Beiträge von Black

    Vielen Dank für die Antworten.


    Wenn ich es richtig verstehe, gibt es bei der Altersrente außer der Versicherungspauschale keine Freibeträge wie bei einem Erwerbseinkommen (€ 100,-- zuzüglich prozentualer Anteil). Wie wird aber bei der Riesterrente gehandelt? Wird diese in die Berechnung voll einbezogen, gibt es hier Freibeträge oder findet die Riesterrente keine Berücksichtigung?


    Nochmalks danke und Grüße von Black

    Hallo,


    beide Ehepartner beziehen Arbeitslosengeld 2, wobei die Ehefrau eine geringfügige Beschäftigung von € 400,-- pro Monat hat. Der Ehemann wird demnächst die Altersrente erhalten, die allerdings nicht so hoch sein dürfte, damit beide nun komplett aus dem Alg2-Bezug herausfallen (besser wäre natürlich früher, sollte noch eine entsprechende Arbeitsstelle erhalten werden); die Rente der Ehefrau wird voraussichtlich höher liegen als die des Mannes, sodass die Summer beider Renten zusammen auf jeden Fall einen Betrag ergibt, dass die beiden nicht mehr auf „staatliche Hilfe“ angewiesen sein werden; allerdings dauert es bis zur Rente der Ehefrau noch 5 Jahre.


    Die Frage ist:


    Nun würde die Ehefrau (aufstockendes) Alg2 erhalten, der Mann seine Rente. Wie erfolgt nunmehr die Be-/Verrechnung der Rente des Mannes mit dem Alg2 der Ehefrau usw.?


    Über Antworten hierzu würde ich mich freuen und danke schon mal im voraus.


    Herzliche Grüße von


    Black

    Vielen Dank für die Antwort.


    Wenn ich es richtig verstehen, wurden bzw. werden somit 80 Prozent des letzten Bruttogehaltes zugrunde gelegt und hiervon die entsprechenden Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt. Bezog sich das damals (also vor 2005) auch auf die an das Arbeitslosengeld anschließende Arbeitslosenhilfe oder galten hier andere Regelungen?


    Vielen Dank im voraus und Grüße von


    Black

    Hallo,


    ein Bekannter (28 Jahre) erhält Arbeitslosengeld 2 und wohnt zur Zeit noch bei den Eltern. Nun möchte er endlich eine eigene Wohnung beziehen, evtl. in eine WG ziehen. Wie er mir mitteilte, verweigert dies allerdings die Arge mit dem Hinweis, er müsste noch bei seinen Eltern wohnen bleiben, auch wenn er bereits über 25 Jahre ist.


    Weiß jemand der Forumsmitglieder, ob dies korrekt ist? Mir ist nur bekannt, dass diese Regelung nur für unter 25jährige gilt.


    Vielen Dank im voraus für Antworten und Grüße von


    Black

    Hallo,


    Fragen, die sich noch auf das damalige Arbeitslosengeld bzw. auf die Arbeitslosenhilfe beziehen, also vor Einführung vor dem Arbeitslosengeld 2 per Januar 2005. Es betrifft hier die Beiträge zur Rentenversicherung.


    Welche Beträge wurden für die Rentenversicherung zugrunde gelegt:


    a) Vom Bemessungsentgelt, also ausgehend von zuletzt erhalten Bruttogehalt (wie auch bei Lohn-
    oder Gehaltszahlungen üblich)
    b) Vom Leistungsentgelt; somit das Bemessungsentgelt minus der vom Arbeitsamt vorgenommenen
    Abzüge wie Lohn- und Kirchensteuer, Beiträge zur Kranken-, Renten- und
    Arbeitslosenversicherung etc.
    c) Vom Leistungssatz, also von der zu einem bestimmten Prozentsatz (vom Leistungsentgelt
    berechnet) erfolgten Auszahlung durch das Arbeitsamt
    d) Oder??


    Ich würde mich freuen, wenn das vielleicht (noch) jemand weiß und mir diese Fragen beantworten könnten.


    Vielen Dank im voraus und Grüße von
    Black

    Hallo,


    meine Tochter (sie zählt/zählte bisher mit zu unserer Bedarfsgemeinschaft) hat im Oktober Ihr Studium an der Uni aufgenommen. Ein Antrag auf Bafoeg wurde gestellt, allerdings erfolgte bisher noch keine Antwort hierzu. Sollte sie, aus welchen Gründen auch immer, keine Bafoeg-Leistungen erhalten (was ich nicht hoffe), hätte sie dann trotzdem Anspruch auf Alg2-Leistungen oder andere Leistungen? Wenn nicht, wäre das „hart“; denn finanziell könnte ich sie kaum unterstützen.


