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Beiträge von Zwegert-IV
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Guten Tag,
Kindergeld wird bei ALG 2 grundsätzlich als Einkommen angerechnet. Bei minderjährigen Kindern wird es als Einkommen des Kindes angerechnet, sofern das Kind das Geld für seinen Lebensunterhalt benötigt. Ansonsten wird es dem Kindergeldberechtigten (i.d.R. Vater oder Mutter)als Einkommen angerechnet.Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld dem KG-Berechtigten als Einkommen angerechnet, es sei denn, dass es auf Antrag nach § 74 EStG dem Kind ausgezahlt wird.
§ 74 EStG lautet:
Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden. Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt. -
So ist es: Keine Bezüge = keine Pflichten