hallöchen,
ich habe das hier gefunden, vl hilft es dir weiter..
Wünsch dir viel Glück.
BineNRW
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Konto für Jedermann
Text: Girokonto für Jedermann – rechtskräftiges Urteil des LG Berlin; nicht rechtskräftiges Urteil des LG Bremen
Überschuldete Verbraucher, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger haben bei fast allen Banken Probleme, ein Girokonto zu erhalten. Dies war bislang die traurige Erfahrung der Schuldner- und Insolvenzberatung der Verbraucherzentralen.
Anders als z. B. in Frankreich gibt es in Deutschland kein verbrieftes Recht auf Kontoeröffnung für Jedermann, sondern nur eine "Freiwillige Selbstverpflichtungserklärung" des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) als Zentralverband der deutschen Kreditwirtschaft.
Um einer gesetzlichen Regelung vorzubeugen, hatte der ZKA bereits 1995 allen Bankinstituten empfohlen, für jedermann unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte und unabhängig von negativen Schufaeintragungen zumindest ein Konto auf Guthabenbasis einzurichten. Die Berliner Sparkasse hatte sogar schon 1994 eine ähnliche Selbstverpflichtung gegenüber der Senatswirtschaftsverwaltung abgegeben.
In einem bahnbrechenden Urteil hat das Landgericht Berlin am 24. April 2003, Az. 21 S 1/03, entschieden, dass diese "Selbstverpflichtung" der Berliner Sparkasse Betroffenen einen einklagbaren Anspruch auf Eröffnung bzw. Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis gibt. "Der Zweck der Selbstverpflichtung bestehe allgemein darin, Menschen mit schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis zu ermöglichen, das im Rahmen moderner Daseinsvorsorge nahezu unentbehrlich sei (sogenanntes "Girokonto für Jedermann"). Die Form der Selbstverpflichtung trete dabei an die Stelle einer gesetzlichen Regelung. Die Durchsetzbarkeit dieses Zwecks der Selbstverpflichtung gebiete es, einen unmittelbar durch den Bankkunden einklagbaren Anspruch einzuräumen."
Das Urteil ist rechtskräftig. Revision wurde nicht zugelassen.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist diese Entscheidung auf alle Banken zu übertragen, die die Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für Jedermann praktizieren.
Ablehnungen von Kontoeröffnungen sind in Zukunft gerichtlich überprüfbar, insbesondere ob ein Vertragsabschluss tatsächlich "unzumutbar" ist, wie von Banken oft behauptet. Dann entfällt nämlich der Kontrahierungszwang. Das Argument der Berliner Sparkasse, dass es noch andere Kreditinstitute gäbe, die ebenfalls eine "Selbstverpflichtung" abgegeben haben, ließ das Gericht in diesem Zusammenhang nicht gelten. "Es würde dem Zweck der Selbstverpflichtung zuwiderlaufen, wenn Personen, die der Bank nicht als Kunden genehm sind, ohne dass die Grenzen der Zumutbarkeit überschritten wären, an andere Kreditinstitute weiterverwiesen werden könnten."
Ähnlich entschied jetzt auch das LG Bremen (Az.: 2- A- 408/05; n.rk.) mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 16. Juni 2005:
Dem Verbraucher stehe die Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis durch die Sparkasse aus §§ 780, 328 BGB zu. Die freiwillige Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses ist als verbindliche Willenserklärung zu werten, mit der sich der Gesetzgeber einverstanden erklärt hat. Diese Erklärung wirkt als Vertrag zugunsten Dritter. Die Sparkasse ist diesem abstrakten Schuldversprechen beigetreten. Dem Kläger ein Konto zu eröffnen, ist für die Beklagte weder unzumutbar noch ist die Geltendmachung dieses Rechts durch den Kläger treuwidrig, da nach Einrichtung des Kontos derzeit kein Kündigungsgrund vorliegt.
Ein gesetzlicher Kontrahierungszwang sollte durch eine Selbstverpflichtung der Banken verhindert werden. Die freiwillige Empfehlung des ZKA entstand daher keineswegs aus reinem ,,good will" und geht über eine symbolische Bedeutung weit hinaus. Die Freiwilligkeit bezieht sich insofern lediglich auf die Freiwilligkeit, eine bindende Regelung zu treffen, nicht etwa darauf, dass die avisierte Leistung nur freiwillig zu erbringen ist. Nur aufgrund der Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft hält der Gesetzgeber es derzeit nicht für erforderlich, eine gesetzliche Regelung zu schaffen. Die verbindliche Willenserklärung wirkt durch das Einverständnis des Gesetzgebers, das sich aus den Bundestagsdrucksachen (BT-Drucks. 1SI2SOO, S. Z) ergibt, als abstraktes Schuldversprechen.
Durch Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB ergibt sich das Vorliegen eines Vertrages zugunsten Dritter. Begünstigter dieses abstrakten Schuldversprechens zugunsten Dritter ist gemäß der Selbstverpflichtung ,,Jedermann".
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