    Ich freue mich auf Antworten hierzu, wünsche noch einen schönen Abend und Grüße von


    Black

    Hallo,


    folgendes Problem:


    Meine Schwiegermutter ist leider im Juli verstorben. Ihre vier Kinder haben das Erbe ausgeschlagen. Meine Frau war in der kleinen Lebensversicherung meiner Schwiegermutter als Bezugsberechtigte eingetragen; Auszahlsumme € 2700,--. Diese zählt nicht zum Nachlass.


    Die Beerdigung habe ich in Auftrag gegeben und die Kosten von € 4100,-- bezahlt; den Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung habe ich und meine Frau (eines der Kinder meiner Schwiegermutter) mit dazu verwendet.


    Mit den weiteren drei Kindern (also meine Schwäger/innen) hatte meine Schwiegermutter, warum auch immer, kaum Kontakt; ich habe ich mich mit ihnen in Verbindung gesetzt und nachgefragt, ob sie sich auch an den Beerdigungskosten (je ¼) beteiligen können bzw. würden. Ein Schwager sagte sofort zu, bei einem ist es noch nicht geklärt; der Dritte hat leider, wie er sagt, eine kleine Rente/Frührente und meint, da er keinen Beitrag leisten könnte, er versuchen will, ob dies das Sozialamt übernimmt. Dies möchte ich jedoch nicht; das Ergebnis wird wohl sein, dass ich bzw. meine Frau im Endeffekt somit 75% der Bestattungskosten tragen. Außerdem wird das Sozialamt wohl nachträglich Übernahme (hier 25%) nicht zustimmen, da die Kosten ja bereits seit drei Wochen bezahlt sind. Oder liege ich da falsch?


    Vielen Dank im voraus für Antworten bzw. weitere Hinweise hierzu und Grüße von


    Black

    Hallo,
    zunächst möchte ich mich für die hilfreichen Antworten bedanken. Bevor ich dieses Thema zum Abschluss bringen kann, noch folgende Infos bzw. Fragen:


    Ich habe gestern der Arge ein Faxschreiben (das Original auch noch gestern persönlich zugestellt) gesandt unter Hinweis auf § 37 Antragserfordernis (Randziffern 37.13 und 37.14) und § 38 (Rz. 38.10), nach denen ein Neuantrag in diesem Fall nicht erforderlich und eine Veränderungsmitteilung (in meinem Weiterbewilligungsantrag Änderung auch genannt) ausreichend ist. Gleichzeitig bat ich um Antwort mit richtigstellender Entscheidung.


    Desweiteren legte ich unter Hinweis auf § 38 SGB II Widerspruch ein gegen die Nichtberücksichtigung meiner Tochter für die Monate August und September 2010 laut dem Bewilligungsbescheid.


    Weiterhin teilte ich der Arge mit, dass meine Tochter noch Teil der Bedarfsgemeinschaft sein wird, aber dass sie bemüht ist, für diese zwei Monate eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um keine Alg2-Leistungen beanspruchen zu müssen.


    Hierzu habe ich natürlich noch keine Antwort erhalten.


    Nun soll sie bereits am kommenden Montag, 28.06.2010, den erwähntren Neuantrag incl. aller weiteren Formulare, Nachweise etc. der Arge vorlegen, obwohl Leistungen, wenn überhaupt, ja erst ab 01.08.2010 bis 30.09.2010 beansprucht werden, da sie bis zum 31.07.2010 durch Bafoeg, bis dann auch noch Schülerin, keinen Anspruch hat. Meines Erachtens könnte somit der Antrag ja auch später abgegeben werden, wenn rechtzeitig erkennbar ist, das eine Leistung nötig sein sollte. Evtl. den Antrag vorerst ruhen lassen?


    Um ehrlich zu sein, ich bin auch nicht geneigt, diverse Formulare auszufüllen, wenn diese nicht erforderlich sind. Ich würde ja auch zum jetzigen Zeitpunkt noch keinen Antrag stellen (erst wenn dies wirklich vorhersehbar, also aktuell und nötig sein sollte), hätte die Arge in dem Bewilligungsbescheid nicht angegeben, dass meine Tochter dies jetzt schon vornehmen sollte.


    Kann ich, auch in meiner Eigenschaft als sogenannter Bevollmächtigter der BG, die Arge bitten, den Abgabetermin zu verschieben, unter anderem auch, bis die Antwort wegen Richtigstellung zu meinem Schreiben und Widerruf erfolgt ist bzw. dass ich den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt, falls wirklich erforderlich, abgeben werde? Oder soll ich am Montag einfach den Termin wahrnehmen, ohne den Antrag abzugeben, mit der Erklärung der vorweg genannten Angaben? Oder anderes?


