffi äußerst sagt, es wäre einfachste subsumtion, dann lasst die gerichte in ruhe und duldet, was man euch sagt


    es ist zum kopfschütteln

    fk 13,


    es muss nur einkommen gemeldet werden, dass nicht zweckgebunden ist


    hier aber kann man die ansicht vertreten, dass gar kein einkommen vorliegt, denn es wird lediglich vorhandenes vermögen umgewandelt, soweit der gegenstand nicht während alg II bezug gekauft und mit gewinn verkauft wurde

    die einordnung der rechtsbegriffe eheähnlich usw. macht dem laien schwieirigkeiten und sollte daher dazu führen, dass nicht jeder hier was zum besten geben sollte


    die gesetzliche vermutung ist widerlegbar
    es ist nur ein beweislastumkehr innerhalb der grundsätzlichen beweislast
    hab sehr oft hier darüber geschrieben und rechtsprechung zitiert
    einfach mal suchen :-)


    und hier nur ein auszug:


    eheähnlich:
    ist allein Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen
    BVerfG v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87; BVerfGE 87, 234 - 269 zu §§ 137 Abs. 2a, 138 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 9 AFG; BVerfG v. 02.09.2004, 1 BvR 1962/04, info also 2004, 260-261


    Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ist ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff, der von Laien oft missverstanden und unzutreffend gewürdigt wird. Die Erklärung des Hilfebedürftigen und seines Partners, in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben, hat daher für die rechtliche Feststellung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II vorliegt, ist eine komplexe juristische Bewertung, die eine Gesamtwürdigung alle Umstände erforderlich macht und schon deshalb juristischen Laien regelmäßig nicht möglich ist.
    SG Lüneburg v. 03.06.08, S 29 AS 353/06


    Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft und damit auch das einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist im Anwendungsbereich des SGB II als anspruchsvernichtende Einwendung ausgestaltet
    LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2006 – L 7 AS 5532/05 ER-B, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.04.2005 – L 2 B 9/05 AS ER; SG Lübeck v. 14.02.2008, S 27 AS 106/08 ER; Blüggel, SGb 2007, 336, 339


    Denn „leichtfertige Annahme…einer eheähnlichen Gemeinschaft“ beinhaltet gleich zwei Gefahren: zum einen kann dem Hilfesuchenden die Unterstützung seines „Partners“ mangels einer tatsächlichen gegenseitigen Verantwortung verweigert werden. Zum anderen bleibt er gleichzeitig ohne Existenz sichernde staatliche Leistungen und könnte somit kein menschenwürdiges Leben mehr führen.
    LSG Hessen vom 16.06.2006, L 7 As 23/06 ER


    geschlechtliche Beziehungen nicht maßgeblich und dürfen nicht ermittelt werden
    BVerfG, Urteil vom 17. November 1992; Beschluss vom 16. Dezember 1958 - 1 BvL 3/57, 4/57 und 8/58 = BVerfGE 9 S. 20; LSG Sachsen-Anhalt vom 22.04.2005, L 2 B 9/05 AS ER; LSG Hessen vom 16.06.2006, L 7 As 23/06 ER; SG Oldenburg S 48 AS 1319/06 ER vom 11.10.2006; SG Frankfurt, S 29 AS 7/06 ER; SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005, Az. S 23 AS 212/05 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2005, Az: S 35 AS 119/05 ER; SG Düsseldorf vom 19.05.2005, Az: S 35 AS 112/05 ER; SG Hildesheim vom 23.05.2005, Az: S 43 AS 188/05 ER BMAS 09.05.2006 auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 16/1328, 5


    Dass gemeinsam gekocht, geputzt und eingekauft wird, ist bei freundschaftlichen Beziehungen ebenso üblich, wie die Tatsache, dass Wäsche in gemeinsamen Waschgängen gereinigt wird
    LSG Hessen 16.03.2006 - L 7 AS 23/06
    gemeinsam Teile der Wohnungseinrichtung, wie Kühlschrank, Waschmaschine und Küchengeräte benutzt, ist auch für Wohngemeinschaft typisch und genügt allein nicht zur Feststellung einer Verantwortungsgemeinschaft
    LSG SAN Beschluss - 22.04.2005 - L 2 B 9/05 AS ER SG Saarbrücken, Urteil vom 4. April 2005 \- S 21 AS 3/05 - für ein 27 Jahre dauerndes Zusammenleben


    und und und
    also seit bitte vorsichtig bei euren tipps bzgl. der eheähnlichen gemeinschaft!