Beiträge von hanabi

    Moin,


    zum erdmännchen: nicht alle persönlichen Erfahrungen sind übertragbar, rechtlich korrekt und auch auf jeden anderen zutreffend. Kenntnis des SGB II kann da wirklich weiterhelfen ...


    Ihr seid beide 25 und wohnt bei den Eltern, damit ist schon mal klar, dass ihr nicht mit den Eltern eine Bedarfsgemeinschaft bildet (soweit § 7 SGB II), es gibt allerdings noch eine sogenannte Unterhaltsvermutung, wenn man mit Personen in einem Haushalt lebt, mit denen man verwandt oder veerschwägert ist. Das soll eigentlich verhindern, dass gut betuchte Leute ihrer Kinder Lebensunterhalt auf den Staat, d. h. auf die Steuerzahler abwälzen. Kann man aber auch andersrum argumentieren: wer zahlt denn die meisten Steuern? Die die auch gut verdienen - Logig lässt sich da nicht unbedingt anwenden ...


    Da ihr zusammenziehen wollt, ist die Kiste aber recht einfach:


    Zum Antrag, was da so umständlich ist, das ist der Antrag, na ja eher das Buch, das der Antrag inzwischen ist ...


    Aber schnell geschaltet und erstmal die Leistungen beantragen, denn wenn ihr zusammenzieht, dann fallen auch Umzugskosten an, dazu zählen dann auch die Kosten für die Anmietung, Transport der mitzunehmenden Möbel etc., der Begriff Umzugskosten wird dabei von der Rechtsprechung und der Kommentierung zum § 22 SGB II recht weit gefasst.


    Erkundigt euch bei der ARGE in deren Zuständigkeitsbereich ihr euren zukünftigen Wohnsitz nehmen wollt, wie hoch die Miete sein darf, beantragt die Zustimmung zur Anmietung bei uerer ARGE und dann zieht ihr, wenn alles geregelt ist, zusammen.
    Eine Mietsicherheit kann darlehensweise von der ARGE nach § 22 SGB II gestellt werden, wird dann durch eine Aufrechnung mit den Leistungen nach SGB II mit einem monatlichen Betrag i.H.v. X Euro getilgt.
    Eine Beihilfe gibt es nach § 23 SGB II auch, wenn ihr erstmalig eine eigene Wohnung bezieht, das scheint bei euch ja der Fall zu sein.


    Zum wohnhaft melden: das ist ein freies Land (dafür danke!) und du kannst jederzeit deinen gewöhnlichen Aufenthalt dort nehmen, wo du willst, soweit das Grundgesetz der Bundesrepublik. Frage ist nur wer die Kosten trägt, was dich zurück zur ARGE bringt.
    Ergo: man kann sich am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes anmelden, auch ohne festen Wohnsitz. Ist in eurem Falle aber nicht so wichtig. Meldet euch bei eurer jeweiligen ARGE, beantragt ALG II und teilt denen mit, dass ihr zusammenziehen wollt, das macht mindestens eine der ARGEn glücklich, denn die ist dich oder deinen Freund, wenn ihr nicht auch noch woanders hinzieht euch beide los, das gibt (fast) immer ein fröhliches Gesicht bei dem zuständigen Sachbearbeiter.


    Übrigens kannst du dich jederzeit bei deiner ARGE auch beraten lassen ohne gleich einen Antrag zu stellen.


    Na alles klar soweit? Dann mal los, am besten gleich morgen.

    Moin,


    also fehlen tut da nix, denn das Elterngeld wird nicht auf den Bedarf als Einkommen angerechnet. Da du bereits ALG II bekommst, hat also die Arge bereits deinen Bedarf (und den des Kindes festgestellt). Das Elterngeld wird dabei nicht berücksichtigt. Wenn es wegfällt bist du leistungsrechtlich immer noch so gestellt wie jede andere alleinerziehende Mutter, nur dass dir das anrechnungsfreie Einkommen aus dem Elterngeld nicht mehr zur Verfügung steht.

    Moin,


    vorweg: ich arbeite in einer Arge, kann also was definitives dazu beitragen.


    Der Weg führt also sofort erstmal zur ARGE, dort eine neue Erstausstattung einer Wohnung (Möbel, Hausrat etc.) sowie ( wenn erforderlich ) eine Beihilfe für Bekleidung beantragen, d.h. für alles was dem Brand oder den Löschbemühungen der Feuerwehr zum Opfer gefallen ist.


    Wichtig, dies als Beihilfe beantragen, nicht als Darlehen. Der Rechtskommentar zum SGB II (Lehr- und Praxiskommentar vom NOMOS -Verlag) mit dem ich arbeite, ist da recht eindeutig.