    Außerdem werde ich die von meiner Tochter unterzeichneten Eingliederungsvereinbarung kündigen mit der Angabe: Da meine Tochter aktuell kein Alg2 erhält, da sie bis einschließlich 31.07.2010 keinen Anspruch hat, ist die EinV gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 SGB X ungültig und hätte somit gar nicht abgeschlossen werden dürfen.


    Könnte ich so verfahren oder nicht oder anderes? Bekäme dadurch meine Tochter (oder auch ich, da dies ja auch von mir unterzeichnet wird) Probleme, Schwierigkeiten, Sanktionen o. ä.?


    Ich freu mich auf weitere Antworten und Hinweise.


    Ich werde auf jeden Fall von dem Ausgang/Ergebnis berichten, damit andere Forenmitglieder in ähnlichen Situationen wissen, wie sie dann agieren können.


    Nochmals danke und herzliche Grüße von Black

    Hallo,


    ich haben heute zusammen mit meiner Tochter die Arge aufgesucht und aufgrund der Ergebnisse ein neues zusätzliches Thema zu dieser Angelegenheit unter „Erneuter Alg2-Neuantrag, obwohl Daten bereits vorliegen“ verfasst.


    Ich hoffe, hierzu Antworten bzw. Tipps zu erhalten.


    Vielen Dank und herzliche Grüße von Black

    Hallo,


    wir, d. h . meine Frau, meine Tochter (24 Jahre) und ich bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Von August 2009 bis Juli 2010 besucht/e meine Tochter die Fachoberschule zum Erreichen ihres Abiturs und erhielt für diese Zeit verständlicherweise keine Alg2-Leistung, da sie Bafoeg bezog. Die Bafoegbewilligung endet am 31.07.2010; zum 01.10.2010 wird sie ihr Studium beginnen. Deshalb wollte ich für meine Tochter, da sie ja wieder zur Bedarfsgemeinschaft zählt, einen Weiterbewilligungsantrag für August und September stellen. Ich habe heute mit meiner Tochter die Arge aufgesucht. Meine Tochter soll für die zwei Monate (August und September 2010) bis zum Studium einen kompletten Neuantrag stellen incl. aller Unterlagen wie Einkommenserklärung, KdU-Nachweis, Anlage Vermögensverhältnisse und WEP (weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft); Kontoauszüge, Mietvertrag, also komplett alles wie bei einem Neuantrag wahrscheinlich üblich; dies alles soll sie am 25.06.2010 ausgefüllt mit Belegen, Nachweisen etc. wieder vorlegen. Desgleichen musste meine Tochter eine Eingliederungsvereinbarung unterzeichnen.


    Obwohl für meine Frau und mich mein Folgeantrag zum 01.07.2010 schon bewilligt wurde, müssen laut der Arge auf dem Antrag meiner Tochter auch wieder alle Angaben für mich und meine Frau eingetragen werden, also auch gleichbedeutend für einen Neuantrag und halt zusätzlich für meine Tochter. Auf meinen Einwand, sowohl die Bewilligung für meine Frau und für mich sei bereits erfolgt, alle Daten, Belege, Nachweise, Mietvertrag usw., auch die Daten und Angaben zu meiner Tochter (Bafoeg-Bescheid usw.; sie zählte ja schon vorher zur Bedarfsgemeinschaft und ist auf den bisherigen und dem neuen Bewilligungsbescheid mit ausgeführt, allerdings leistungsmäßig „genullt“) liegen bereits vor und ob in diesem Fall nicht eine Änderungsmitteilung ausreichend sei, meinte die Sachbearbeiterin, sie wüsste auch nicht, warum dies nötig sei, es sei halt so.


    Na ja, also wieder ein meiner Meinung nach neuer, unnötiger doppelter Formularkrieg, neue Kopien erstellen usw.


    Ist dies alles denn wirklich erforderlich? Oder kann ich bei den Angaben zu meiner Frau und zu mir einfach eintragen: Angaben liegen bereits vor; Mietvertrag liegt bereits vor usw.?


    Wenn wir das Geld nicht dringend benötigen würden, würde ich zu meiner Tochter am liebsten sagen: Vergiss, verzichte auf die zwei Monate Leistungsbezug durch die Arge.


