Hi du, also ich hab heute mal die Gesetze durchgeschaut.. und folgendes gefunden!! nach diesen Paragraphen bin ich ber berufsaufbauschule zuzuordnen und könnte deswegen die schule hier nicht besuchen. das heißt ich musste zu meinen eltern zurück. es sei den die Schule in der nähe meiner eltern sagen würde die haben keinen platz. hab ich das richtig rausgelesen?
2.1.13 Das Kolleg führt in einem Bildungsgang von in der Regel drei und höchstens vier Jahren zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife. Der Bewerber muß eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder mindestens drei Jahre berufstätig gewesen sein, mindestens 19 Jahre alt sein und eine Eignungsprüfung bestanden oder einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich durchlaufen haben. Bei Bewerbern, die den Realschulabschluß oder einen gleichwertigen Abschluß nachweisen, kann auf die Eignungsprüfung verzichtet werden.
Den Auszubildenden an Kollegs sind Auszubildende an Berufsoberschulen in Bayern, an der Oberstufe der Berufsoberschulen in Baden-Württemberg und in Klasse 13 der Berufsoberschulen in Niedersachsen gleichgestellt. Die Auszubildenden in den als Vorstufe eingerichteten einjährigen Klassen an den Berufsoberschulen in Bayern sind den Auszubildenden an Berufsaufbauschulen gleichgestellt.
2.1.10 Die Berufsaufbauschule ist eine Schule, die neben einer Berufsschule oder nach erfüllter Berufsschulpflicht von Jugendlichen besucht wird, die in einer Berufsausbildung stehen oder eine solche abgeschlossen haben. Sie vermittelt eine über das Ziel der Berufsschule hinausgehende allgemeine und fachtheoretische Bildung und führt zu einem mittleren Bildungsabschluß. Der Bildungsgang umfaßt in Vollzeitform mindestens ein Jahr, in Teilzeitform einen entsprechend längeren Zeitraum. Die Fachoberschulklassen 11 und 12 im Land Berlin, deren Besuch den Hauptschulabschluß und eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, gelten als Berufsaufbauschule.
2.1a.1 Die Voraussetzungen des §2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 sind nur erfüllt, wenn der Auszubildende von der Wohnung der Eltern oder des Elternteils aus, dem er rechtlich oder tatsächlich zugeordnet ist, infolge räumlicher Entfernung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte in einer angemessenen Zeit nicht erreichen kann. Ein Auszubildender wohnt nur dann bei seinen Eltern, wenn er mit ihnen in einer Hausgemeinschaft lebt. §12 Abs. 3a findet im Rahmen des §2 Abs. 1a keine Anwendung.
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§2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
§12 Abs. 3a Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
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2.1a.14 Eine entsprechende Ausbildungsstätte gilt im Sinne dieser Vorschrift als nicht vorhanden, wenn sie Neuaufnahmen allgemein oder in dem zur Entscheidung stehenden Fall wegen Überfüllung abgelehnt hat. Dabei wird vorausgesetzt, daß ein eventuell vorgegebener Meldetermin eingehalten worden ist