    Zu klären wäre ggf.wie der Brand entstanden ist, bei eigenem Verschulden würde selbst ich zu einer darlehensweisen Gewährung tendieren. Dies aber auch nur bei grob fahrlässigem Verhalten oder bei Vorsatz.
    Ich hatte so einen Fall wegen Brand infolge Blitzschlag, ist halt höhere Gewalt, das kann dann eben keiner vorhersehen und stellt einen Ausnahmetatbestand dar.
    Vielleicht lässt sich auch über die Gebäudeversicherung des Vermieters was regeln, falls keine eigene Hausratversicherung bestand, dies dürfte aber einige Zeit dauern, daher wird die ARGE zumindest in Vorleistung treten müssen und sich den Ersatz der von der ARGE aufgebrachten Leistungen dann vom Versicherungsunternehmen zurückholen müssen. Da hatte ich viel "Spaß" mit ...


    Zur Wohnung:


    Die Wohnung muss auch weiterhin bewohnbar sein, ist dies infolge des Brandschadens nicht der Fall, bei der ARGE eine Zustimmung zum Umzug beantragen.
    Hier muss ggf. die Bauordnungsbehörde hinzugezogen werden, bei Bränden mit der Gefahr der Beeinträchtigung der Bausubstanz ist das meines Wissens ohnehin obligatorisch und wird von der Feuerwehr in die Wege geleitet, nachfragen kann aber nicht schaden.


    Ggf. ist auch eine vorübergehende Unterbringung erforderlich. Allerdings, wenn die Bude so derbe verschimmelt war, dann wäre doch sowieso ein Umzug angeraten. In meiner ARGE gibt es eine Liste von Wohnungen, bei denen keine Zustimmung zur Anmietung erfolgt, das sind Hütten, die man wirklich niemanden zumuten kann.


    Vielleicht solltest du mit deiner Freundin zur ARGE gehen, scheinst ja ganz plietsch zu sein und die kann bestimmt jede Unterstützung gebrauchen.
    Hoffe, ich konnte dir erstmal helfen, ansonsten kann man dem zuständigen Bearbeiter in der ARGE sicher auch noch ein Loch in den Bauch fragen, du macht das schon ...

    Moin,


    ihr habt eine leistungsrechtlichen Bedarf von 1421 Euro, solltet Ihr euch für die eheähnliche Gemeinschaft entscheiden, dann würde als Einkommen das Kindergeld und der UHV (das sollten eigentlich 115 Euro sein) angerechnet werden, vom Einkommen deines Freundes würden ca. 840 Euro angerechnet werden (mangels Angaben habe ich mal die Pauschale bei 1500 Euro Brutto angesetzt).
    Macht dann 302 Euro vom Amt, das könnte eventuell mit Wohngeld und Kinderzuschlag aufgefangen werden.


    Das Problem dabei: du bist dann nicht mehr pflichtversichert, musst also eine freiwillige KV und PV bei der "Krankenkasse deiner Wahl" abschließen. Die Kosten, die davon selbst nicht gedeckt werden können, kann die ARGE auf Antrag nach § 26 SGB II übernehmen.


    Mein Tip: das kannst du dir alles sparen, denn wenn du mit ihm zusammenziehst, dann erstmal auf Probe. Dafür gibt es den § 7 Absatz 3 und 3 a SGB II. Darin geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine Beziehung nach einem Jahr soweit gefestigt ist, dass ein Zusammenleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft anzunehmen ist.


    Der finanzielle Vorteil ist klar, denn du bildest zwar eine Haushaltsgemeinschaft mit deinem Freund (es sei denn er ist der Kindesvater, dann wird das nix mit dem Probejahr) aber jeder ist für sich eine Bedarfsgemeinschaft. Er muss seinen Lebensunterhalt selber bestreiten und ein Drittel der Miete, die anderen zwei Drittel entfallen auf dich und deine Tochter, dazu die Regelsätze und der Mehrbedarf als Alleinerziehende abzüglich KG und UHV. Und versichert bist du dann auch.


    Und sollten die Absetzungsbeträge vom Einkommen erhöht werden, das haben Angela & Guido ja im Gespräch, solte es nach dem Probejahr auch kein Desaster mehr sein, wenn ihr als "eheähnliche" zusammenlebt.

    Moin,


    stell auf jeden Fall erstmal einen Antrag auf ALG II, es ist doch korrekt, dass er ausgezogen ist, oder wohnt er noch im Haus?


    Auch dann geht das mit dem ALG II, zwar gibt es teilweise recht unterschiedliche "Auffassungen" zwischen einzelnen ARGEn, aber wenn er tatsächlich die Hauskosten und die Lebensmittel zahlt, dann könnte es schon knifflig werden. Es sollte also auf jeden Fall dafür Sorge getragen werden, dass das Getrenntleben auch faktisch besteht. Die Familiengerichte orientieren sich immer noch an "getrennt von Tisch und Bett" wobei das mit dem Bett nicht mehr so eng gesehen wird (jaja der moralischen Verfall der Gesellschaft ... ). Aber das mit dem Tisch ist äußerst heikel, damit ist die finanzielle Seite der Angelegenheit gemeint und so wie Du das schilderst könnte das Getrenntleben möglicherweise verneint werden.


    Praktischste Lösung ist, in eine andere Wohnung umzuziehen, das ist dann zwar ätzend mit dem Haus, aber ich kann aus eigener Erfahrung sagen, das war die beste Idee meines Lebens (auszuziehen meine ich, nicht ALG II zu beantragen).