    Übrigens, auch noch eine tolle Aussage der Sachbearbeiterin:


    Meine Tochter teilte ihr auch mit, dass sie das Abiturzeugnis noch nicht vorlegen kann, da die Notenbekanntgabe am 25.06.2010 und die Zeugnisausgabe am 07.07.2010 erfolgt und auch, dass sie sich für verschiedene Studiengänge, unter anderem auch Jura/Rechtswissenschaft beworben hat, hier aber die Rückmeldung noch nicht vorliegt, da die Bewerbungsfristen erst am 15.07.2010 ablaufen. Darauf meinte die Sachbearbeiterin: „Schaffen sie denn wirklich das Abitur? Studium Jura können sie vergessen.“


    Unterschwellig hörte sich für mich das so an, als würden Alg2-Empfänger bzw. deren Kinder, entschuldigt bitte den Ausdruck, „zu dumm“ sein oder nicht die Fähigkeit besitzen, ihre Hochschulreife zu erlangen bzw. zu studieren. Dabei hat meine Tochter bereits ihr Fachabitur und ihre schulische Berufsausbildung als Gestaltungstechnische Assistentin. Na ja, ich habe zwar auch Abitur, aber nicht studiert, einen Beruf, der mir Spass machte und bestimmt noch immer machen würde, aber in der heutigen Zeit bin ich halt auch arbeitslos geworden, leider. Vielleicht bin ich auch zu empfindlich, was die Aussage der Sachbearbeiterin betrifft.


    Nun, viel geschrieben, aber ich hoffe und freue mich auf Antworten bzw. Tipps hierzu.


    Vielen Dank und herzliche Grüße von Black

    Vielen Dank für die Antworten.


    Evtl. erhält meine Tochter doch noch Bafoeg für den Monat Juli 2010, da das offizielle Schuljahr am 31.07.2010 endet.


    Ich habe bei der Arge meinen Folgeantrag zum 01.07.2010 gestellt und auf diesen auch wieder, wie bereits vorher, meine Tochter (23 Jahre) eingetragen mit der Erklärung, dass Bafoeg im Juni bzw. Juli 2010 endet und das Studium am 01.10.2010 beginnt, somit also auch wieder Alg2 für meine Tochter für diese Zwischenzeit beantragt. Den Bewilligungsbescheid habe ich nun erhalten; meine Tochter ist auf diesem (wie auch immer auf den vorherigen Bescheiden) als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eingetragen, allerdings ohne Leistungsgewährung. Laut Mitteilung der Arge müsste meine Tochter einen eigenen, neuen Antrag/Erstantrag stellen. Ist dies korrekt, zumal der Arge ja alle Daten bereits vorliegen, meine Tochter noch unter 25 Jahren ist und laut den mit vorliegenden Informationen Personen unter 25 Jahren zur Bedarfsgemeinschaft gezählt werden? Oder bildet meine Tochter nunmehr eine eigene Bedarfsgemeinschaft, obwohl sie ja noch bei uns wohnt?


    Wenn meine Tochter zur Bedarfsgemeinschaft zählt, würde ja das Einkommen, das sie während der zweimonatigen „Übergangszeit“ evtl. erzielt, auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden, bei einer eigenen Bedarfsgemeinschaft nur auf ihre. Oder habe ich da einen Gedankenfehler; wie würde die Berechnung erfolgen?


    Eine weitere Frage:


    Seit dem 01.06.2010 können Schüler/innen Ferienjobs ausüben, allerdings nur für höchstens 4 Wochen pro Kalenderjahr, wobei der daraus erzielte Betrag 1200,-- € pro Jahr nicht überschreiten darf. Diese Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Gilt dies auch für meine Tochter, oder werden hier Ausnahmen gemacht?


    Ich freue mich, Antworten, Hinweise oder Tipps zu erhalten.


    Vielen Dank und herzliche Grüße von


    Black

    Hallo,


    meine Tochter gehörte bzw. gehört mit zu unserer sogenannten Bedarfsgemeinschaft. Während ihrer Schulzeit erhielt sie auch Alg2-Leistungen incl. dem Mietanteil. Seit August 2009 besucht sie bis Ende Juni 2010 ein Berufskolleg (Fachoberschule); dies endet nunmehr mit dem Erreichen des Abiturs.


    Da sie seit August 2009 bis jetzt Bafoeg beanspruchen konnte, zählte sie laut dem Bewilligungsbescheid zwar zur Bedarfsgemeinschaft, erhielt jedoch während dieser Zeit keine Alg2-Leistungen mehr. Desgleichen erhielten wir für diesen Zeitraum nicht mehr die vollen Mietkosten, sondern diese wurden um 1/3 (laut Bewilligungsbescheid Anteil für meine Tochter) gesenkt. Dies scheint ja korrekt zu sein, oder irre ich mich da?


