Ja, Danke nataly!
Das mit den starren Fristen habe ich bei meiner Vermieterin letztes Jahr auch angesprochen, sie meinte aber, das würde in diesem Fall nicht gelten. Es sind aber eindeutig diese Klauseln drin: alle 3 Jahre ..., alle 5 Jahre ... - habe mich da auch schon über google schlau gemacht, aber da gibt es immer so viele verschiedene Urteile drüber, von Fall zu Fall verschieden, daß ich das irgendwann nicht weiter verfolgt habe. War ja auch damals nicht notwendig.
Wäre aber toll von Dir, wenn Du mir etwas dazu schreiben könntest (am besten natürlich mit Rechtsquelle)!
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"Instandhaltung der Mieträume
1. Der Vermieter ist zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume verpflichtet, soweit im folgenden keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.
2.Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsrep. gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.
Üblicherweise werden Schönheitsrep. in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein:
in Küche, Bädern und Duschen alle drei Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.
Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsrep. durchgeführt hätte.
Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder in hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.
3. Kommt der Mieter den von ihm vorstehend übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nach, kann der Vermieter, ohne daß es einer Ablehnungsandrohung bedarf, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters durchführen lassen oder Schadenersatz in Geld verlangen; im Falle der Schönheitsrep. steht dem Vermieter dieses Recht erst bei Beendigung des Mietverhältnisses zu. Der Mieter hat auch nachweislich entstehenden Mietausfall und die zur Beweissicherung und Ermittlung des Schadens notwendigen Kosten für ein Sachverständigengutachten zu ersetzen. Wenn Gefahr im Verzug oder der Aufenthalt des Mieters nicht zu ermitteln ist, bedarf es weder einer Mahnung noch einer Fristsetzung.
4. Der Mieter trägt die Kosten der Reparaturen der Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, der Heiz- und Kocheinrichtungen sowie der Fenster- und Türverschlüsse, soweit die Kosten der einzelnen Reparatur 15,- DM und der dem Mieter dadurch in den letzten 12 Monaten enstehende Aufwand 300,- DM, höchstens jedoch 8% der jeweiligen Jahres-Nettomiete nicht übersteigen."
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Ich habe die Wohnung damals (vor 8 Jahren) unrenoviert übernommen und selbst gestrichen+Abstand gezahlt! Die Türen sind aber z.B. seit mind. 10 Jahren nicht mehr lackiert worden. Bei meinem Auszug wäre das natürlich alles fällig.
Ich habe jetzt auch Antwort von meiner Vermieterin:
Nettokaltmiete 461,32
Umlagen 135,68