    Solltest Du selbst gesundheitlich nicht in der Lage sein, mindestens 3 Stunden täglich eine normalen Beschäftigung nachzugehen, dann könnte Deine Tochter den Antrag stellen, da sie selbst mind. 15 Jahre alt und erwerbsfähig ist.


    Die ARGE selbst hat (auch aus rechtlichen Erwägungen) ein Interesse daran, so wenig wie möglich zu zahlen, wird also auch darauf drängen, dass der Unterhalt (Trennungsunterhalt, die Tochter wird nur einen Unterhaltsanspruch über das 18. Lebensjahr haben, wenn sie eine Ausbildung macht) gezahlt wird.
    Oder wie in Deinem Fall, dass der Nochehemann Unterhaltsleistungen insoweit erbringt, dass er die Unterkunftskosten sicherstellt. Da ich aber keine Ahnung habe, wie hoch die laufenden Kosten sind, was die örtliche ARGE an Unterkunftskosten anerkennt und was er verdient etc. kann ich da nur spekulieren, ob der ARGE das so ausreicht und die die Regelleistungen ohne Unterkunftskosten erbringen.
    Rechtlich gesehen könnte eine Durchsetzung des Unterhaltes nach hinten losgehen, der rechtliche Unterhaltsanspruch könnte geringer sein, als die auf Dich und Deine Tochter entfallenden anteiligen Unterkunftskosten. Könnte also sein, die ARGE wäre sogar an einer Aufrechterhaltung des status quo interessiert.


    Alles in allem ein schöner Leistungsfall, der den Sachbearbeiter in den Wahnsinn treiben könnte, fehlt bloß noch, dass ein Teil des Hauses auch noch vermietet wird.


    Wenn das alles nichts für Dich ist, dann versuch es doch mal bei der Wohngeldstelle, ein Antrag auf Lastenzuschuss (so er noch nicht gestellt ist) könnte für zusätzlich Einnahmen auf Deiner Seite sorgen, er muss das ja nicht unbedingt wissen.


    Eine Beratung vor Ort bei der ARGE würde ich auf jeden Fall empfehlen, ggf. auch bei der Wohngeldstelle. Solltes Du eine Auszug aus dem Haus in Betracht ziehen ist es ohnehin unerlässlich, sich vorab zu informieren (Mietsicherheit, Miethöchstgrenzen, Umzugskosten etc.).

    Hallo,


    wenn das nicht getrennt ausgeworfen wird oder nicht eindeutig aus dem Schreiben des Stromanbieters hervorgeht, dann lass Dir das von denen nochmal bescheinigen. Letztlich muss der Stromanbieter auf die Gesamtsumme irgendwie kommen, die werden das doch hoffentlich nicht mit einer Kristallkugel ermitteln ....


    Schön wäre auch, wenn die Wohnung über zwei getrennte Zähler verfügt, dann ist die Zuordnung klar und später auch für Dich die Abrechnung nachvollziehbar, bei der Ablesung durch die Firma würde ich mir schon die beiden Zahlerstände aufschreiben und absignieren lassen. Murphys Gesetz gilt universal, also auch bei solchen Abrechnungen. Im Zweifelsfall könnte die ARGE es Dir überlassen, den Nachweis zu führen was bei den Abschlägen als Heizkosten zu berücksichtigen bei der Abrechnung auf Heizkosten oder Hausstrom entfällt.


    Also auf jeden Fall vorausschauende Vorsicht walten lassen!

    Moin,


    erstmal schön, dass du mit deiner Freundin zusammenziehen willst.


    Da ihr ein gemeinsames Kind erwartet, werdet ihr als eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt werden.


    Deine Freundin ist in Ausbildung, das wird die Arge freuen, denn in dem Moment, wenn ihr eine gemeinsame Bude bezieht, wird die für deine Freundin nix zahlen. Nicht weil die euch ärgern wollen, aber wenn deine Freundin nicht mehr im Haushalt der Mutter wohnt, hat sie Anspruch auf BAB oder Bafög. Dabei ist egal, ob BAB oder Bafög auch tatsächlich gezahlt wird (es ist ja möglich, das Ausbildungseinkommen + Kindergeld ist so hoch, dass sich da rechnerisch nichts ergibt), aber dadurch entsteht ein Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 5 (oder war das 6 ?) SGB II. Auf jeden Fall dafür rechtzeitig den Antrag stellen (wenn das eine normale Ausbildung ist, dann BAB bei der Agentur für Arbeit), denn nicht nur das Formular ist lang auch die Bearbeitungszeiten und es muss einiges an Unterlagen beigebracht werden.


    Also wirst du den Antrag auf ALG II stellen, weiter empfehle ich einen Antrag auf Wohngeld. Da sollte klargestellt werden, dass wenn ihr zusammen mit eurem Einkommen + BAB + Wohngeld nicht aus dem ALG II rauskommt, ihr zumindest für die aus dem Leistungsbezug ausgeschlosssene Freundin ein individulles Wohngeld beantragen wollt.