    Nach dem Abitur wird meine Tochter mit Beginn des Wintersemesters zum 01.10.2010 studieren und dann voraussichtlich wieder Bafoeg erhalten. Was geschieht nun während der drei Monate bis zum Studienbeginn? Hat meine Tochter für diese Zeit (abgesehen davon, dass sie während dieser Zeit evtl. eine vorübergehende Tätigkeit oder ein Praktikum erhält) dann auch wieder Anspruch auf Alg2-Leistungen, da sie ja zur Bedarfsgemeinschaft zählt, und erfolgt dann wiederum die Übernahme der vollen Wohnkosten?


    Sollte meine Tochter, bedingt durch den Studienort, eine eigene Wohnung/ein eigenes Zimmer nehmen müssen, erhalte ich dann wieder die vollen Mietkosten, da meine Tochter dann nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft zählen würde?


    Was wäre evtl. sonst noch zu beachten?


    Übrigens, den neuen Folgeantrag muss ich zum 01.07.2010 stellen.


    Ich freue mich auf Hinweise und Tipps hierzu und bedanke mich schon mal im voraus.


    Herzliche Grüße von Black

    Hallo,


    ich habe im Juli 1993 einen Prämiensparvertrag bei der Sparkasse abgeschlossen, dessen Auszahlung ursprünglich meiner Tochter zugute kommen sollte, aber nach Absprache mit meiner Tochter wird dieser aufgrund meiner Arbeitslosigkeit für mich als Altersvorsorge genutzt.


    Vorab einige Angaben zu diesem Vertrag:


    - Monatliche festgelegte Einzahlungen; hierfür Zinsen und Prämien mit jährlicher Gutschrift, die in
    den Sparvertrag einfließen, ich also noch nicht darüber verfügen kann
    - Je länger die Laufzeit, um so höher die Zinsen und Prämien
    - Laufzeit des Vertrages 25 Jahre, also bis 2018 (ich bin jetzt 62 Jahre); dann erhalte ich auch
    die Gesamtsumme incl. Zinsen/Prämien
    - Bei Unterbrechung der Einzahlungen können keine weiteren Einzahlungen mehr geleistet
    werden; künftige Sparprämien entfallen
    - Bei Auflösung des Vertrages entfallen die jährlich steigenden Zinsen, vor allem die immer höher
    werdenden Sparprämien; das Ziel des Sparvertrages ist nicht erreicht, sondern im Gegenteil
    erfolgt durch die Auflösung ein hoher Verlust


    Seit Beginn meiner (leider) Arbeitslosigkeit ist die Arge über diesen Sparvertrag informiert. Dennoch erhielt ich von der Arge ein Schreiben mit den Angaben, ich hätte in den Jahren 2007 und 2008 Kapitalerträge bei der Sparkasse erhalten und solle den Kontoauszug mit der Gutschrift des Ertrages vorlegen. Weiter Angaben in diesem Schreiben sind evtl. Reduzierung von Alg2, Rückforderung von Leistungen, strafrechtliche Schritte usw.


    Daraufhin habe ich der Arge die Angaben zu diesem Sparvertrag mitgeteilt, darauf hingewiesen, dass ich dies ja bei Antragsstellung von Alg2 der Arge gemeldet habe und dass die Zinsen nicht auf meinem Girokonto gutgeschrieben werden, sondern in den Sparvertrag einfließen, also dem Sparvertrag gutgeschrieben werden und somit m. E. nach § 12 Abs. 1 SGB II nicht zu berücksichtigen sind etc.


    Antwort von der Arge mit der Forderung nach Kontoauszügen mit der Buchung Kapitalerträge aus den erwähnten Jahren 2007 und 2008 und eine Kopie der Police mit der Umwandlung bzw. Änderung des Sparvertrages auf den Altersvorsorgevertrag. Mit liegt leider nur der Eröffnungsantrag des Prämiensparvertrages von Juli 1993 vor; Kontoauszüge zu den Zinsen/Prämien verständlicherweise nicht, da diese ja dem Sparvertrag gutgeschrieben werden und nur auf dem Prämiensparbuch zu erkennen sind.


    Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Juli 1993 habe ich noch nicht an einen Verwertungsausschluss geschweige an Arbeitslosigkeit gedacht, sonst hätte ich stattdessen vielleicht einen anderen Vertrag (Rente- oder Lebensversicherung) abgeschlossen.


