Danke fürs Daumen drücken! ich hab einen Gesetzestext gefunden, der glaube ich für mich zutreffen könnte:
Arbeitslosengeld II darf bei Studenten nach jahrelanger Zahlung nicht einfach eingestellt werden
Zum wiederholten Mal hatte sich das Sozialgericht Aachen mit § 7 Abs. 5 S.1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu befassen. Nach dieser Vorschrift hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II, sog. „Hartz-IV-Leistungen“), wer eine Ausbildung macht, die grundsätzlich BaföG-förderungsfähig ist, auch wenn er selbst aus persönlichen Gründen (z.B. wegen Alters) kein Baf46;G bekommen kann (vgl. Pressemitteilung vom 15.2.2007). Nur in besonderen Härtefällen kann dann Alg II als Darlehen gewährt werden.
In einem jetzt vor der 8. Kammer des Gerichts (Vorsitz: Vizepräsident des Sozialgerichts Dr. Martin Kühl) anhängigen Eilverfahren ging es um eine Studentin, die ein Fachhochschuldiplom in Oecotrophologie anstrebt. Die Regelstudiendauer beträgt 8 Semester. Die Studentin ist seit dem 1.9.2002 eingeschrieben, BaföG-F46;rderung wurde abgelehnt.
SG Aachen S 8 AS 25/07 ER vom 30.03.2007
Ein Härtefall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss (unverschuldet) an Mittellosigkeit zu scheitern droht (Hessisches LSG a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2007 - L 7 AS 925/07 ER-B).
Unterhaltsvorschuss bekomme ich nur noch für den "Kleinen", die anderen beiden sind zu "alt".