    Deinem Text habe ich entnommen, das wird bei euch beiden die erste gemeinsame Bude? Glückwunsch, ihr kommt nicht nur aus dem Gefängnis frei sondern könnt auch bei der ARGE eine Erstaustattung für Möbel und Hausrat (soweit ihr den nicht von zu Hause mitnehmen könnt) beantragen. Da ich schon bei Beihilfen bin: für Schwangerschaftsbekleidung und für die Babyerstausstattung gibt es ebenfalls Beihilfen. Für das Baby zahlen einige Stellen, z. Bsp. die Charitas oder die Diakonie sogar noch was dazu, die ARGE interessiert das nicht und rechnet das auch nicht an. Nur die Charitas oder die Diakonie ziehen Beihilfen der ARGE ab von dem Betrag, den diese normalerweise bei "Nichtleistungsempfängern" zahlen.


    Diese Leistungen gibt es sogar, wenn ihr keinen Anspruch auf ALG II habt. Es kann allerdings sein, dass die ARGE das den Bedarf übersteigende Einkommen der nächsten 6 Monate auf die Höhe der Beihilfe anrechnet.


    Nicht zu vergessen ist auch, dass das SGB II einen Mehrbedarf wegen Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche zum Regelsatz vorsieht. Dieser wird, soweit mir bekannt ist, von keiner anderen Behörde gezahlt. So könnte deine Freundin darauf ggf. auch noch Anspruch haben. Das auf jeden Fall gleich mit beantragen, denn der Mehrbedarf wird erst ab Antragstellung, nicht aber rückwirkend gewährt.


    Zur Wohnung: erstmal mit der ARGE sprechen, wieviel ihr für eure Bleibe ausgeben dürft. Da ein Kind erwartet wird, ist es sinnvoll von vornherein eine Wohnung für 3 Personen zu beantragen. Der Hinweis, dass durch den Familienzuwachs sonst ggf. noch ein Umzug in wenigen Monaten dazukommen würde, und doch diese zusätzlichen Kosten, mal abgesehen von dem Aufwand, den die ARGE verwaltungstechnisch dadurch hat, ja nicht unbedingt notwendig sind .... na du machst das schon.


    Letzter Tip: für deine Freundin könnte ggf. auch noch ein gesonderter Antrag bei der ARGE nach § 22 SGB II in Frage kommen. Sie ist zwar als Azubi mit BAB ausgeschlossen von den Leistungen, da gibt es aber auch wieder einen Ausschluss vom Ausschluss betreffend die (kopfteiligen) Unterkunftskosten, die deine Freundin selbst nicht decken kann. Komplizierter geht es dann kaum noch.


    Jetzt alles klar?

    Moin,


    das mit dem zusammenziehen ist menschlich, aber Menschlichkeit ist kein Entscheidungskriterium für Leistungen nach dem SGB II.


    Zunächst besteht die Möglichkeit nach § 7 Absatz 3 und 3a SGB II das sogenannte Probejahr in Anspruch zu nehmen. Bisher war die ARGE immer in der Situation, die eheähnliche Lebensgemeinschaft nachzuweisen, mittlerweile hat der Gesetzgeber den Spieß durch die Einfügung des Absatzes 3a umgedreht. Ist das Probejahr vorbei, dann ist man in der Situation, den Nachweis erbringen zu müssen, es handelt sich nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft, naturgemäß ist sowas schwierig. Aber wieder rausschmeißen kann man ja auch noch ...


    Über deine Finanzielle Situation kann ich ohne nähere Angaben nix sagen, aber vielleicht solltes du dich mal erkundigen, ob du nicht selbst für dich und deine Familie sogar Anspruch auf Leistungen hast. Damit ist nicht nur SGB II (fälschlich immer wieder als Hartz 4 bezeichnet) gemeint. Wohngeld, in deinem Fall Lastenzuschuss, Unterhaltsvorschuss, soweit der Kindesvater nicht zahlt, Kinderzuschlag ebenso.


    Dazu würde ich auch mal die Entwicklung des Gesetzes SGB II im Auge behalten. Bisher ist noch nicht klar, ob die Regelsätze angepasst oder angehoben werden und wie sich die Absetzungsbeträge vom Einkommen entwickeln. Unversehens wird man durch eine Gesetzesänderung hilfebedürftig. Die Anpassung des Wohngeldgesetzes und die Erhöhung des Kindergeldes ab 2009 war schon ein erhebliches Zeichen für eine Tendenz nach oben bei den Transferleistungen das Staates.


    Im Internet gibt es genügend Berechnungsmöglichkeiten zu diesen Fragen, ansonsten kann man sich auch bei den zuständigen Stellen erkundigen und mal eine Berechnung machen lassen, die freuen sich auch, wenn man sich erstmal beraten und berechnen lässt, bevor ein Antrag gestellt wird, der dann doch wieder abgelehnt würde.


    Und nur keine Scheu, es ist traurig, wenn man in diesem Staat nicht mal durch Arbeit seinen Lebensunterhalt und den der Familie bestreiten kann. Dann staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, dafür muss man sich nicht schämen - schämen sollten sich andere, die diesen Staat so an die Wand gefahren haben und dies imm,er noch tun.