    Ich habe heute mit der Sparkasse gesprochen. Ein Verwertungsausschluss ist bei einem Prämiensparvertrag nicht möglich, jedoch könnte die Sparkasse laut dem Bankberater den Prämiensparvertrag umschichten in eine Rentenversicherung mit Verwertungsausschluss. Die Frage ist jedoch, ob die Arge dies akzeptiert.


    Ich habe mal gelesen (wo, weiß ich leider nicht mehr), dass die Verwendung erworbenen Vermögens
    (auch Zinsen) zur privaten Altersversorgung möglich sei, dass ein nachträglicher Ausschluss der Verwertbarkeit vor dem Eintritt des Ruhestandes vereinbart werden kann und somit eine Umschichtung in Altersvorsorgevermögen möglich ist. Eine missbräuchliche „Entreicherung“ ist dabei durch die Begrenzung auf € 250,-- pro Lebensjahr ausgeschlossen. Außerdem könne einem Leistungsempfänger nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraum zur Sicherung seiner Altersversorgung genutzt hat.


    Meines Erachtens hätte mich seinerzeit, als ich den Prämiensparvertrag bei Antragsstellung zu Alg2 angab, der Sachbearbeiter hierzu informieren müssen, also zu dieser Thematik seiner umfassenden Aufklärungs- und Beratungspflicht nachkommen müssen, was jedoch nicht geschehen ist.


    Sollte die Arge jedoch Recht damit haben, dass ich die dem Sparvertrag gutgeschriebenen Zinsen, die ich allerdings noch nicht erhalte bzw. zur Verfügung habe, sondern die in den Sparvertrag einfließen, zu zahlen bzw. mit der Leistung zu verrechnen habe, müsste ich den Sparvertrag kündigen (Altersvorsorge ade!), um dies begleichen zu können. Dies ist jedoch wohl nicht im Sinne des Erfinders der Altersvorsorgesicherung.


    Es ergeben sich für mich noch zwei weitere Fragen:


    Nur aufgrund des Prämiensparvertrages habe ich seinerzeit bei der Sparkasse einen Dispositionskredit erhalten, wobei laufend von mir zu zahlende Zinsen fällig werden. Könnten dann der Arge gegenüber diese Zinsen mit den Zinsen aus dem Sparvertrag verrechnet werden? Löse ich den Sparvertrag auf, wird der Dispo von dem Sparguthaben in Abzug gebracht, das Guthaben reduziert sich, ich kann den Vertrag nicht weiterführen, also auch keine Gutschrift von Zinsen mehr.


    Die Zinsen müssen, soweit ich informiert bin, bei Auszahlung versteuert werden. Somit müsste m. E. der zu erwartende Steueranteil aus den Zinsen von den Zinsen, welche die Arge fordert, abgezogen werden. Sonst hätte ich ja noch mehr Verlust: a) Die Zinsen aus dem Sparvertrag „gehen“ an die Arge und b) Obwohl dann keine Zinsen mehr vorhanden sind, trotzdem Steuern an das Finanzamt auf die nun doch nicht erhaltenen Zinsen zahlen. Für mich nicht nachvollziehbar.


    Ich hoffe, dass trotz dieser Flut von Angaben doch noch „Durchblick“ besteht und ich vielleicht zum Abschluss Tipps und Hinweise erhalte.


    Vielen Dank und herzliche Grüße von Black

    Hallo,


    ich habe im Juli 1993 einen Prämiensparvertrag bei der Sparkasse abgeschlossen, dessen Auszahlung ursprünglich meiner Tochter zugute kommen sollte, aber nach Absprache mit meiner Tochter wird dieser aufgrund meiner Arbeitslosigkeit für mich als Altersvorsorge genutzt.


    Vorab einige Angaben zu diesem Sparvertrag:


    - Es erfolgt von mir ein vereinbarter Betrag als monatliche Einzahlung
    - Hierfür werden Zinsen und eine Sparprämie gewährt (jährlich; je länger die Laufzeit,
    desto höher)
    - Laufzeit des Vertrages 25 Jahre; Auszahlung des Betrages incl. Zinsen und Prämien somit im Jahr
    2018 (ich bin jetzt 61 Jahre)
    - Verfügbarkeit über den Gesamtbetrag also erst im Jahr 2018
    - Bei Unterbrechung der Einzahlungen können keine weiteren Einzahlungen mehr geleistet werden;
    künftige Sparprämien entfallen; trotzdem Auszahlung auch erst in 2018
    - Sollte das Bankinstitut eine vorzeitige Auflösung genehmigen, würden die bei diesem Sparvertrag
    gewährten höheren Zinsen und Sparprämien entfallen und auf den Zinssatz eines normalen
    Sparbuches gesenkt werden, also somit eine enorme Reduzierung der Zinsen und des
    Gesamtbetrages


    Außerdem habe ich seit Jahren bei der Sparkasse einen Dispokredit, der mir nur aufgrund des Sparvertrages (als Sicherheit) gewährt wird und welchen ich bisher nutze. Die dafür von mir zu zahlenden Zinsen sind zur Zeit fast identisch mit den Zinsen und Prämien durch den Sparvertrag.


