Hallo !
Meine Fragen haben sich erledigt, hier die entsprechenden Antworten (bezogen auf 1 Kind):
Wenn sich jemand das Sorgerecht über ein Kind mit dem ehemaligen Lebensgefährten bzw. Ehepartner teilt und eine ähnliche Vereinbarung mit diesem hat, dass das Kind einen Teil der Woche bei dem einen und den anderen Teil der Woche beim anderen Elternteil wohnt (!!! >> kein Besuch, sondern tatsächlich WOHNT), dann muss diese Vereinbarung SCHRIFTLICH verfasst und von beiden Elternteilen unterschrieben und dem Amt übergeben werden (Vorlage ist verfasst, wer diese braucht einfach melden). Diese Vereinbarung muss NICHT per Anwalt oder Notar erstellt bzw. beglaubigt werden.
1.) Es stehen damit dem Hilfeempfänger zu den eigenen 50qm Wohnfläche weitere 10 qm für das Kind zu. Auch die Miet-Mehrkosten hierfür werden übernommen.
2.) Kindergeld wird dann entsprechend der Tage geteilt (meist amtliche Aufforderung).
3.) DANN erhält der Hilfeempfänger zudem noch Hilfe zum Lebensunterhalt des Kindes für die entsprechende Anzahl der Tage, die es bei ihm ist !
Das Ganze gilt natürlich auch bei mehreren Kindern. Die Vereinbarung muss dann für jedes Kind angefertigt werden. Kinder, die nicht die Leiblichen oder Adoptierten des Hilfeempfängers sind (Stiefkinder), sind von dieser Regelung ausgeschlossen !!!
WICHTIG: Man muss hier wirklich auf sein Recht pochen. Mir sagte man auch, das mir nicht mehr zusteht, da das Kind ja "nur" zu Besuch sei und auf der Couch schlafen könne... FALSCH, es steht jedem die o.g. Hilfe zu !!! Es besteht definitiv Mehrbedarf... also nicht abwimmeln lassen !!
Zur Sache mit den Möbeln: Das Amt zahlt keine Einrichtung mehr (zumindest hier in Hildesheim nicht mehr). Man soll laut deren Aussage die Möbel der gemeinsamen alten Wohnung teilen. ABER: Wenn der Ex-Partner des Hilfesuchenden nachweisen kann, das die Einrichtung seine ist, kann (muss aber nicht und wird auch nur sehr ungern gemacht) dem Hilfeempfänger ein Darlehen zum Einkauf der Einrichtung gewährt werden ! In Hildesheim sind dies maximal EUR 600,- !
HINWEIS: Darlehen werden vom Amt nicht gewährt, wenn der Hifeempfänger insolvent ist !! D.h. SCHUFA negativ = kein Problem (wird auch nicht angefragt), aber bei Insolvenz (Verbraucher- oder Regelinsolvenz) = glatte Ablehnung (auch wenn... der Insolvenzverwalter ist der Nächste der dem Ganzen zustimmen müsste, was er ganz sicher nicht tun wird, da es ein Verstoß gegen die Inso-Auflagen wäre !!)
Schöne Grüße... Micha