    Moin,


    ich arbeite in so einem Laden und habe als Sachbearbeiter so meine Erfahrungen mit den Servicecentern (so heißen die korrekt im BA - deutsch).


    Meine Kunden können mich jederzeit erreichen, denn ich habe festgestellt, dass ich mir die Arbeit selber damit leichter mache. Ich spare mir das Lesen und Ausdrucken der "Tickets" - das sind die Benachrichtigungen, die man erhält - und auch meinen Kunden hinterherzutelefonieren - die sind ja nicht zu Hause an ihr Telefon angeschraubt, mancher glaubt das nicht, aber die haben ja auch menschliche Bedürfnisse ...


    Wenn ich das richtig verstanden habe, wurde vom Servicecenter die Auskunft erteilt, das könne man auch in 12 Monatsraten verrechnen lassen. Den oder die vom SC die diese Auskunft bei einem meiner Kunden erteilt hätte, würde ich den Kopf abreißen. Das ist ein SC, die Betonung liegt dabei auf SERVICE, nicht die entscheidende Behörde, das ist die Arge.


    Die Anrechnung ist rechtlich insoweit korrekt, als die Anrechnung von einmaligem Einkommen über einen Zeitraum von, in der Regel, nicht mehr als 6 Monaten erfolgen soll. Die Aufteilung hat den Hintergrund, dass sichergestellt werden soll, dass der Kunde, auch wenn es nur einen Monat betreffen würde, nicht aus dem Leistungsbezug fällt und dann nicht mehr kranken- und pflegeversichert ist.


    2 Monate sind also soweit ok. Nicht ok ist die Aussage des SC, das gehe auch über 12 Monate klar, das würde ich der Arge schon nachdrücklich, höflich aber bestimmt, mit dem Hinweis auf die gesetzliche Auskunfts- und Beratungspflicht klar machen. Wie bitte soll ein Kunde den Unterschied wissen und wessen Auskunft er vertrauen darf - wenn ich eine Behörde anrufe, aber bei einem SC lande, dann kann ich doch davon ausgehen, die Stimme am anderen Ende der Leitung kann und darf auch das sagen, was ich zu hören bekomme.


    Den Fehler sehe ich hier eindeutig beim SC und dessen falscher Auskunft. Ich rate dazu, dieses konkret
    zu monieren, ein Nachweis über das Gespräch müsste, wenn von der SCHEISSAUSKUNFT abgesehen alles korrekt gelaufen ist, in VERBIS dokumentiert und durch den unerreichbaren Sachbearbeiter einzusehen sein.


    Na denn, viel Spaß noch ...

    Moin,


    ich bin Mitarbeiter einer ARGE und daher gelegentlich nicht gern gelitten ....


    Allerdings hatte ich auch schon mehr als einen Fall, in dem ich anders entscheiden habe. Das Zauberwort lautet:


    Antragstellung beim nicht zuständigen Leistungsträger


    Das geht folgendermaßen:


    Du hast bei der AGENTUR FÜR ARBEIT in deiner Heimatstadt / Gemeinde einen Antrag gestellt, die haben aber abgeleht, ALG I zu zahlen, weil du krank warst? Klar, das ist korrekt.


    ABER: woher solltest Du das wissen?


    Zudem warst Du wegen der Erkrankung verhindert, beim eigentlich zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II vorzusprechen?
    Dann lass Dir einen ablehnenden rechtsmittelfähigen Bescheid aushändigen für die 2 Wochen. Knickt der Leistungsträger hier nicht bereits (korrekterweise) ein, dann wahrscheinlich spätestens bei der Einlegung deines Widerspruches gegen die Ablehnung. Voraussetzung ist allerdings, dass es korrekt ist, dass du dich (in Unkenntnis der Rechtslage) bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hast, das soltest du dir ggf. von dort bescheinigen lassen.


    Viel Spaß dabei!

    Moin,


    na das ist alles recht interessant, liegt aber zum Teil ganz schön daneben:


    Um eine Erstaustattung handelt es sich beim erstmaligen Bezug einer Wohnung. Hier ist die erste Wohnung gemeint, nicht die, welche man gerade bezieht.
    Das wäre auch aus rein logischen Gründen nicht nachvollziehbar. Schließlich bezieht man eine Wohnung in der Regel immer das erste Mal. Ich kenn jedenfalls niemand, der immer abwechselnd in die eine und dann in die andere Wohnung zieht, so alle 3 Monate, weil er Probleme mit seiner Frau hat und regelmäßig eine Auszeit braucht oder ähnlich (oder andersrum).


    Hier geht es um den Bedarf, der aus dem notwendigen Umzug entspringt.


    Die ARGE, das JobCenter oder wie immer das Ding heißt, rechtlich gesehen der örtlich zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, entscheidet, ob ein Umzug notwendig ist. Ist die Entscheidung positiv, dann hat dies die Konsequenz, dass es nicht um eine Erstausstattung geht, sondern um Kosten in Verbindung mit dem Umzug.