    Seit Beginn meiner (leider) Arbeitslosigkeit ist die Arge über diesen Prämiensparvertrag informiert.


    Dennoch erhielt ich vor einigen Tagen von der Arge ein Schreiben, in welche mir diese mitteilte, dass ich gemäß eines Datenabgleiches im 2. Quartal 2009 Kapitalerträge bei der Sparkasse erhalten habe und den Kontoauszug mit der Gutschrift des Ertrages vorlegen soll. Weitere Angaben in diesem Schreiben wie Reduzierung von Alg2, Rückforderung von Leistungen, strafrechtliche Schritte usw.


    Wie schon erwähnt, kann ich über die Zinsen usw., also über den gesamten Sparvertrag erst mit Datum Juli 2018 verfügen.


    Wie soll ich mich nun verhalten bzw. was habe ich zu tun?


    Im voraus schon mal vielen Dank für Antworten und Hinweise hierzu.


    Herzliche Grüße von


    Black

    Hallo,


    ich muss wahrscheinlich eine Zahnprothese bekommen.


    Werden die Kosten, da ich Arbeitslosengeld 2 erhalte, von der Krankenkasse übernommen?
    Unter welchen Bedingungen?
    Oder muss ich die Kosten selbst tragen, was bei Alg2 unmöglich ist?
    Ich habe von der Krankenkasse einen Befreiungsausweis für die gesetzlichen Zuzahlungen.


    Ich habe hier zwar Informationen vorliegen, die allerdings von 2005 sind. Bestimmt hat sich in der Zwischenzeit einiges geändert.


    Ich möchte vorab auch nicht die Krankenkasse fragen, denn bei den Einsparungsmaßnahmen, die auch den Krankenkassen aufgelegt werden, sagt diese vielleicht direkt nein.


    Vielleicht kennt sich jemand im Forum diesbezüglich aus oder hat selbst schon Erfahrung hiermit gemacht.


    Vielen Dank im voraus für Antworten.


    Herzliche Grüße von


    Black

    Hallo,


    nach der bei mir (61 Jahre) erfolgten Operation (Tumorentfernung an der rechten Lunge mit gleichzeitiger Entfernung eines Teiles der rechten Lunge) wurde mir mitgeteilt, dass ich einen Schwerbehindertenausweis 80 GdB ohne Merkzeichen beantragen kann.


    Sollte ich diesen beantragen und erhalten:


    1) Muss ich dies der Arge mitteilen?
    2) Entstehen für mich von der Arge dadurch Nachteile gleich welcher Art, z. B. dass die
    Arge sagen würde, ich stände dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und erhalte
    dadurch keine Leistung mehr, würde in die Sozialhilfe fallen usw.?
    3) Was könnte sonst noch passieren?


    Ich würde mich freuen, wenn mir jemand dazu Antworten oder Ratschläge geben könnte.


    Vielen Dank im voraus und herzliche Grüße von


    Black

    Hallo,


    ich habe in unserer Wochenzeitung einen „tollen“ Artikel gelesen.


    Der Geschäftsführer der Arge unserer Stadt referierte auf einer Veranstaltung, unter anderem über das Thema „Hilfsangebote der Arge“. Erstaunt bin ich über die Aussage, welche Leistungen eine anspruchsberechtigte Familie erhält.


    So wurde von ihm angegeben, dass eine anspruchberechtigte Familie mit zwei Kindern im Alter von 8 und 15 Jahren derzeit einen durchschnittlichren Monatsbetrag von € 1631,-- plus Miete und Versicherungen sowie Zusatzleistungen erhält.


    Ich frage mich, wie der Leiter der Arge nur auf diese hohe Summe der Regelleistung kommt, ganz zu schweigen von den Versicherungen und den Zusatzleistungen.


    Vom Abzug des Kindergeldes wird hier nichts erwähnt.


    Diese Aussage erweckt den Eindruck, dass Alg2-Empfänger mehr Geld erhalten als es in der Realität wirklich aussieht - und viele werden dies (leider) glauben.


    Ich hoffe, dieser Artikel ist es wert, darüber zu berichten.