    Beispiel: Ehepaar mit einer Couch


    kann man kaputtsägen in zwei Hälften (gibt es nur in Filmen)


    im normalen Leben behält der eine die Couch, der ander hat keine, braucht also eine, der Bedarf ist dadurch entstanden, dass die Trennung erfolgte mit dem Ergebnis, dass einer der Partner ausgezogen, sprich umgezogen ist.


    In einigen ARGEn etc. gibt es nicht mal die Kosten für die notwendige Einzugsrenovierung der neuen Wohnung.
    Andere sind kulanter (also näher an den Bestimmungen des SGB II), da kommt der Außendienst vorbei, schaut sich an, was vorhanden ist und ermittelt den Bedarf (nicht alles glauben, was im Fernsehen gesendet wird, das ist z. Teil haarsträubend ...) . Regelmäßig wird entsprechend den ermittelten "Fehlteilen" eine Geldleistung nach sogenannten Gebrauchtsätzen gewährt. Lediglich, wenn eine nicht "zweckentsprechende" Verwendung der Geldmittel zu vermuten ist, werden Gutscheine ausgehändigt.
    Das ist aber keine ultimative Auskunft, das kann von einem Leistungsträger zum nächsten anders gehandhabt werden. Liegt daran, dass es sich um Leistungen handelt, die die Kommune erbringen muss, und da liegt die Zuständigkeit eindeutig bei der Gemeinde, in der man wohnt oder in die man umzieht.


    Hier ist allerdings Folgendes zu beachten: die Kosten des Umzuges trägt bei einem Unzug außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der abgebende Leistungsträger! Allerdings, nur, wenn der Umzug notwendig ist und zuvor die Zustimmung des Leistungsträgers eingeholt wurde.
    Wäre dies so nicht geregelt, würde es zur Konsequenz haben, dass jeder umziehen kann und dann den Leistungsträger mit einem Zahlungsanspruch vor vollendete Tatsachen stellen kann. Das funktioniert nur in absoluten Ausnahmefällen und ist natürlich im SGB II auch geregelt.


    In bestimmten Fällen kann es jedoch angezeigt sein, die Umzugskosten ggf. auch fehlende Wohnungsausstattung als Darlehen zu gewähren. So bei einem selbst verschuldeten Umzug z.B. in Folge einer Räumungsklage. Wer würde hier denn gerne für die Fehler eines anderen zahlen, privat würde das jeder von sich weisen, wieso in solchen Fällen nicht auch der Leistungsträger?


    Letztlich spielt bei der Zahlung der Umzugskosten auch Folgendes eine Rolle:


    Die Kosten sind so gering wie möglich zu halten, sprich auf das Notwendige zu reduzieren. Wer privat ohne Unterstützung umzieht, dem helfen in der Regel auch Familie, Freunde und Bekannte die Kosten des Umzuges gering zu halten. Darauf verweisen die Leistungsträger in der Regel.


    Zu den Angeboten der Leistungsträger an Gebrauchtmöbeln: da gibt es echt Leute, die ihre tadellosen, na ein paar Gebrauchsspuren muss man wohl einkalkulieren, Möbel oder Haushaltsgeräte an die AWO oder die Diakonie etc, verschenken. Die sind dann echt billg zu haben. Das hat noch den Nebeneffekt, wenn der Leistungsträger (schönes Wort, oder?) Pauschalen zahlt und keinen Verwendungsnachweis fordert, dass man dort billgst einkaufen und den eingesparten Teil für z. Bsp. eine ordentliche Bettmatratze ausgeben kann.


    Na jetzt etwas Licht im Dunkeln ?

    Hallo Leute,


    zuerst mal, wer macht die meisten 400 Euro Jobs? Rentner und Schüler / Studenten, kein Quatsch.


    Und was zum hartz IV dazuverdienen, klar.


    Folgende Rechnung:


    300 Euro Miete
    350 Euro Regelsatz
    400 Euro Einkommen, davon 240 Euro auf die Leistungen angerechnet


    Bleiben 810 Euro: für 300 Euro Miete und 510 Euro zum Lebensunterhalt


    Ich kenne Leute, die arbeiten für dieses Geld 30 Stunden die Woche im Schlachthof!


    Macht die Argumentation von Klaus verständlich zum Thema geh mal arbeiten ...

    Moin,


    das ist zwar alles schön und gut, aber wenn es rauskommt, und solche Dinge haben die Angewohnheit, dass das auch passiert, dann ist das eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (Betrug) und wird von den Amtsgerichten in der Regel mit Härte verfolgt.


    Zum Antrag gibt es das Zusatzblatt VM, darin findest du unter Punkt 2 b (wenn ich mich nicht irre) die Frage zum Thema Bargeld. Hier ist nicht der Inhalt der Brieftasche gemeint, es geht um Vermögenswerte. Ich frage meine Kunden bei der Antragstellung immer scherzhaft nach der Rolle mit dem Gummiband, da gibt es auch mal einen Lacher, aber ich habe echt schon Leute erlebt, die die Brieftasche auf meinen Schreibtisch kippten.