    Herzliche Grüße von


    Black

    Hallo,


    meine Frau und ich (außerdem bis zum 30.06.2008 auch meine Tochter/22 J.) leben in einer sog. Bedarfsgemeinschaft.


    Zum 01.07.2007 stellte meine Tochter einen neuen Antrag auf Schülerbafög, worüber ich auch die Arge informierte. Da der Antrag noch nicht bewilligt war, erhielt sie auch ab 01.07.2007 bis zum 31.12.2007 den Regelsatz zu Alg2.


    Bewilligung Schülerbafög über monatlich € 192,-- mit Datum 30.10.2007 ausgestellt. Mit Datum 08.11.2007 unter Zusendung des Bewilligungsbescheides die Arge darüber informiert und, da keine Antwort hierzu, nochmals am 03.12.2007 die Arge informiert mit der Frage, wie jetzt die Verrechnung etc. zwischen dem bereits erhaltenen Regelsatz und dem Bafög zu erfolgen hat.


    Erst mit Ausstelldatum 29.09.2008 Antwortschreiben von der Arge erhalten mit dem Vermerk, ich solle Nachweise über die Bafögzahlungen vom 01.07.-31.12.2007 zusenden, was ja bereits mit Datum 08.11.2007 geschehen ist; ich habe die Arge dementsprechend nochmals informiert.


    Am 28.11.2008 wiederum Schreiben der Arge mit der Bitte um Zusendung der Nachweise über den Erhalt der Bafög-Leistungen (z. B. Kontoauszüge), d. h. wann die Leistungen tatsächlich zugeflossen sind; Zusendung des Bafög-Bescheides sei nicht erforderlich, da dieser der Arge bereits vorliegt. Die Nachweise sandte ich nun zu. Trotzdem am 29.12.2008 wieder das gleiche Schreiben wie am 28.11.2008; von mir nochmals beantwortet mit den Nachweisen.


    Nun erhielt meine Tochter ein Schreiben der Arge „Anhörung gem. § 24 Sozialgesetzbuch –Zehnter Teil- (SGB XD)“, unter anderem mit dem Text
    - Sie bezogen im Zeitraum 01.07.07-31.12.07 monatlich 192,00 € Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAFöG). Unter Abzug eines Freibetrags für ausbildungsbedingte Aufwendungen hätten davon monatlich 153,60 € als Einkommen bei der Berechnung Ihres Arbeitslosengeld II-Anspruchs berücksichtigt werden müssen. Da dies leider nicht erfolgt ist, ergingen die Zahlungen für Sie im genannten Zeitraum teilweise zu Unrecht. Dabei entstand eine Überzahlung in Höhe von 921,60 €. Ich beabsichtige nunmehr, die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung teilweise für den Zeitraum 01.07.07-31.12.07 für Sie aufzuheben.
    - Als Folge der Rücknahme der Bewilligung ergäbe sich für Sie eine Rückzahlungsverpflichtung
    (§ 50 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 40 SGB II).
    - Es wird Ihnen nicht vorgeworfen einen Verstoß begangen zu haben.
    - Bevor ich eine abschließende Entscheidung treffe, gebe ich Ihnen hiermit gem. § 24 SGB X
    bis zum 05.05.09 Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Falls Sie hiervon keinen Gebrauch machen ergeht anschließend eine Entscheidung nach Aktenlage.


    Hat ja lange gedauert, bis sich die Arge zu dieser Angelegenheit trotz meiner mehrmaligen Informationen/Schreiben gemeldet hat. Ist die Rückforderung nach der langen Zeit und unter Berücksichtigung der vorweg erwähnten Angaben nun richtig?


    Danke für Antworten hierzu im voraus und herzliche Grüße von


    Black

    Hallo, Horst Grunert,


    vielen Dank für die schnelle Antwort.


    Es ist richtig, dass bei der Gewährung des elternunabhängigen Bafoegs der niedrigere Satz genommen wurde, da meine Tochter noch bei uns wohnt. Wahrscheinlich muss ich jetzt mit einer Rückforderung seitens der Arge für die Zeit August bis Dezember 2008 (KdU-Anteil meiner Tochter) rechnen. obwohl ich bislang zu meinem Schreiben von August 2008 an die Arge noch keine Antwort erhalten habe.


    Ich habe mal gehört (weiß nicht mehr wo), dass es bis zur Senkung der Wohnkostern/KdU noch eine 6- bis 12-monatige Übergangsfrist geben soll, in welcher noch die volle KdU zu leisten ist und erst danach die KdU gekürzt/gesenkt werden kann. Bist du darüber informiert?


    Danke und herzliche Grüße von


    Black