    Zur Lösung:


    Generell ist es richtig mit den 150,00 Euro / Lebensjahr, nun kommt das ABER:


    der Gesetzgeber war zumindest so taff, Antragstellern einen weiteren Freibetrag einzuräumen:


    für Vermögen zur Alterssicherung gibt es extra Freibeträge, allerdings unter der Voraussetzung, dass dieses Vermögen (allerdings solange es die dafür festgesetzten Freibeträge nicht übersteigt, bei 5000 Euro sollte das kein Problem darstellen) nach § 165 Versicherungsvertragsgesetz fest angelegt ist.
    Das heißt, an dieses Geld kommt man erst bei Renteneintritt heran, was ja der Sinn der Ansparung war. Alter = Rentenalter.


    Ich habe in einem vergleichbaren Fall eine Frist von 2 Monaten gesetzt, um einen Nachweis über eine entsprechende Anlage des Bargeldes vorzulegen.
    Warum? Das SGB II ist für jemanden, der damit täglich umgeht schon eine recht komplizierte Materie, wie soll ein Kunde oder eine Kundin (immer schön politisch korrekt) im Vorwege sowas denn auch wissen.


    Mein Teamleiter fand meine Entscheidung absolut korrekt, ob deine ARGE das auch so entscheidet, dafür lege ich meine Hand aber nicht ins Feuer ...

    Moin,


    also,


    1. es gibt entweder Wohngeld oder SGB II, beides schließt sich aus.


    Für alle die die Erfahrung machten, dass es für die Kinder in den BG´1 Wohngeld doch gibt: Ja, aber nur wenn dieses Kind dann keine EIGENEN INDIVIDUELLEN Anspruch auf Leistungen nach SGB II mehr hat. (Das ist eine haushaltsrechtliche Kiste, das zu erläutern fehlt hier die Zeit.)


    2. es gibt kein reguläres SGB II bei BaföG, allenfalls eine Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten nach § 22 SGB II, denn nach § 7 SGB II hat keinen Anspruch auf SGB II, wer Bafög nach den §§ .... erhält


    3. so einen Fall hatte ich selber noch nicht, kann sein, dass Bafög nicht nach den §§ ... gezahlt wird, dann greift wieder der Ausschlusstatbestand nach § 7 SGB II nicht.


    Spätestens jetzt sollte klar sein, dass du was Besonders bist, quasi amtlich festgestellt ...

    Moin,


    die Aussage:


    Ihr könntet angeben das ihr zunächst noch nicht füreinander einsteht was bedeutet das jeder für sich wirtschaftet und dann bekommst du weiterhin deine Leistungen und anteilig die Miete.Nach einem Jahr kann euch das Amt aber dann zusammenlegen.


    ist FALSCH!


    Es gibt zwar im § 7 SGB II die gesetzliche Vermutung, dass nach einem Jahr Zusammenleben eine eheliche Gemeinschaft besteht, aber der Text im § 7 SGB II beschreibt auch, wann denn überhaupt eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt: Dies ist definitiv der Fall, wenn sich ein gemeinsames Kind im Haushalt befindet, also somit spätestens ab dem Tage der Geburt. Euch unterscheidet von der "normalen" Familie dann nur das Fehlen des Trauscheines.


    Ist wirklich wahr, ich arbeite in einer ARGE ...


    Der Tip mit der Diakonie ist allerdings Geld wert, da diese Leistungen definitiv nicht auf Leistungen nach SGB II anzurechnen sind, da von Dritten "zweckgebunden" erbracht. Allerdings werden von der Diakonie und andern Trägern die bereits als Beihilfe erbrachten Leistungen nach SGB II gegengerechnet. In der Regel kennen die Träger vor Ort die Höhe der von den ARGEn erbrachten Beihilfen, teilweise wollen Sie noch einen Nachweis dazu.

    Moin,


    das Renteneinkommen wird in voller Höhe angerechnet auf den Leistungs-Bedarf (abzüglich 30,00 Euro Pauschale, ggf noch weitere Absetzungen). Das ergibt sich aus §§ 11 und 30 SGB II.


    Die Bedarfsgemeinschaft wird zwar nicht mehr bestehen, wenn die Partnerin bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit nach § 7 SGB II nicht mehr zum Personenkreis der anspruchsberechtigten Personen zählt, aber rein rechnerische wird so verfahren:

    Von dem bereinigten Renteneinkommen (siehe oben) wird der Regelsatz der Freundin (zuzüglich Mehrbedarf?) und deren hälftigen Unterkunftskosten abgezogen, was übrig bleibt wird auf den SGB II Leistungsbedarf des Partners angerechnet. Und das war´s auch schon.

    Moin,


    wichtiger Hinweis: beim ALG II (anders als z.Bsp. beim Wohngeld) ist wichtig, wann das Einkommen zufließt (nennt sich Zuflusstheorie im Verwaltungdeutsch).
    Geregelt ist die Anrechnung von Einkommen in §§ 11 und 30 SGB II sowie in der dazu ergangenen ALG II - Verordnung.


    Bsp: Deine Mutter fängt am 01.12. 08 an zu arbeiten, das Einkommen wird vom Arbeitgeber aber lt. Arbeitsvertrag (regelmäßig) erst zum 1. des Folgemonats oder später ausgezahlt. Somit verfügt Deine Mutter erst ab Januar 2009 über Einkommen aus der Beschäftigung und für Dezember 2008 besteht Anspruch auf SGB II - Leistungen in voller Höhe.


    Fließt das Einkommen aber bis 31.12.2008 zu, ist es auf die Leistungen im Dezember 2008 anzurechnen.

    Moin,


    es handelt sich hierbei um das individuelle Wohngeld, d.h. dein Kind hätte ggf.einen eigenständigen Aspruch auf Wohngeld.


    Bringt dir aber normalerweise nix! Das Wohngeld würde auf deinen Leistungsanspruch und den deines Kindes angerechnet werden. Ergo hats du das selbe Geld wie vorher, nur dass es jetzt von verschiedenen Leistungsträgern gezahlt wird.


    Das Wohngeld hat nur Sinn, wenn ihr damit aus dem SGB I-Bezug rauskommt, ich kann dazu ohne Kenntnis der leistungsrechtlich relevanten Fall-Daten nichts Konkretes beitragen. Ab Januar 2009 ändert sich das Wohngeldrecht erheblich, könnte sein, dass ein Wohngeldantrag dann sinnvoll ist.


    In der ARGE in der ich arbeite, werden die Kunden dazu informiert, ob Sie Wohngeld beantragen sollen - auch im eigene Interesse - jeder Fall weniger ist willkommen.
    Du kannts aber gerne nachfragen bei deinem Leistungsträger, ob es Sinn macht, Wohngeld zu beantragen.

    Moin,


    zunächst vergiss mal den Unsinn, den die anderen geschrieben haben.


    Erstmal musst du klären, ob es eine vorläufige Zahlungseinstellung oder eine Versagung von Leistungen ist.
    Beide sind Dir mitzuteilen, wobei der Unterscheid darin liegt, dass die vorläufige Zahlungseinstellung eine SGB II - Rechtsnorm ist, die Versagung sich hingegen aus dem SGB I (§§ 60 ff) ergibt.


    Die vorläufige Zahlungseinstellung darf max. für 2 Monate erfolgen, wird dann keine abschließende Entscheidung getroffen (z.Bsp. Aufhebung der Bewilligungsentscheidung) , sind die nicht ausgezahlten Leistungen nachzuzahlen.


    Die Versagung hingegen trifft bereits eine abschließende Entscheidung, nämlich dass Du keine Leistungen mehr erhälst.
    Diese Entscheidung kann aber (auch rückwirkend) aufgehoben und die Leistungen aus- bzw. nachgezahlt werden.


    Jetzt kommt das Beste: nach meiner fachlichen Meinung (ich bin Diplomverwaltungswirt und in einer ARGE tätig) sind beide Rechtsanwendungen in dem von Dir geschilderten Fall rechtswidrig.


    Warum? Der Gesetzgeber schafft in öffentlich-rechtlichen Normen des öfteren sogenannte "spezialgesetzliche Regelungen", auf deutsch: bestimmte Sachverhalte werden im
    Gesetz einzeln für sich geregelt.
    Dies ist auch der Fall, wenn Du z. Bsp. gegen Deine Eingliederungsvereinbarung verstoßen hast, hier wurde im § 31 SGB II geregelt, dass eine Sanktion eintritt (30 % des maßgebenden Regelsatzes). Die Sanktion kann im Wiederholungsfalle innerhalb der Jahresfrist auch 60 % betragen und bei der 2. Wiederholgung zur vollen Versagung der Leistungen führen, das aber nur für die betreffende Person.


    So wie Du das geschildert hast, will man Dich mit dem "großen Knüppel" dazu bewegen, Deine Eigenbemühungen nachzuweisen. Nun darf eine Behörde aber nur Maßnahmen ergreifen (und diese sogar nur androhen) wenn Sie dazu vom Gesetzgeber ermächtigt wurde und keine andere, auf den Sachverhalt zutreffende speziellere Rechtsnorm besteht.
    Dies ist hier aber der Fall. Also ab zur ARGE und die Auszahlung betreiben, höflich, aber bestimmt und wenn es sein muss über den Vorgesetzten.


    Für alle die dies lesen und mich gerne als Nestbeschmutzer bezeichnen, ich arbeite im öffentlichen Dienst, aber die Dummheit und Arroganz von Behörden(-mitarbeitern) kotzt mich trotzdem an.

    Hallo,


    davon würde ich ganz dringend die Finger lassen.


    Erstens verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von 12 Wochen, danach gibt es ALG I weiter.


    Wegen der Sperrzeit gibt es eine Sanktion durch die ARGE 30 % vom Regelsatz - schon mal versucht, mit 250 Euro im Monat zu leben?


    Und das beste zum Schluss § 34 SGB II - Heranziehung zum Kostenersatz und zwar für ALLES was die ARGE gezahlt hat einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, und das in unbegrenzter Höhe.


    Da geh mal lieber weiter arbeiten ...


    Gruß hanabi